Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Pflicht  zur  Annahme ¬
  bestellter
Probeballen.
Rückgabe  der
Säcke.
Pflicht  zur  Versicherung ¬
  der  zur
Verfügung  gestellten ¬
  Waren!

Besonderer  Teil.
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31.  Abschnitt:  Lumpen.
Es  besteht  kein  Handelsgebrauch,  daß  der  Besteller -
  von  Probeballen  Lumpen,  für  die  ein  Muster
bei  der  Bestellung  nicht  zurückgelassen  wurde,  verpflichtet -
  ist,  die  Probeballen  so,  wie  sie  geliefert
werden,  anzunehmen.
G  213.  Bd.  I  —  Bl.  26  —  24.  Februar  1906.
2.
Im  Handel  mit  Papierabfällen  ist  es  für
den  Fall,  daß  das  Gewicht  der  Säcke,  in  welchem  die
Papierabfälle  geliefert  werden,  von  dem  Bruttogewicht ¬
  des  gelieferten  Papiers  in  Abzug  gebracht
und  nach  dem  so  ermittelten  Gewicht  der  Kaufpreis ¬
  berechnet  wird,  in  Berlin  üblich,  daß  der
Käufer,  sofern  er  die  ihm  gelieferten  Säcke  nicht
in  natura,  zurückliefern  kann  oder  will,  andere  Säcke
gleicher  Beschaffenheit  zurückgibt.
G  112.  Bd.  I  —  Bl.  79  —  6.  Mai  1898.
Einen  Handelsgebrauch,  demzufolge  der  Käufer
die  von  ihm  zur  Verfügung  gestellten  Waren  bis
zu  anderweiter  Verfügung  des  Verkäufers  gegen
Feuersgefahr  zu  versichern  hat,  können  wir  nicht
feststellen.  Daß  besondere  Usancen  in  dieser  Hinsicht
für  den  Handel  in  Lumpen  sich  herausgebildet -
  haben,  wird  von  den  durch  uns  befragten
Firmen  des  hiesigen  Platzes  in  Abrede  gestellt.
G  117.  Bd.  I  —  Bl.  237  —  2.  November  1899.
            
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