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eigenthümlich zustand und sie frei darüber testiren konnte,
dennoch, wenn er unverschafft hinterlassen wurde, nicht
jure hereditario, sondern jure dominii auf einen Dritten ¬
überging.
Lex. 2. D 49. 17.
Indeß ist diese Frage in praktischer Beziehung von
um so weniger Bedeutung, als es keinem Zweifel unterliegt, ¬
daß derjenige, dem die andere Hälfte der Errungenschaft, ¬
sey es eigenthümlich oder nutznießlich überkommt, ¬
für die darauf haftenden Schulden aufzukom**) =
men hat
§. 63.
Was
5) die Frage anlangt, welcher Zeitpunkt
entscheide, wenn es sich darum handelt,
ob die zugebracht und anererbte Haabe
fahrend oder liegend sey, ob nämlich auf
die Qualität des Sonderguts zur Zeit des Einbringens =
oder Anfalls oder auf die Qualität zur
Zeit der Delation zu sehen, so ist die darüber
obgewaltete Controverse, welcher Orth eine eigne
Abhandlung sub lit. D. B. I. p. 694--714 gewidmet ¬
hat, gegen denselben in der
Raths=Verordnung vom 24. Juni 1734.
Beyerbach I. p. 70.
*) Si filius familias miles decesserit, si quidem intestatus ¬
bona ejus non quasi hereditas sed quasi
peculium patri deferuntur, si autem testamento facto,
hic pro hereditato habetur castrense peculium.
**) cf. §. 74 u. 76. — Orth B. III. p. 572.