Inhaltsverzeichnis : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

Eingaben
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oder  Verrechnungsdienste  der  Staats-  oder  einer  Gemeindeverwaltung  bereits  verwenden. ¬
  Für  die  Prüfung  ist  eine  Taxe  von  8  fl.  C.  M.  im  Voraus  zu  bezahlen.
Zur  Erlangung  einer  Anstellung  als  Rechnungs=Eleve  bei  der  MilitärRechnungsbranche ¬
  wird  erfordert:  das  zurückgelegte  18.  Jahr,  dann  das
absolvirte  Obergymnasium  oder  die  Ober-Realschule,  welchen  der  Lehrkurs  in
einem  Kadeteninstitute  oder  an  einer  Militärakademie  gleichgehalten  wird;  ein  stabsfeldärztliches ¬
  Zeugniß  über  die  gesunde  Körperbeschaffenheit,  und  eine  dreimonatliche ¬
  probeweise  Berwendung  als  Rechnungs-Aspirant  beim  Landes-RechnungsDepartement. ¬

zur  Anstellung  im  Lehrfache  an  was  immer  für  einer  höheren  oder
niederen  Lehranstalt  ist  die  entsprechende  Ablegung  der  für  jedes  einzelne  Lehrfach
—  Lehrerinen  an
insbesondere  vorgeschriebenen  Konkursprüfung  nothwendig.
Mädchenschulen  müssen  sich  auch  einer  Prüfung  über  die  weiblichen  Handarbeiten
unterziehen.
Diener=  und  Manipulationsstellen  bei  sämmtlichen  Behörden,  dann
die  Posten  des  exekutiven  unteren  Dienstes  bei  der  Post,  den  Eisenbahnen
u.  s.  w.,  welche  nur  die  Kenntniß  des  Lesens,  Schreibens  und  Rechnens  erfordern,
sind  den  gedienten  Unter-Offizieren  und  Gemeinen  der  k.  k.  Armee  vorbehalten.
Die  Gesuche  um  eine  Anstellung  müssen  bei  jener  Stelle  angebracht
werden,  wo  man  angestellt  zu  werden  wünscht,  und  enthalten  den  Ausweis:  a)
über  Name,  Alter,  Stand,  Religion  und  Geburtsort  des  Bittstellers;  b)  über
seine  Kenntnisse  und  Fähigkeiten;  c)  über  seine  bisherige  Verwendung;  d)  über
seine  Moralität;  e)  wenn  es  sich  um  eine  Kautionsleistung  handelt,  über  die  Möglichkeit ¬
  derselben,  f)  wenn  es  sich  um  eine  unentgeltliche  Anstellung  handelt,  über
den  gesicherten  Unterhalt  (Sustentations-Revers  s.  oben  S.  28.);  g)  über  alle
jene  besonderen  Bedingungen,  welche  eben  in  der  Konkurs-Ausschreibung  gefordert ¬
  werden.
Muster  solcher  Gesuche  zu  geben,  dürfte  überflüssig  sein,  da  es  doch  eines
der  ersten  Erfordernisse  für  einen  angehenden  Beamten  ist,  daß  er  das  Anstellungsselbst ¬
  verfassen  kann.
gesuch
2.  Gesuche  um  Versorgung  für  Witwen  und  Waisen.
Die  Ansprüche  eines  Staatsdieners  auf  Versorgung  gehen  in  der  Regel  auf
seine  Witwe  über.  Diese  hat  aber  keinen  Anspruch:
1.  wenn  der  Beamte  oder  Diener  selbst  denselben  verwirkt  hatte;
2.  im  Falle  eines  Selbstmordes  des  Verstorbenen,  außer  es  würde  durch
eine  von  der  politischen  Behörde  geführte  Untersuchung  nachgewiesen,  daß  der  Verstorbene ¬
  unzurechnungsfähig  war;
3.  wenn  sie  selbst  durch  einen  unsittlichen  Lebenswandel  sich  einer  Unterstützung ¬
  unwürdig  macht.
4.  wenn  die  Ehe  nicht  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  oder
schon  während  des  Ruhestandes  geschlossen  wurde;
5.  wenn  der  Mann  zur  Zeit  der  Ehe  über  60  Jahre  alt  war,  und  die
Ehe  nicht  wenigstens  4  Jahre  gedauert  hat,  oder  aus  derselben  Kinder  vorhanden ¬
  sind;
6.  wenn  die  Witwe  zur  Zeit  des  Todes  aus  ihrem  Verschulden  von  ihrem
Manne  geschieden  war;
7.  wenn  die  Dienstleistung  des  Mannes  mit  einer  Kaution  verbunden  war,
und  die  Frau  nicht  die  Weiberverzichtsurkunde  (s.  oben  S.  41)  eingelegt  hat.
            
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