Besonderer Teil.
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während der Dauer seiner Anstellung von den durch
ihn seinem Hause neu zugeführten Kunden erteilt
werden, die vereinbarte Provision zu beanspruchen,
gleichviel ob die Aufträge durch den Reisenden
persönlich vermittelt sind oder auf Grund unmittelbaren -
Verkehrs oder Schriftwechsels zwischen den
Kunden und dem Hause erfolgen.
G 57. Bd. VII — Bl. 18 — 25. April 1902.