25. Abschnitt: Kohlensäure.
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25. Abschnitt: Kohlensäure.
Der Transport der flüssigen Kohlensäure undPflicht zur Rück
gabe der Flaschen
ähnlicher komprimierter Gase erfolgt fast stets in
sehr sorgfältig gearbeiteten und auf einen hohen
Druck geprüften eisernen oder Stahlflaschen; bei
allen Kohlensäurewerken sind diese Flaschen mit
einer in das Metall deutlich eingeprägten Fabrik
nummer versehen. Es ist handelsüblich, daß beim
Verkauf der flüssigen Kohlensäure dem Käufer
solche ganz bestimmten Flaschen geliehen werden,
deren Nummern auch auf der Faktura und dem
Frachtbrief usw. namhaft gemacht werden, und daß
auch diese bestimmten Flaschen vom Käufer nach
Entleerung zurückzuliefern sind. Es ist dies schon
deswegen nötig, weil selbst Flaschen von gleichem
Fassungsraume je nach Metall, Alter, Beschaffen
heit der Ventile usw. einen ganz verschiedenen Wert
haben, und die Fabrikanten der Sicherheit wegen
nur sorgfältig geprüfte und im besten Zustand be
findliche Flaschen zur Füllung verwenden durfen.
Für Flaschen, die nicht binnen sechs Monaten
nach der Lieferung zurückgesandt werden, kann
vom Käufer nach der im Kohlensäurehandel be
stehenden Usance der Ankauf derselben verlangt
werden.
G 209. Bd. I — Bl. 87 — 6. April 1898.