Contents : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

Geschichtliche Entwickelung des Armenrechts im Civilprocesse. 115
dann zu leisten fei, wenn die Armuth durch Urkunden der Lokal-
obrigkeit oder anderer glaubwürdiger Personen bescheinigt worden
sei. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird dadurch erheblich bestätigt,
daß die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516 keine weiteren
Bescheinigungsmittel als das urkundliche Zeugniß des Wohnorts-
gerichts zuläßt und dennoch daneben die Ausschwörung des Eides
verlangt. Es verhält sich mit der in der K. O. von 1555
I. Tit. 41 § 1 vorgeschriebenen Bescheinigung der Armuth ebenso
wie mit der daselbst II. Tit. 25 verlangten Bescheinigung der
Diffamation bei Anbringung der provocatio ex 1. diffamari.
In beiden Fällen ist, damit Mißbrauch und Ueberladuug des
Gerichts mit unbegründeten Anträgen verhütet werde, die Be-
scheinigung die unerläßliche Voraussetzung, von welcher dort die
Verfügung aus das Gesuch um Ertheilung des Armenrechts, hier
die Verfügung aus die Provokation abhängig gemacht ist. ES
wird indessen durch die Bescheinigung weder dort die Ausschwö-
rung des Armeneides noch hier der Beweis der vom Gegner ge-
leugneten Diffamation erübrigt.
Ich gehe nunmehr auf die Umbildung des Armenrechts durch
die übrigen Partikulargesetze des 16. Jahrhunderts über.
Was nun zunächst Sachsen anlangt, so war bei dem
Oberhofgericht zu Leipzig ein besonders angestellter und besoldeter
Armenadvokat und beim Hofgericht zu Wittenberg einer der Pro-
kuratoren namentlich verpflichtet, die Armenprocesse „umsonst,
Gott zu ehren, um Gottes willen" zu führen. Die Armen
hatten bei dem erstgenannten Gerichte ihre Armuth „zu erweisen
oder eidlich zu erteuern", bei dem letzteren dagegen „ihre Armuth
zu erschwören"32). Von einer Stundung der Deserviten und der
Gerichtsgebühren ist also hier noch keine Rede. Auch das in der
Proceßordnung von 1622 I. § 4 erwähnte juramentum pau-
pertatis ist nur als eine bloße Betheuerung der Armuth33) auf-
zufassen und erst die erläuterte Proceßordnung von 1724 Tit. I.
§ 10 hat dieser Betheuerung die übrigen Bestandtheile des in
der Kammergerichtsordnung von 1538 vorgeschriebenen Eides
hinzugefügt und dergestalt die völlige Befreiung von Proceß-
kosten in eine Stundung derselben umgewandelt.

®2) O. H. G. O. von 1548 Tit. 6, 26. H. G. O. Vau 1560 T. 5. 7.
*3) Vgl. auch Martini Comm. for. ad h. t. n. 8.

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