Inhaltsverzeichnis : Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (2)

Das  Handels=  und  Wechselrecht.
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sellschaftsfirma  muß  ebenso  wie  alle  andern  diesfallsigen  Änderungen  derselben
in  das  Handelsregister  eingetragen
werden.  Es  kommen  zwei  getrennt  von
einander  zu  haltende  Rechtsverhältnisse  dabei  vor;  einmal  jenes  der  Gesellschafter
untereinander,  für  welches  in  erster  Linie  der  Vertrag  maßgebend  ist;  ergänzend ¬
  hat  das  Gesetzbuch  verschiedene  Bestimmungen  aufgestellt.  Vor  allem  ist
der  Gesellschafter  nicht  verpflichtet
seine  Einlagen  über  den  vertragsmäßigen
Betrag  zu  erhöhen  bezw.  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu  ergänzen.
Das  Interesse  des  Gesellschafters  an  dem  Geschäfte  ist  besonders  auch  dadurch
gewährleistet,  daß  derselbe  weder  in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  für
eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Dritten  Geschäfte  machen,  noch  an
einer  andern  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  offener  Gesellschafter  teilnehmen
darf.  Doch  kann  die  Gesellschaft  binnen  3  Monaten  in  derartige  Geschäfte
ihres  Gesellschafters  eintreten.  Die  Vermehrung  der  Zahl  der  offenen  Gesellschafter ¬
  geschieht  nur  mit  dem  Willen  aller.  Im  Zweifel  sind  alle  Gesellschafter ¬
  zur  Geschäftsführung  berechtigt  und  verpflichtet.  Doch  hat  jeder  das
Recht,  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  Widerspruch  zu  erheben,  wodurch
dieselbe  unterbleiben  muß;  auf  alle  Fälle  bleibt  jedem  derselben  die  jederzeitige
Einsicht  in  die  Verhältnisse.  Zur  Prokurabestellung  gehört  auch  wieder  die  Einwilligung ¬
  aller  Gesellschafter.  Am  Schluß  des  Geschäftsjahres  wird  auf  Grund
von  Inventur  und  Bilanz  Gewinn  und  Verlust  ermittelt  und  jedem  Gesellschafter ¬
  sein  Anteil  berechnet,  beziehungsweise  dem  Vermögen  gut  geschrieben
oder  davon  bei  Verlust  abgeschrieben.  In  Ermangelung  besonderer  Vereinigung
geschieht  die  Verteilung  von  Gewinn  und  Verlust  nach  Köpfen.  Dritten  gegenüber ¬
  haften  die  Gesellschafter  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  solidarisch
und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  ohne  daß  an  dieser  Rechtsbasis  irgend  eine
entgegenstehende  Verabredung  etwas  ändern  könnte.  Wer  in  eine  Gesellschaft
eintritt,  haftet  auch  für  alle  vor  seinem  Eintritt  von  der  Gesellschaft  eingegangenen ¬
  Verbindlichkeiten.  Wie  bei  der  Prokura  die  Beschränkung  Dritten  gegenüber ¬
  keine  Bedeutung  hat,  ebenso  bei  der  Befugnis  eines  Gesellschafters,  seine
Gesellschaft  zu  vertreten.  Die  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  sind  nicht
befähigt,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörigen  Summen,  Forderungen  oder
Rechte  oder  einen  Anteil  an  demselben  zum  Behufe  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung ¬
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,  des  Arrestes
oder  der  Beschlagnahme  kann  für  sie  nur  dasjenige  sein,  was  der  Gesellschafter
selbst  an  Zins  und  Gewinnanteil  zu  fordern  berechtigt  ist  und  was  ihm  bei
einer  Auseinandersetzung  zukommt.  Das  gilt  auch  für  dingliche  Belastungen
zu  gunsten  des  Privatgläubigers  an  dem  Vermögen  des  Gesellschafters.  Ebensowenig ¬
  können  Forderungen  der  Gesellschaft  und  Privatforderungen  des  Gesellschaftsschuldners ¬
  mit  einander  abgeglichen  werden.  Im  Falle  des  Konkurses
werden  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  abgesondert
befriedigt  und  können  aus  dem  Privatvermögen  der  Gesellschafter  nur  wegen  Ausfalls ¬
  ihrer  Forderungen  Befriedigung  suchen.  Eine  Gesellschaft  wird  aufgelöst  in
folgenden  Fällen:  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  die  Gesellschaft;
ferner  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter,  wenn  nicht  der  Vebestimmt, ¬

daß  die  Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fortbestehen  soll;
durch
die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  der  Gesellschafter  oder
durch  die  eingetretene  rechtliche  Unfähigkeit  eines  der  Gesellschafter  zur  selbständigen ¬
  Vermögensverwaltung
—  durch  gegenseitige  Übereinkunft;  —  durch  Ablauf ¬
  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  Gesellschaft  eingegangen  ist,  sofern  nicht  die
Gesellschafter  dieselbe  stillschweigend  fortsetzen;  in  diesem  Falle  gilt  sie  von  da
an  als  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen;
durch  die  von  seiten  eines
Gesellschafters  geschehene  Ankündigung,  wenn
die  Gesellschaft  auf  unbestimmte
Dauer  eingegangen  ist.  Eine  auf  Lebenszeit
eingegangene  Gesellschaft  ist  als
            
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