Volltext : ¬Das deutsche Seerecht (1)

Von  dem  Reeder  und  der  Reederei.  Übersicht.
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disches  Recht  in  dieser  Beziehung  siehe  Bem.  Nr.  2,  3  und  5  zu
diesem  Art.).  Die  Rechte  Dritter  (Schiffsgläubiger)  an  dem  Seevermögen ¬
  erscheinen  als  Pfandrechte,  die  nach  einer  gesetzlichen
Reihenfolge  (Art.  757  ff.)  geordnet  sind.  Der  Regel  nach  wird
hierbei  vorausgesetzt,  dass  der  Reeder  das  Schiff  nicht  selbst
führt,  sondern  durch  einen  „Schiffer“  führen  läfst.  Wie  sich  die
Haftung  dann  gestaltet,  wenn  der  Reeder  das  Schiff  selbst  führt
(Schiffer-Reeder)  ist  in  Bem.  Nr.  29  zu  Art.  452  erörtert.
Das
System  des  deutschen  Rechts  ist  in  Dänemark,  Schweden
und
Norwegen  adoptiert.  In  anderen  Ländern  besteht  ebenfalls  zum
Teil  eine  beschränkte  Haftung  der  Reeder  (vgl.  hierüber  Bem.
Nr.  2  zu  Art.  452)
Betreiben  melfrere  Personen  gemeinschaftlich  das  Reedereigewerbe, ¬
  so  kann  dies  so  geschehen,  dass  sie  sich  zu  einer
Handelsgesellschaft  vereinigen.  Obwohl  in  öffentlichrechtlicher  Beziehung ¬
  nur  gewissen  Gesellschaften  —  im  Interesse  der  Fernhaltung
von  Ausländern  —  gestattet  ist,  sich  als  Reeder  eintragen  zu
lassen  (§  2  Ges.  vom  25.  Oktober  1867),  so  kann  doch  privatrechtlich
jede  Handelsgesellschaft,  welche  selbständiges  Vermögen  haben
kann,  auch  Schiffe  erwerben.  Ist  sie  durch  die  öffentlichrechtlichen
Vorschriften  gezwungen,  die  einzelnen  Gesellschafter  im  Register  als
Eigentümer  eintragen  zu  lassen,  so  kann  dies  freilich  für  diejenigen
privatrechtlichen  Verhältnisse,  welche  durch  die  Registrierung  bedingt ¬
  sind  (z.  B.  Eintragung  von  Schiffshypotheken)  von  Bedeutung -
  sein.  Im  übrigen  kommen  aber  sowonl  nach  aussen  wie  nach
innen  die  Regeln  der  Handelsgesellschaften  zur  Anwendung  (Art.
456).  Eine  solche  Handelsgesellschaft  kann  auch  unter  mehreren
Ausrüstern  (Art.  477)  bestehen.  —  Ist  eine  Handelsgesellschaft
nicht  vorhanden  oder  besitzt  eine  solche  nur  einen  Teil  des
Schiffs,  so  besteht  im  Sinne  des  Gesetzes  eine  Reederei.  Die
selbe  setzt  voraus,  dass  die  Mitreeder  Eigentümer  sind  und
selbst  den  Erwerb  durch  die  Seefahrt  betreiben.  Eine
solche  Reederei,  welche  jetzt  im  wesentlichen  nur  noch  bei
Segelschiffen  und  kleineren  Dampfern  vorkommt,  ist  eine  von
dem  Gesetz  besonders  und  eigentümlich  geregelte  Gesellschaft  zur
gesamten  Hand  (Art.  456  Bem.  Nr.  3).  Den  einzelnen  Mitreedern
ist  die  freie  Veräufserung  ihrer  Anteile  (Schiffsparten)  gestattet
(Art.  470),  aber  durch  eine  solche  Änderung  der  Personen  wird  der
Bestand  der  Reederei  nicht  alteriert,  ebenso  wenig  wird  dieselbe
durch  Tod,  Konkurs  oder  Unfähigkeit  eines  Mitreeders  zur  Vermögensverwaltung ¬
  aufgelöst,  eine  Kündigung  ist  ausgeschlossen
(Art.  472).  Im  Verhältnis  nach  innen  gilt,  wenn  nicht  durch
Vertrag  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  Regel  nach  (Ausnahmen:
Art.  458  Abs.  2,  459  Abs.  1)  Herrschaft  der  Mehrheit  der
Schiffsparte  (Art.  458);  dieselbe  kann  die  Auflösung  beschliefsen
(Art.  473),  eine  solche  tritt  auch  ein  durch  den  Beschluss,  das
Schiff  zu  verkaufen,  den  Untergang  des  Schiffs  und  die  dauernde
Aufgabe  des  Seeerwerbs  (vgl.  Bem.  zu  Art.  473,  auch  über  Liqui¬
            
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