24. Abschnitt: Kohle.
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Findet dagegen die Übergabe und Verwiegung
der Kohlen in einer solchen Entfernung vom Ufer
statt, daß der Schiffer, wenn er die Verwiegung,
wie es sein Recht ist, beobachten will, sich beim
Einschippen nicht beteiligen kann, so ist es mangels
einer abweichenden Vereinbarung üblich, daß ihm
auf Kosten des Empfängers bezw. Verfrachters ein
Ersatzmann gestellt wird, nicht aber hat er auf
eigene Kosten für einen zweiten Gehilfen zum
Einschippen Sorge zu tragen.
G 48. Bd. IV
Bl. 216 — I1. April 1893.
32.
Eine Usance, wonach bei Entlöschung von Kohlen Pflicht zur Anlegung -
einer
aus einem 6000 Zentner tragenden mit 5160 Zentnerzweiten Fahrbahn.
beladenen Kahne*) der Schiffer eine zweite Fahrbahn -
anzulegen hat, sofern der Empfänger sich
bereit erklärt hat, die zu dieser zweiten Fahrbahn
erforderlichen Arbeitskräfte unentgeltlich zu stellen,
ist uns nicht bekannt.
G 48. Bd. IV
Bl. 244 — 24. Oktober 1893.
E. Reisende.
33.
ProvisionsNach -
hiesigem Ortsgebrauche hat ein Reisender
forderung.
der Kohlenbranche für alle Aufträge, welche
*) Die Gewichtsangaben beruhen natürlich auf dem der Anfrage -
zu Grunde liegenden Falle. Sie sind abgedruckt, weil daraus -
der Umfang der Ladung ersichtlich wird, welcher bis
zu einem gewissen Grade von Einfluß auf die Beantwortung
der Frage sein könnte.