Volltext : Hoffmann, Carl Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft und das Erbrecht der Ehegatten nach Frankfurter Statutar-Recht

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eigenthümlich  zustand  und  sie  frei  darüber  testiren  konnte,
dennoch,  wenn  er  unverschafft  hinterlassen  wurde,  nicht
jure  hereditario,  sondern  jure  dominii  auf  einen  Dritten ¬
  überging.
Lex.  2.  D  49.  17.
Indeß  ist  diese  Frage  in  praktischer  Beziehung  von
um  so  weniger  Bedeutung,  als  es  keinem  Zweifel  unterliegt, ¬
  daß  derjenige,  dem  die  andere  Hälfte  der  Errungenschaft, ¬
  sey  es  eigenthümlich  oder  nutznießlich  überkommt, ¬
  für  die  darauf  haftenden  Schulden  aufzukom**) =

men  hat
§.  63.
Was
5)  die  Frage  anlangt,  welcher  Zeitpunkt
entscheide,  wenn  es  sich  darum  handelt,
ob  die  zugebracht  und  anererbte  Haabe
fahrend  oder  liegend  sey,  ob  nämlich  auf
die  Qualität  des  Sonderguts  zur  Zeit  des  Einbringens =
  oder  Anfalls  oder  auf  die  Qualität  zur
Zeit  der  Delation  zu  sehen,  so  ist  die  darüber
obgewaltete  Controverse,  welcher  Orth  eine  eigne
Abhandlung  sub  lit.  D.  B.  I.  p.  694--714  gewidmet ¬
  hat,  gegen  denselben  in  der
Raths=Verordnung  vom  24.  Juni  1734.
Beyerbach  I.  p.  70.
*)  Si  filius  familias  miles  decesserit,  si  quidem  intestatus ¬
  bona  ejus  non  quasi  hereditas  sed  quasi
peculium  patri  deferuntur,  si  autem  testamento  facto,
hic  pro  hereditato  habetur  castrense  peculium.
**)  cf.  §.  74  u.  76.  —  Orth  B.  III.  p.  572.
            
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