Von dem Reeder und der Reederei. Übersicht.
171
disches Recht in dieser Beziehung siehe Bem. Nr. 2, 3 und 5 zu
diesem Art.). Die Rechte Dritter (Schiffsgläubiger) an dem Seevermögen ¬
erscheinen als Pfandrechte, die nach einer gesetzlichen
Reihenfolge (Art. 757 ff.) geordnet sind. Der Regel nach wird
hierbei vorausgesetzt, dass der Reeder das Schiff nicht selbst
führt, sondern durch einen „Schiffer“ führen läfst. Wie sich die
Haftung dann gestaltet, wenn der Reeder das Schiff selbst führt
(Schiffer-Reeder) ist in Bem. Nr. 29 zu Art. 452 erörtert.
Das
System des deutschen Rechts ist in Dänemark, Schweden
und
Norwegen adoptiert. In anderen Ländern besteht ebenfalls zum
Teil eine beschränkte Haftung der Reeder (vgl. hierüber Bem.
Nr. 2 zu Art. 452)
Betreiben melfrere Personen gemeinschaftlich das Reedereigewerbe, ¬
so kann dies so geschehen, dass sie sich zu einer
Handelsgesellschaft vereinigen. Obwohl in öffentlichrechtlicher Beziehung ¬
nur gewissen Gesellschaften — im Interesse der Fernhaltung
von Ausländern — gestattet ist, sich als Reeder eintragen zu
lassen (§ 2 Ges. vom 25. Oktober 1867), so kann doch privatrechtlich
jede Handelsgesellschaft, welche selbständiges Vermögen haben
kann, auch Schiffe erwerben. Ist sie durch die öffentlichrechtlichen
Vorschriften gezwungen, die einzelnen Gesellschafter im Register als
Eigentümer eintragen zu lassen, so kann dies freilich für diejenigen
privatrechtlichen Verhältnisse, welche durch die Registrierung bedingt ¬
sind (z. B. Eintragung von Schiffshypotheken) von Bedeutung -
sein. Im übrigen kommen aber sowonl nach aussen wie nach
innen die Regeln der Handelsgesellschaften zur Anwendung (Art.
456). Eine solche Handelsgesellschaft kann auch unter mehreren
Ausrüstern (Art. 477) bestehen. — Ist eine Handelsgesellschaft
nicht vorhanden oder besitzt eine solche nur einen Teil des
Schiffs, so besteht im Sinne des Gesetzes eine Reederei. Die
selbe setzt voraus, dass die Mitreeder Eigentümer sind und
selbst den Erwerb durch die Seefahrt betreiben. Eine
solche Reederei, welche jetzt im wesentlichen nur noch bei
Segelschiffen und kleineren Dampfern vorkommt, ist eine von
dem Gesetz besonders und eigentümlich geregelte Gesellschaft zur
gesamten Hand (Art. 456 Bem. Nr. 3). Den einzelnen Mitreedern
ist die freie Veräufserung ihrer Anteile (Schiffsparten) gestattet
(Art. 470), aber durch eine solche Änderung der Personen wird der
Bestand der Reederei nicht alteriert, ebenso wenig wird dieselbe
durch Tod, Konkurs oder Unfähigkeit eines Mitreeders zur Vermögensverwaltung ¬
aufgelöst, eine Kündigung ist ausgeschlossen
(Art. 472). Im Verhältnis nach innen gilt, wenn nicht durch
Vertrag ein anderes bestimmt ist, der Regel nach (Ausnahmen:
Art. 458 Abs. 2, 459 Abs. 1) Herrschaft der Mehrheit der
Schiffsparte (Art. 458); dieselbe kann die Auflösung beschliefsen
(Art. 473), eine solche tritt auch ein durch den Beschluss, das
Schiff zu verkaufen, den Untergang des Schiffs und die dauernde
Aufgabe des Seeerwerbs (vgl. Bem. zu Art. 473, auch über Liqui¬