Besonderer Teil.
404
Hat Kläger bei Beginn der Geschäftsverbindung
der Beklagten ein unbeschränktes Ziel eingeräumt mit
der Bemerkung, daß sie zahlen solle, wenn sie kann,
dann ist die Zahlung des Restbetrages am 1o. Oktober
1905 für Waren vom 9. November 1904 ab mit
Rücksicht auf die herrschende Gepflogenheit als
rechtzeitig anzusehen.
G 218. Bd. III — Bl. 163 — 26. April 1906.
20.
Im Geschäfts
Nach unseren Ermittelungen ist es in dem
verkehr mit
Schneider
Damenkonfektionsgeschäft allgemein
meistern.
üblich, daß mit den Schneidermeistern jeden Sonn
abend über die bis Freitag einer jeden Woche ge
lieferten Sachen abgerechnet und Zahlung geleistet
wird.
G 218. Bd. III — Bl. 70 — 29. Mai 1903.
21.
In dem Konfektionsgeschäft ist es Handelsge
3. Vereinbartes
Zahlungsziel
Berechnung des- brauch, das dreißigtägige Ziel erst vom Ende des
selben.
Lieferungsmonats ab zu berechnen. Für den vor
liegenden Fall trifft dies umsomehr zu, als es sich
um eine laufende Geschäftsverbindung handelt.*)
G 218. Bd. III — Bl. 136 — 21. Juli 1904.
22.
In dem Damenkonfektions-Geschäft ist es Handels
gebrauch, daß das gewährte Ziel vom Ende des
Lieferungsmonats ab zu berechnen ist. Bei der
*) Vgl. Usancen der Textil-Industrie, B. 3, unten S. 871.