Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

25. Abschnitt: Kohlensäure. 
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25. Abschnitt: Kohlensäure. 
Der Transport der flüssigen Kohlensäure undPflicht zur Rück 
gabe der Flaschen 
ähnlicher komprimierter Gase erfolgt fast stets in 
sehr sorgfältig gearbeiteten und auf einen hohen 
Druck geprüften eisernen oder Stahlflaschen; bei 
allen Kohlensäurewerken sind diese Flaschen mit 
einer in das Metall deutlich eingeprägten Fabrik 
nummer versehen. Es ist handelsüblich, daß beim 
Verkauf der flüssigen Kohlensäure dem Käufer 
solche ganz bestimmten Flaschen geliehen werden, 
deren Nummern auch auf der Faktura und dem 
Frachtbrief usw. namhaft gemacht werden, und daß 
auch diese bestimmten Flaschen vom Käufer nach 
Entleerung zurückzuliefern sind. Es ist dies schon 
deswegen nötig, weil selbst Flaschen von gleichem 
Fassungsraume je nach Metall, Alter, Beschaffen 
heit der Ventile usw. einen ganz verschiedenen Wert 
haben, und die Fabrikanten der Sicherheit wegen 
nur sorgfältig geprüfte und im besten Zustand be 
findliche Flaschen zur Füllung verwenden durfen. 
Für Flaschen, die nicht binnen sechs Monaten 
nach der Lieferung zurückgesandt werden, kann 
vom Käufer nach der im Kohlensäurehandel be 
stehenden Usance der Ankauf derselben verlangt 
werden. 
G 209. Bd. I — Bl. 87 — 6. April 1898.
	        
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