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Sechster Abschnitt.
§ 16. Willenserklärung, ihre Modalitäten und
Bedingungen.
1) Die Vorschriften des B.G.B. über Willenserklärungen,
deren etwaige Mängel und ihre Folgen, namentlich Ungültigkeit
oder Anfechtbarkeit (z. B. wegen Irrtums, Betrugs oder Zwanges)
weichen von dem bisherigen Recht nicht wesentlich ab, nur daß
ein wesentlicher
rtum das Rechtsgeschäft nicht wie nach gemeinem ¬
Recht ungültig, sondern nur anfechtbar macht.
2) Die Zahl der gesetzlichen Veräußerungsverbote
ist gegenüber dem bisherigen württembergischen Recht geringer;
besonders hervorzuheben ist nur, daß das Verbot der Erwerbung
von Liegenschaften oder Rechten von solchen durch die „tote
Hand" ohne staatliche Genehmigung nur noch Gegenstände über
5000 Mark Wert betrifft (Art. 127 des Entwurfs des württ.
Ausführungsgesetzes).
Während sodann nach bisherigem Recht die Uebertretung
eines gesetzlichen Veräußerungsverbots die absolute Nichtigkeit ¬
der betreffenden Handlung zur Folge hatte, gilt dies nach
dem B.G.B. nur dann, wenn das Verbot im öffentlichen Interesse ¬
erlassen ist; bezweckt es nur den Schutz bestimmter Personen, ¬
so ist die Uebertretung des Verbots nur diesen gegenüber
unwirksam.
Bei richterlichen Veräußerungsverboten galt dasselbe
nach württembergischem Recht schon früher und auch bezüglich der
testamentarischen und vertragsmäßigen Veräußerungsverbote ist
keine Aenderung des bisherigen Rechts eingetreten.
Bezüglich der Bedingungen, Zeitbestimmungen, Vertretung ¬
und Vollmacht, Einwilligung und Genehmigung, Fristen
und Termine, sind folgende Aenderungen eingetreten.
a) Eine unstatthafte Bedingung für den Erwerb eines Erbrechts ¬
gilt nicht mehr wie nach gemeinem Recht als nicht
beigesetzt.
betreffend Erwerb
Verschiedene Erklärungen
namentlich,
oder Verlust eines Rechts können nur unbedingt und ohne
Zeitbestimmung abgegeben werden (§§ 388, 925, Abs. 2,
1317, Abs. 2, 1598, Abs. 2, 1724, 1742, 1768, Abs. 1,
1947, 2180, Abs. 2, 2702, Abs. 2.)
Der böse Glauben eines Vertreters beim Besitz- (oder
Eigentums=) Erwerb schadet im Gegensatz zum romischen
Recht dem Vertretenen auch (§ 53 III, A la.)
Endlich ist bei ohne Vollmacht abgeschlossenen Verträgen
eines angeblichen Vertreters das Recht des andern Kontrahenten ¬
auf Rücktritt oder Verlangen der Genehmigungserklärung ¬
ähnlich wie bei Minderjährigen, welche ohne
Zustimmung des Vertreters einen Vertrag schlossen, geordnet.