Metadata : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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Sechster  Abschnitt.
§  16.  Willenserklärung,  ihre  Modalitäten  und
Bedingungen.
1)  Die  Vorschriften  des  B.G.B.  über  Willenserklärungen,
deren  etwaige  Mängel  und  ihre  Folgen,  namentlich  Ungültigkeit
oder  Anfechtbarkeit  (z.  B.  wegen  Irrtums,  Betrugs  oder  Zwanges)
weichen  von  dem  bisherigen  Recht  nicht  wesentlich  ab,  nur  daß
ein  wesentlicher
rtum  das  Rechtsgeschäft  nicht  wie  nach  gemeinem ¬
  Recht  ungültig,  sondern  nur  anfechtbar  macht.
2)  Die  Zahl  der  gesetzlichen  Veräußerungsverbote
ist  gegenüber  dem  bisherigen  württembergischen  Recht  geringer;
besonders  hervorzuheben  ist  nur,  daß  das  Verbot  der  Erwerbung
von  Liegenschaften  oder  Rechten  von  solchen  durch  die  „tote
Hand"  ohne  staatliche  Genehmigung  nur  noch  Gegenstände  über
5000  Mark  Wert  betrifft  (Art.  127  des  Entwurfs  des  württ.
Ausführungsgesetzes).
Während  sodann  nach  bisherigem  Recht  die  Uebertretung
eines  gesetzlichen  Veräußerungsverbots  die  absolute  Nichtigkeit ¬
  der  betreffenden  Handlung  zur  Folge  hatte,  gilt  dies  nach
dem  B.G.B.  nur  dann,  wenn  das  Verbot  im  öffentlichen  Interesse ¬
  erlassen  ist;  bezweckt  es  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen, ¬
  so  ist  die  Uebertretung  des  Verbots  nur  diesen  gegenüber
unwirksam.
Bei  richterlichen  Veräußerungsverboten  galt  dasselbe
nach  württembergischem  Recht  schon  früher  und  auch  bezüglich  der
testamentarischen  und  vertragsmäßigen  Veräußerungsverbote  ist
keine  Aenderung  des  bisherigen  Rechts  eingetreten.
Bezüglich  der  Bedingungen,  Zeitbestimmungen,  Vertretung ¬
  und  Vollmacht,  Einwilligung  und  Genehmigung,  Fristen
und  Termine,  sind  folgende  Aenderungen  eingetreten.
a)  Eine  unstatthafte  Bedingung  für  den  Erwerb  eines  Erbrechts ¬
  gilt  nicht  mehr  wie  nach  gemeinem  Recht  als  nicht
beigesetzt.
betreffend  Erwerb
Verschiedene  Erklärungen
namentlich,
oder  Verlust  eines  Rechts  können  nur  unbedingt  und  ohne
Zeitbestimmung  abgegeben  werden  (§§  388,  925,  Abs.  2,
1317,  Abs.  2,  1598,  Abs.  2,  1724,  1742,  1768,  Abs.  1,
1947,  2180,  Abs.  2,  2702,  Abs.  2.)
Der  böse  Glauben  eines  Vertreters  beim  Besitz-  (oder
Eigentums=)  Erwerb  schadet  im  Gegensatz  zum  romischen
Recht  dem  Vertretenen  auch  (§  53  III,  A  la.)
Endlich  ist  bei  ohne  Vollmacht  abgeschlossenen  Verträgen
eines  angeblichen  Vertreters  das  Recht  des  andern  Kontrahenten ¬
  auf  Rücktritt  oder  Verlangen  der  Genehmigungserklärung ¬
  ähnlich  wie  bei  Minderjährigen,  welche  ohne
Zustimmung  des  Vertreters  einen  Vertrag  schlossen,  geordnet.
            
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