Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer Teil. 
404 
Hat Kläger bei Beginn der Geschäftsverbindung 
der Beklagten ein unbeschränktes Ziel eingeräumt mit 
der Bemerkung, daß sie zahlen solle, wenn sie kann, 
dann ist die Zahlung des Restbetrages am 1o. Oktober 
1905 für Waren vom 9. November 1904 ab mit 
Rücksicht auf die herrschende Gepflogenheit als 
rechtzeitig anzusehen. 
G 218. Bd. III — Bl. 163 — 26. April 1906. 
20. 
Im Geschäfts 
Nach unseren Ermittelungen ist es in dem 
verkehr mit 
Schneider 
Damenkonfektionsgeschäft allgemein 
meistern. 
üblich, daß mit den Schneidermeistern jeden Sonn 
abend über die bis Freitag einer jeden Woche ge 
lieferten Sachen abgerechnet und Zahlung geleistet 
wird. 
G 218. Bd. III — Bl. 70 — 29. Mai 1903. 
21. 
In dem Konfektionsgeschäft ist es Handelsge 
3. Vereinbartes 
Zahlungsziel 
Berechnung des- brauch, das dreißigtägige Ziel erst vom Ende des 
selben. 
Lieferungsmonats ab zu berechnen. Für den vor 
liegenden Fall trifft dies umsomehr zu, als es sich 
um eine laufende Geschäftsverbindung handelt.*) 
G 218. Bd. III — Bl. 136 — 21. Juli 1904. 
22. 
In dem Damenkonfektions-Geschäft ist es Handels 
gebrauch, daß das gewährte Ziel vom Ende des 
Lieferungsmonats ab zu berechnen ist. Bei der 
*) Vgl. Usancen der Textil-Industrie, B. 3, unten S. 871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer