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Rücksicht darauf, ob der Kläger ein Inländer oder Ausländer
ist, so lange abgestanden werden, bis die Sache durch die
Beantwortung der Klage streitig geworden ist.
In allen Civilprozessen, mit Ausschluß der Mandats= und
Bagatellsachen, ist in erster Instanz vom Kläger, in höherer
Instanz von der das Rechtsmittel einlegenden Partei die Hälfte
des für die Jnstanz zum Ansatz zu bringenden Kostenbetrags
als Vorschuß zu erheben. Ausländer sind in der Regel in
allen Prozessen anzuhalten, den ganzen für die anzutretende
Instanz zum Ansatz zu bringenden Kostenbetrag als Kaution
beim Gericht zu erlegen. Von dieser Kaution ist Abstand zu
nehmen, wenn die Partei ihr Unvermögen, und auch dann, wenn
sie ferner nachweist, daß diesseitige Unterthanen in dem fremden ¬
Staate dieselbe Vergünstigung gesetzlich genießen.
Der in Civilprozessen mit Ausnahme in Subhastationen
von den Inländern zu erhebende Vorschuß soll 187 fl. 30 kr.
nicht übersteigen. In Untersuchungssachen findet die Erhebung
eines Vorschusses in der Regel nicht statt.
Die Zurückzahlung eines eingezahlten Kosten-Vorschusses
findet nur in soweit statt, als derselbe bei der Beendigung des
Geschäfts oder der Instanz den zum Ansatz kommenden Kostenbetrag =
übersteigt; dem Einzahler steht aber das Recht zu, von
der zur Kostenzahlung verurtheilten Partei die Erstattung zu
fordern.
In Betreff der von den Ausländern einzufordernden Kaution, ¬
resp. des Vorschusses, wird noch bemerkt, daß diese KostenKaution ¬
nicht diejenige ist, welche ein Ausländer auf Antrag
des Verklagten zu erlegen hat. Wenn nämlich ein Ausländer
gegen einen Inländer klagt, so kann die inländische Partei,
bevor sie sich auf den Prozeß selbst einzulassen braucht, verlangen, ¬
daß der Ausländer zuvor eine Prozeßkosten-Kaution bei
dem betreffenden inländischen Gerichte erlegt. Diese Prozeßkosten=Kaution ¬
ist daher auch nicht auf die den Ausländer
etwa treffenden Gerichtskosten zu verrechnen, sondern bleibt