Object : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

150  müsste -
  auch  hier  noch  im  Sinne  des  Postulats  der  Verlässlichkeit
des  Rechtes  die  Anwendung  des  neuen  Gesetzes  abgelehnt
werden  *).  —
Eine  abweichende  positive  Anordnung
des  Gesetzes  muss  allerdings  stets  vor  Allem  massgebend
bleiben.
Bezüglich  des  gesetzlichen  Erbrechtes  der  Ehegatten -
  gelten  die  für  das  Intestaterbrecht  überhaupt  mass
gebenden  Regeln  ?
—
*)  Z.  B.  in  dem  Falle,  wenn  das  neue  Gesetz  etwa  ein  dem  Anspruche ¬
  der  Frau  auf  die  Restitution  der  dos  früher  zugestandenes  gesetzliches ¬
  Pfandrecht  aufhebt;  die  Sicherstellung  des  Anspruches  durch
eine  nachträgliche  Pfandbestellung  kann  gewiss  nicht  durchgehends  realisirt
werden.  Vgl.  den  Gedanken  bei  Lassalle,  a.  a.  O.  p.  167:  „Es  werden
spätere  Gesetze  auch  erworbene  Rechte  (auch  geschlossene  Verträge  und
ihre  Wirkungen)  in  bedingter  Weise  ändern  und  zerstören  können,
wenn  sie  nur  die  Aufrechterhaltung  dieser  Rechte  von  einer  solchen  Bedingung ¬
  abhängig  machen,  deren  Erfüllung  lediglich  in  dem  freien  Willen
des  berechtigten  Individuums  gelegen  ist.“  —  In  dem  Sinne  desselben
Gesichtspunktes  werden  hinwieder  beispielsweise  die  in  den  §§  1239  ff.  des
A.  B.  G.B.  normirten  Güterrechtsverhältnisse,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit
der  Eheschliessung,  sich  nach  der  jeweiligen  Rechtsnorm  richten  und  mit
Vgl.  Pfaff-Hofmann,  Kom.
dem  betreffenden  Gesetze  sich  ändern.
I.  p.  161,  N.  17;  unmassgebend  erscheint  uns  nur  die  daselbst  angeführte
Begründung,  dass  nämlich  die  bezüglichen  Normen  „in  erster  Linie  nicht
das  Güterrecht,  sondern  die  ehemännliche  Gewalt  betreffen“;  die  Verwaltungskompetenz ¬
  des  Ehemannes,  seine  Freiheit  von  der  Pflicht  der
Rechnungslage  u.  a.  sind  gewiss  Güterrechtsfragen,  welche,  worauf  immer
sie  beruhen  mögen  (sie  beruhen  hier  vielmehr  auf  dem  Gedanken  der
Intimität  der  Ehe,  als  auf  dem  der  schon  ganz  verblassten  ehemännlichen
Gewalt),  doch  auch  als  solche  in  Betracht  gezogen  werden  müssen.
2)  Die  Unterscheidung  zwischen  dem  reinen  Erbrechte  und  einem
auf  dem  ehelichen  Güterrechte  beruhenden,  ist,  wie  bereits  gelegentlich
der  örtlichen  Kollision  erwähnt  wurde,  als  eine  unstichhaltige  und  unpraktische ¬
  aufzugeben;  das  letztere  „in  Wahrheit  gesetzliche  Güterrecht
richtet  sich  nach  den  eben  im  Vorangehenden  dargestellten  Grundsätzen.
Dies  gilt  insbesondere  von  dem  im  §  796  normirten  Unterhaltsanspruche
der  Ehegatten;  dieser  richtet  sich  nur  nach  dem  zur  Zeit  der  Eingehung
der  Ehe  geltenden  Rechte,  und  wird  durch  eine  spätere  Gesetzesnorm
nicht  beeinflusst,  weil  die  Aufrechterhaltung  des  einmal  rechtlich  gewahrten
Anspruches  hier  von  dem  Willen  des  Berechtigten  nicht  abhängig  ist.
Der  Anspruch  ist  aber  auch  nicht  eine  blosse  Hoffnung,  weil  er  dem
            
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