Besonderer Teil.
380
für den Handel mit Kohlenbriketts speziell der
Grube Marie-Wilhelminen-Glück Geltung haben,
wenn nicht etwa in den Lieferungebedingungen der
Grübe ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Wann der Grubenlieferant dem Käufer von der
Störung Kenntnis geben muß, um seine Befreiung
von der Lieferung zu wahren, darüber besteht kein
allgemein geltender Handelsgebrauch; nach den
im kaufmännischen Geschäftsverkehr bestehenden
Gepflogenheiten geschieht dies möglichst bald, nachdem ¬
der Grubenlieferant selbst von dem Ausfall
Kenntnis erhalten hat,
G 49. Bd. III — Bl. 37 — 21. November 1900.
d) Bei WagenIm -
Kohlenhandel ist es allgemein üblich, daß
mangel.
Wagenmangel den Verpflichteten nur im Verhältnis
der durch denselben verursachten Minderversendungen ¬
von der Lieferung der verkauften
Kohlenquantitäten entbindet, so daß die einzelnen
Empfänger, deren Aufträge gleichzeitig zu erledigen
sind, an der Gesamtminderversendung ein jeder
immer nur pro rata der gekauften Sollquantität zu
beteiligen sind.
G 49. Bd. II — Bl. 6 — 14. November 1892.
e) Gutgewicht.
Im Kohlen- und Brikettgeschäft ist es
kolen mnasrikeis Handelsbrauch, daß den Wagenladungen ein sogen.
Gut- oder Naßgewicht in Höhe von im allgemeinen