Metadaten : System des Pandekten-Rechts (2)

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V.  Buch.  Erbrecht.
nur  eine  Art  von  Prälegat,  so  kann  der  Erbe  nur  insofern
Evictions=Leistung  fordern,  wie  (nach  §.  929.  Nr.  II.)  jeder
Legatar,  dem  eine  vermachte  fremde  Sache  evincirt  ist;  unbedingt ¬
  aber,  wenn  sein  Pflichttheil  dadurch  verletzt  wird  k)
Geschah  aber  B)  die  Theilung  nach  des  Erblassers  Tode,  so
ist  sie  dem  Tausch  und  Kauf  gleichzusetzen,  und  der  Erbe  hat
stets  Ansprüche  auf  die  Evictions-Leistung!).  4)  Hat  der
Erblasser  getheilt,  so  kann  nur  über  die  Verletzung  des  Pflichttheils ¬
  geklagt  werden  w).  Die  richterliche  Theilung  dagegen
kann  man  nur  wegen  einer  arglistigen,  nie  aber,  nach  eingetretener ¬
  Rechtskraft,  wegen  einer  unbilligen  Ungleichheit  anfechten. ¬
  Die  außergerichtliche,  selbst  die  eines  Arbitratorsn)
läßt  sich  eben  so  wegen  einer  Arglist,  außerdem  aber  auch
wegen  einer  unmäßigen  Verletzung  anfechten.  Geringere
Verletzungen  kommen  nicht  in  Betracht  o).  Die  übrigen
Gründe,  aus  denen  man  richterliche  Urtheile  und  Verträge
anfechten  kann,  sind  natürlich  auch  hier  nicht  ansgeschlossen  P).
§.  900.
Actio  familiae
In  Ansehung  der  actio  familiae  herciscundae,
herciscundae.
welche  uliliter  auch  von  Fideicommiß-Erben,  dem
arrogirten  Unmündigen,  wegen  der  Quarta  Divi  Pii,  und  vom
Käufer  einer  Erbschaft,  aber  nur  immer  gegen  einen  Erben
angestellt  werden  kann  4),  sind  insbesondere  noch  folgende
Hauptsätze  wichtig:  1)  Nur  der,  welcher  über  sein  Vermögen
verfügen  kann,  darf  einseitig  diese  Klage  anstellen.  Als  Beklagter ¬
  muß  er  sich  darauf  einlassen,  und  dann  bedarf  selbst
der  Vormund  keines  Decrets  des  Magistrats  r).  Abwesenden
k)  L.  33.  h.  t.  (10.  2.)  L.  77
derer  s.  Gebauer  l.  c.  Pütt§. ¬
  8.  de  legat.  II.  (31.).  Ueber  die
mann  prohabil.  c.  7.  Voorda
Jdeen  Anderer:  Glück  Pand.  11.  B.
elect.  c.  26.  Meurs  de  inaequal.
S.  106—110.
hered.  divis.  (Oelrichs  Th.  nov.
1)  L.  20.  §.  3.  h.  t.  (10.  2.)
Vol.  3).  Cocceii  I.  C.  L.  10.
L.  14.  C.  eod.  (3.  36.)  L.  1.  C.
T.  2.  qu.  6.7.  Glück  Pand.  10.  B.
commun.  utriusque  iudicii  (3.  38.
§.  734.
L.  66.  §.  ult.  de  eviction.  (21.  2.)
p)  L.  7.  §.  4.  11.12.  L.  8.  L.  9.
m)  L.  10.  C.  h.  t.  (3.  36.).
pr.  de  minor.  (4.  4.).
n)  S.  oben  §.  430.
4)  L.2.  §.  1.  L.  40.  h.  t.  (10.  2.)
o)  L.  3.  C.  commun.  utriusque
L.  5.  C.  de  her.  vel  act.  (4.  39.).
r)  L.  7.  pr.  de  reb.  eor.  qui  sub
iud.  (3.  38.)  L.  36.  h.  t.  (10.  2.)
L.  27.  de  re  iudic.  (42.  1.)  L.  2.
tut.  (27.  9.)  L.  17.  C.  de  praed.  et
L.  8.  C.  de  reseind.  vend.  (4.  44.).
al.  reb.  min.  (5.  71.).  Voet  L.  10.
Ueber  die  abweichenden  Jdeen  AnT. =
  2.  §.  15.
            
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