Das Handels= und Wechselrecht.
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sellschaftsfirma muß ebenso wie alle andern diesfallsigen Änderungen derselben
in das Handelsregister eingetragen
werden. Es kommen zwei getrennt von
einander zu haltende Rechtsverhältnisse dabei vor; einmal jenes der Gesellschafter
untereinander, für welches in erster Linie der Vertrag maßgebend ist; ergänzend ¬
hat das Gesetzbuch verschiedene Bestimmungen aufgestellt. Vor allem ist
der Gesellschafter nicht verpflichtet
seine Einlagen über den vertragsmäßigen
Betrag zu erhöhen bezw. die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Das Interesse des Gesellschafters an dem Geschäfte ist besonders auch dadurch
gewährleistet, daß derselbe weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für
eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an
einer andern gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter teilnehmen
darf. Doch kann die Gesellschaft binnen 3 Monaten in derartige Geschäfte
ihres Gesellschafters eintreten. Die Vermehrung der Zahl der offenen Gesellschafter ¬
geschieht nur mit dem Willen aller. Im Zweifel sind alle Gesellschafter ¬
zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Doch hat jeder das
Recht, gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch zu erheben, wodurch
dieselbe unterbleiben muß; auf alle Fälle bleibt jedem derselben die jederzeitige
Einsicht in die Verhältnisse. Zur Prokurabestellung gehört auch wieder die Einwilligung ¬
aller Gesellschafter. Am Schluß des Geschäftsjahres wird auf Grund
von Inventur und Bilanz Gewinn und Verlust ermittelt und jedem Gesellschafter ¬
sein Anteil berechnet, beziehungsweise dem Vermögen gut geschrieben
oder davon bei Verlust abgeschrieben. In Ermangelung besonderer Vereinigung
geschieht die Verteilung von Gewinn und Verlust nach Köpfen. Dritten gegenüber ¬
haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch
und mit ihrem ganzen Vermögen, ohne daß an dieser Rechtsbasis irgend eine
entgegenstehende Verabredung etwas ändern könnte. Wer in eine Gesellschaft
eintritt, haftet auch für alle vor seinem Eintritt von der Gesellschaft eingegangenen ¬
Verbindlichkeiten. Wie bei der Prokura die Beschränkung Dritten gegenüber ¬
keine Bedeutung hat, ebenso bei der Befugnis eines Gesellschafters, seine
Gesellschaft zu vertreten. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht
befähigt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Summen, Forderungen oder
Rechte oder einen Anteil an demselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung ¬
in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes
oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter
selbst an Zins und Gewinnanteil zu fordern berechtigt ist und was ihm bei
einer Auseinandersetzung zukommt. Das gilt auch für dingliche Belastungen
zu gunsten des Privatgläubigers an dem Vermögen des Gesellschafters. Ebensowenig ¬
können Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners ¬
mit einander abgeglichen werden. Im Falle des Konkurses
werden die Gläubiger der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert
befriedigt und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen Ausfalls ¬
ihrer Forderungen Befriedigung suchen. Eine Gesellschaft wird aufgelöst in
folgenden Fällen: durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
ferner durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vebestimmt, ¬
daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll;
durch
die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder
durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbständigen ¬
Vermögensverwaltung
— durch gegenseitige Übereinkunft; — durch Ablauf ¬
der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die
Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da
an als auf unbestimmte Dauer eingegangen;
durch die von seiten eines
Gesellschafters geschehene Ankündigung, wenn
die Gesellschaft auf unbestimmte
Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit
eingegangene Gesellschaft ist als