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auch hier noch im Sinne des Postulats der Verlässlichkeit
des Rechtes die Anwendung des neuen Gesetzes abgelehnt
werden *). —
Eine abweichende positive Anordnung
des Gesetzes muss allerdings stets vor Allem massgebend
bleiben.
Bezüglich des gesetzlichen Erbrechtes der Ehegatten -
gelten die für das Intestaterbrecht überhaupt mass
gebenden Regeln ?
—
*) Z. B. in dem Falle, wenn das neue Gesetz etwa ein dem Anspruche ¬
der Frau auf die Restitution der dos früher zugestandenes gesetzliches ¬
Pfandrecht aufhebt; die Sicherstellung des Anspruches durch
eine nachträgliche Pfandbestellung kann gewiss nicht durchgehends realisirt
werden. Vgl. den Gedanken bei Lassalle, a. a. O. p. 167: „Es werden
spätere Gesetze auch erworbene Rechte (auch geschlossene Verträge und
ihre Wirkungen) in bedingter Weise ändern und zerstören können,
wenn sie nur die Aufrechterhaltung dieser Rechte von einer solchen Bedingung ¬
abhängig machen, deren Erfüllung lediglich in dem freien Willen
des berechtigten Individuums gelegen ist.“ — In dem Sinne desselben
Gesichtspunktes werden hinwieder beispielsweise die in den §§ 1239 ff. des
A. B. G.B. normirten Güterrechtsverhältnisse, ohne Rücksicht auf die Zeit
der Eheschliessung, sich nach der jeweiligen Rechtsnorm richten und mit
Vgl. Pfaff-Hofmann, Kom.
dem betreffenden Gesetze sich ändern.
I. p. 161, N. 17; unmassgebend erscheint uns nur die daselbst angeführte
Begründung, dass nämlich die bezüglichen Normen „in erster Linie nicht
das Güterrecht, sondern die ehemännliche Gewalt betreffen“; die Verwaltungskompetenz ¬
des Ehemannes, seine Freiheit von der Pflicht der
Rechnungslage u. a. sind gewiss Güterrechtsfragen, welche, worauf immer
sie beruhen mögen (sie beruhen hier vielmehr auf dem Gedanken der
Intimität der Ehe, als auf dem der schon ganz verblassten ehemännlichen
Gewalt), doch auch als solche in Betracht gezogen werden müssen.
2) Die Unterscheidung zwischen dem reinen Erbrechte und einem
auf dem ehelichen Güterrechte beruhenden, ist, wie bereits gelegentlich
der örtlichen Kollision erwähnt wurde, als eine unstichhaltige und unpraktische ¬
aufzugeben; das letztere „in Wahrheit gesetzliche Güterrecht
richtet sich nach den eben im Vorangehenden dargestellten Grundsätzen.
Dies gilt insbesondere von dem im § 796 normirten Unterhaltsanspruche
der Ehegatten; dieser richtet sich nur nach dem zur Zeit der Eingehung
der Ehe geltenden Rechte, und wird durch eine spätere Gesetzesnorm
nicht beeinflusst, weil die Aufrechterhaltung des einmal rechtlich gewahrten
Anspruches hier von dem Willen des Berechtigten nicht abhängig ist.
Der Anspruch ist aber auch nicht eine blosse Hoffnung, weil er dem