Eingaben
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oder Verrechnungsdienste der Staats- oder einer Gemeindeverwaltung bereits verwenden. ¬
Für die Prüfung ist eine Taxe von 8 fl. C. M. im Voraus zu bezahlen.
Zur Erlangung einer Anstellung als Rechnungs=Eleve bei der MilitärRechnungsbranche ¬
wird erfordert: das zurückgelegte 18. Jahr, dann das
absolvirte Obergymnasium oder die Ober-Realschule, welchen der Lehrkurs in
einem Kadeteninstitute oder an einer Militärakademie gleichgehalten wird; ein stabsfeldärztliches ¬
Zeugniß über die gesunde Körperbeschaffenheit, und eine dreimonatliche ¬
probeweise Berwendung als Rechnungs-Aspirant beim Landes-RechnungsDepartement. ¬
zur Anstellung im Lehrfache an was immer für einer höheren oder
niederen Lehranstalt ist die entsprechende Ablegung der für jedes einzelne Lehrfach
— Lehrerinen an
insbesondere vorgeschriebenen Konkursprüfung nothwendig.
Mädchenschulen müssen sich auch einer Prüfung über die weiblichen Handarbeiten
unterziehen.
Diener= und Manipulationsstellen bei sämmtlichen Behörden, dann
die Posten des exekutiven unteren Dienstes bei der Post, den Eisenbahnen
u. s. w., welche nur die Kenntniß des Lesens, Schreibens und Rechnens erfordern,
sind den gedienten Unter-Offizieren und Gemeinen der k. k. Armee vorbehalten.
Die Gesuche um eine Anstellung müssen bei jener Stelle angebracht
werden, wo man angestellt zu werden wünscht, und enthalten den Ausweis: a)
über Name, Alter, Stand, Religion und Geburtsort des Bittstellers; b) über
seine Kenntnisse und Fähigkeiten; c) über seine bisherige Verwendung; d) über
seine Moralität; e) wenn es sich um eine Kautionsleistung handelt, über die Möglichkeit ¬
derselben, f) wenn es sich um eine unentgeltliche Anstellung handelt, über
den gesicherten Unterhalt (Sustentations-Revers s. oben S. 28.); g) über alle
jene besonderen Bedingungen, welche eben in der Konkurs-Ausschreibung gefordert ¬
werden.
Muster solcher Gesuche zu geben, dürfte überflüssig sein, da es doch eines
der ersten Erfordernisse für einen angehenden Beamten ist, daß er das Anstellungsselbst ¬
verfassen kann.
gesuch
2. Gesuche um Versorgung für Witwen und Waisen.
Die Ansprüche eines Staatsdieners auf Versorgung gehen in der Regel auf
seine Witwe über. Diese hat aber keinen Anspruch:
1. wenn der Beamte oder Diener selbst denselben verwirkt hatte;
2. im Falle eines Selbstmordes des Verstorbenen, außer es würde durch
eine von der politischen Behörde geführte Untersuchung nachgewiesen, daß der Verstorbene ¬
unzurechnungsfähig war;
3. wenn sie selbst durch einen unsittlichen Lebenswandel sich einer Unterstützung ¬
unwürdig macht.
4. wenn die Ehe nicht mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften oder
schon während des Ruhestandes geschlossen wurde;
5. wenn der Mann zur Zeit der Ehe über 60 Jahre alt war, und die
Ehe nicht wenigstens 4 Jahre gedauert hat, oder aus derselben Kinder vorhanden ¬
sind;
6. wenn die Witwe zur Zeit des Todes aus ihrem Verschulden von ihrem
Manne geschieden war;
7. wenn die Dienstleistung des Mannes mit einer Kaution verbunden war,
und die Frau nicht die Weiberverzichtsurkunde (s. oben S. 41) eingelegt hat.