Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
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für  den  Handel  mit  Kohlenbriketts  speziell  der
Grube  Marie-Wilhelminen-Glück  Geltung  haben,
wenn  nicht  etwa  in  den  Lieferungebedingungen  der
Grübe  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Wann  der  Grubenlieferant  dem  Käufer  von  der
Störung  Kenntnis  geben  muß,  um  seine  Befreiung
von  der  Lieferung  zu  wahren,  darüber  besteht  kein
allgemein  geltender  Handelsgebrauch;  nach  den
im  kaufmännischen  Geschäftsverkehr  bestehenden
Gepflogenheiten  geschieht  dies  möglichst  bald,  nachdem ¬
  der  Grubenlieferant  selbst  von  dem  Ausfall
Kenntnis  erhalten  hat,
G  49.  Bd.  III  —  Bl.  37  —  21.  November  1900.
d)  Bei  WagenIm -
  Kohlenhandel  ist  es  allgemein  üblich,  daß
mangel.
Wagenmangel  den  Verpflichteten  nur  im  Verhältnis
der  durch  denselben  verursachten  Minderversendungen ¬
  von  der  Lieferung  der  verkauften
Kohlenquantitäten  entbindet,  so  daß  die  einzelnen
Empfänger,  deren  Aufträge  gleichzeitig  zu  erledigen
sind,  an  der  Gesamtminderversendung  ein  jeder
immer  nur  pro  rata  der  gekauften  Sollquantität  zu
beteiligen  sind.
G  49.  Bd.  II  —  Bl.  6  —  14.  November  1892.
e)  Gutgewicht.
Im  Kohlen-  und  Brikettgeschäft  ist  es
kolen  mnasrikeis  Handelsbrauch,  daß  den  Wagenladungen  ein  sogen.
Gut-  oder  Naßgewicht  in  Höhe  von  im  allgemeinen
            
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