Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
392
während  der  Dauer  seiner  Anstellung  von  den  durch
ihn  seinem  Hause  neu  zugeführten  Kunden  erteilt
werden,  die  vereinbarte  Provision  zu  beanspruchen,
gleichviel  ob  die  Aufträge  durch  den  Reisenden
persönlich  vermittelt  sind  oder  auf  Grund  unmittelbaren -
  Verkehrs  oder  Schriftwechsels  zwischen  den
Kunden  und  dem  Hause  erfolgen.
G  57.  Bd.  VII  —  Bl.  18  —  25.  April  1902.
            
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