Von Schwarze.
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Neigung der Zeugen gegen nachträgliche Abänderungen der ver-
eideten früheren Aussage, erschwert. In den Fällen, in welchen
wirklich ein Bedürfniß vorhanden, im Vorverfahren den Zeugen
durch den Eid zur wahrheitsgemäßen Aussage zu nöthigen, gibt
die Bestimmung in 8- 65 Abs. 2 der St.P.O. genügende Abhilfe;
— man möge sie nur in geeigneten Fällen anwenden. Es kann
ja hierbei nicht bestritten werden, daß die Entscheidung über die
Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens in der Regel auf
unbeeidigte Aussagen gestützt werden muß und daher die Bedeu-
tung der letzteren eine sehr erhebliche werden kann. Hier kann
man nur erwidern, warum man die Strafbarkeit der unbeeidigten
Zeugenaussagen, wie sie z. B. in den Gesetzgebungen Sachsens
und Württembergs bestimmt war, gestrichen und die diesfallsigen
Bestimmungen für überflüssig erklärt hat*)?
VI.
Tie vorstehenden Erörterungen geben Anlaß zu den weiteren
Fragen:
a) I st die Stellung und der Umfang der Be-
fugnisse der Staatsanwaltschaft richtig be-
messen?
d) I st eine Ausdehnung der Fälle der noth-
wendigenVertheidigung geboten?
Zu. a>. Der Verfasser gehört zu denjenigen, welche be-
haupten, daß die Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Straf-
proceßordnung zu karg bemessen sind, gegenüber der ihr gestellten
Aufgabe und dem von ihr zu vertretenden Interesse einer gerechten
und rechten Strafrechtspflege. Die Protocolle der Reichstags-
commission enthalten eine reiche Sammlung von Beweisen des
Mißtrauens gegen die Staatsanwaltschaft oder richtiger gesagt,
gegen die staatsanwaltschaftlrchen Beamten. Wiederholt wurde
von einzelnen Commissionsmitgliedern auf die schweren Mißbräuche
der staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in der Praxis ihres Landes
*) Vgl. Schwarze, Commentar zum St.G.B. Ausl. V S. 465.
Von Schwarze.
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Neigung der Zeugen gegen nachträgliche Abänderungen der ver-
eideten früheren Aussage, erschwert. In den Fällen, in welchen
wirklich ein Bedürfniß vorhanden, im Vorverfahren den Zeugen
durch den Eid zur wahrheitsgemäßen Aussage zu nöthigen, gibt
die Bestimmung in 8- 65 Abs. 2 der St.P.O. genügende Abhilfe;
— man möge sie nur in geeigneten Fällen anwenden. Es kann
ja hierbei nicht bestritten werden, daß die Entscheidung über die
Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens in der Regel auf
unbeeidigte Aussagen gestützt werden muß und daher die Bedeu-
tung der letzteren eine sehr erhebliche werden kann. Hier kann
man nur erwidern, warum man die Strafbarkeit der unbeeidigten
Zeugenaussagen, wie sie z. B. in den Gesetzgebungen Sachsens
und Württembergs bestimmt war, gestrichen und die diesfallsigen
Bestimmungen für überflüssig erklärt hat*)?
VI.
Tie vorstehenden Erörterungen geben Anlaß zu den weiteren
Fragen:
a) I st die Stellung und der Umfang der Be-
fugnisse der Staatsanwaltschaft richtig be-
messen?
d) I st eine Ausdehnung der Fälle der noth-
wendigenVertheidigung geboten?
Zu. a>. Der Verfasser gehört zu denjenigen, welche be-
haupten, daß die Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Straf-
proceßordnung zu karg bemessen sind, gegenüber der ihr gestellten
Aufgabe und dem von ihr zu vertretenden Interesse einer gerechten
und rechten Strafrechtspflege. Die Protocolle der Reichstags-
commission enthalten eine reiche Sammlung von Beweisen des
Mißtrauens gegen die Staatsanwaltschaft oder richtiger gesagt,
gegen die staatsanwaltschaftlrchen Beamten. Wiederholt wurde
von einzelnen Commissionsmitgliedern auf die schweren Mißbräuche
der staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in der Praxis ihres Landes
*) Vgl. Schwarze, Commentar zum St.G.B. Ausl. V S. 465.