Objekt : Pfeilschifter, J.: ¬Das Bamberger Landrecht in systematischer Darstellung

Geltung  §  12.
Rechts  gelebt
so  kann  in  der  zweiten  Ehe  der
Güterstand  der  wechselseitigen  Erbfolge  nicht  eingeführt ¬
  werden.1
Hat  der  wieder  heirathende  Ehetheil  in  erster
Ehe  im  Güterstand  der  wechselseitigen  Erbfolge
gelebt,  so  kann  in  der  zweiten  Ehe  der  Güterstand ¬
  der  wechselseitigen  Erbfolge  eingeführt
werden,  ohne  daß  zwischen  dem  wieder  heirathenden ¬
  Ehetheil  und  seinen  erstehelichen  Kindern
Vermögensauseinandersetzung  durch  Grundtheilung ¬
  oder  Einkindschaft  stattfindet.?
Haben  beide  sich  heirathende  Ehegatten  in
erster  Ehe  im  Güterstand  der  wechselseitigen  Erbfolge ¬
  gelebt,  so  kann  in  der  zweiten  Ehe  der
Güterstand  der  wechselseitigen  Erbfolge  nicht
n.
eingeführt  wer
4.  Hat  der  wieder  heirathende  Ehetheil  in  erster
Ehe  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  gelebt,  so
kann  in  der  zweiten  Ehe  der  Güterstand  der
wechselseitigen  Erbfolge  nicht  eingeführt  werden.*)
5.
Hat  der  wieder  heirathende  Ehetheil  in  erster
Ehe  im  Güterstand  der  ErrungenschaftsgemeinLandr. ¬
  S.  327  §  2;  Comm.  S.  397;  Weber  §  1036;
Spies  §  11  S.  110.  Wegen  des  Verlustes  der  lucra  nuptialia  s.  §  38.
Landr.  S.  230  §  10;  Comm.  S.  243,  244;  Weber
§§  623,  624;  Spies  §  58  S.  55,  §  60  S.  56,  §  14  S.  112.  Wegen
des  Verlustes  der  lucra  nuptialia  s.  §  38.
*)  Landr.  S.  328  §  5;  Weber  §  1041;  Spies  §  14  S.  112.
Wegen  des  Verlustes  der  lucra  nuptialia  s.  §  38.
Landr.  S.  235  §  8;  Comm.  S.  252;  Weber  §§  636,
637;  Spies  §  53  S.  53,  §  31  S.  120.

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3.
            
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