Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

24.  Abschnitt:  Kohle.
391
Findet  dagegen  die  Übergabe  und  Verwiegung
der  Kohlen  in  einer  solchen  Entfernung  vom  Ufer
statt,  daß  der  Schiffer,  wenn  er  die  Verwiegung,
wie  es  sein  Recht  ist,  beobachten  will,  sich  beim
Einschippen  nicht  beteiligen  kann,  so  ist  es  mangels
einer  abweichenden  Vereinbarung  üblich,  daß  ihm
auf  Kosten  des  Empfängers  bezw.  Verfrachters  ein
Ersatzmann  gestellt  wird,  nicht  aber  hat  er  auf
eigene  Kosten  für  einen  zweiten  Gehilfen  zum
Einschippen  Sorge  zu  tragen.
G  48.  Bd.  IV
Bl.  216  —  I1.  April  1893.
32.
Eine  Usance,  wonach  bei  Entlöschung  von  Kohlen  Pflicht  zur  Anlegung -
  einer
aus  einem  6000  Zentner  tragenden  mit  5160  Zentnerzweiten  Fahrbahn.
beladenen  Kahne*)  der  Schiffer  eine  zweite  Fahrbahn -
  anzulegen  hat,  sofern  der  Empfänger  sich
bereit  erklärt  hat,  die  zu  dieser  zweiten  Fahrbahn
erforderlichen  Arbeitskräfte  unentgeltlich  zu  stellen,
ist  uns  nicht  bekannt.
G  48.  Bd.  IV
Bl.  244  —  24.  Oktober  1893.
E.  Reisende.
33.
ProvisionsNach -
  hiesigem  Ortsgebrauche  hat  ein  Reisender
forderung.
der  Kohlenbranche  für  alle  Aufträge,  welche
*)  Die  Gewichtsangaben  beruhen  natürlich  auf  dem  der  Anfrage -
  zu  Grunde  liegenden  Falle.  Sie  sind  abgedruckt,  weil  daraus -
  der  Umfang  der  Ladung  ersichtlich  wird,  welcher  bis
zu  einem  gewissen  Grade  von  Einfluß  auf  die  Beantwortung
der  Frage  sein  könnte.
            
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