Object : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 33 = N.F. Bd. 14 (1891))

22.3. Dr. Wilhelm Vocke, kaiserl. Geh. Oberrechnungsrath a. D., das königl. bayerische Gesetz vom 19. Mai 1881, die Gewerbesteuer betreffend. Mit Erläuterungen. Erlangen, Palm 8 Enke. 1888. IV und 333 S.

22.4. Wilhelm Burkhard, k. b. Regierungs- und Fiscalrath, das königl. bayerische Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. Aug. 1879 mit seinen Novellen vom 19. Mai 1881, 29. Mai 1886, 8. März 1888 und 22. Dec. 1889 in der neuen Redaction vom 21. Jan. 1890. Erläutert. Erlangen, Palm 8 Enke. 1889 und 1890. VII und 596 S.

Bocke, das k. bayer. Gesetz v. 19. Mai 1881, die Gewerbesteuer betr. 391
Also schließen wir, ist die Einräumung einzelner Hoheitsrechte an
die dingliche Verbindung nicht „Ablösung" eines Bestandtheils der
Einzelstaatsgewalt, nicht „definitive Aufgabe" von Einzelhoheits-
rechten, und doch behauptet dies Tr. an den oben angegebenen
Stellen.
Allerdings sind es auch nicht diese Consequenzen, welche der
Vers, aus letzterer Parallele zieht, sondern zwei andere, denen sich
aber nur mit großer Vorsicht folgen läßt. Als Ausnahmen von
der allgemeinen Herrschaft, als jura singularia, seien die Servituten
zwar streng zu interpretiren, innerhalb ihres Bereiches jedoch nicht
zu beschränken, weshalb sie im Verhältnisse zu anderen Rechten
diesen unbedingt vorgingen (S. 32 und 38). Dasselbe gelte für
das Verhältnis der Hoheitsrechte des Reiches und der Einzel-
staaten: bei Concurrenz der beiderseitigen Hoheitsrechte komme
dem Reiche innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken die Grenz-
bestimmung zu (S. 146). Die andere Schlußfolgerung ist diese.
Die Servitut schließe im Zweifel gleichartige Nutzung Seitens des
Eigenthümers nicht aus (©. 32). Also sei der Einzelstaat auch
zur Gesetzgebung zuständig, wo nach der Verfassung das Reich
competent sei (S. 38, 120, 121).
Februar 1891. Hermann Rehm.
3. Di-. Wilhelm Bocke, kaiserl. Geh. Oberrechnungsrath a. D., das königl.
bayerische Gesetz vom 19. Mai 1881, die Gewerbesteuer betreffend. Mit
Erläuterungen. Erlangen, Palm & Enke. 1888. IV und 333 S.
4 Wilhelm Burkhard, k. b. Regierungs- und Fiscalrath, das königl.
bayerische Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. Aug. 1879 mit seinen
Novellen vom 19. Mai 1881, 29. Mai 1886, 8. März 1888 und 22. Dec.
1889 in der neuen Redaction vom 21. Jan. 1890. Erläutert. Erlangen,
Palm & Enke. 1889 und 1890. VII und 596 S.
Von den vier Steuergesetzen, welche im Jahre 1881 in Bayern
ergingen, bietet dasjenige über die Gewerbesteuer der Auslegung
wohl die meisten Schwierigkeiten dar; denn, wie keines der anderen,
ist gerade dieses das Product hartnäckigen Streites unversöhn-
licher Grundanschauungen. Um so mühsamer, aber auch um so

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