Metadata : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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Rücksicht  darauf,  ob  der  Kläger  ein  Inländer  oder  Ausländer
ist,  so  lange  abgestanden  werden,  bis  die  Sache  durch  die
Beantwortung  der  Klage  streitig  geworden  ist.
In  allen  Civilprozessen,  mit  Ausschluß  der  Mandats=  und
Bagatellsachen,  ist  in  erster  Instanz  vom  Kläger,  in  höherer
Instanz  von  der  das  Rechtsmittel  einlegenden  Partei  die  Hälfte
des  für  die  Jnstanz  zum  Ansatz  zu  bringenden  Kostenbetrags
als  Vorschuß  zu  erheben.  Ausländer  sind  in  der  Regel  in
allen  Prozessen  anzuhalten,  den  ganzen  für  die  anzutretende
Instanz  zum  Ansatz  zu  bringenden  Kostenbetrag  als  Kaution
beim  Gericht  zu  erlegen.  Von  dieser  Kaution  ist  Abstand  zu
nehmen,  wenn  die  Partei  ihr  Unvermögen,  und  auch  dann,  wenn
sie  ferner  nachweist,  daß  diesseitige  Unterthanen  in  dem  fremden ¬
  Staate  dieselbe  Vergünstigung  gesetzlich  genießen.
Der  in  Civilprozessen  mit  Ausnahme  in  Subhastationen
von  den  Inländern  zu  erhebende  Vorschuß  soll  187  fl.  30  kr.
nicht  übersteigen.  In  Untersuchungssachen  findet  die  Erhebung
eines  Vorschusses  in  der  Regel  nicht  statt.
Die  Zurückzahlung  eines  eingezahlten  Kosten-Vorschusses
findet  nur  in  soweit  statt,  als  derselbe  bei  der  Beendigung  des
Geschäfts  oder  der  Instanz  den  zum  Ansatz  kommenden  Kostenbetrag =
  übersteigt;  dem  Einzahler  steht  aber  das  Recht  zu,  von
der  zur  Kostenzahlung  verurtheilten  Partei  die  Erstattung  zu
fordern.
In  Betreff  der  von  den  Ausländern  einzufordernden  Kaution, ¬
  resp.  des  Vorschusses,  wird  noch  bemerkt,  daß  diese  KostenKaution ¬
  nicht  diejenige  ist,  welche  ein  Ausländer  auf  Antrag
des  Verklagten  zu  erlegen  hat.  Wenn  nämlich  ein  Ausländer
gegen  einen  Inländer  klagt,  so  kann  die  inländische  Partei,
bevor  sie  sich  auf  den  Prozeß  selbst  einzulassen  braucht,  verlangen, ¬
  daß  der  Ausländer  zuvor  eine  Prozeßkosten-Kaution  bei
dem  betreffenden  inländischen  Gerichte  erlegt.  Diese  Prozeßkosten=Kaution ¬
  ist  daher  auch  nicht  auf  die  den  Ausländer
etwa  treffenden  Gerichtskosten  zu  verrechnen,  sondern  bleibt
            
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