Besonderer Teil.
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Platz vermögen wir nicht zu bekunden, da Streitig
keiten bisher selten vorgekommen sind.
Angewandt zu werden pflegt im allgemeinen
die „zirka“-Klausel nur bei Verkäufen in Kahn
ladungen, bei welchen wegen des verschiedenen
Fassungsgehaltes der Schiffsgefäße, der größeren oder
geringeren Tragfähigkeit infolge wechselnder Wasser
stände etc., eine auf den Zentner genaue Anlieferung
des verschlossenen Quantums in der Tat schwer
möglich ist. Diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
ist u. E. offenbar auch nur die Absicht der Klausel,
so daß in sinngemäßer Auslegung des Wortes „zirka“
die Lieferungsverbindlichkeit mit derjenigen Kahn
ladung als erfüllt zu gelten haben wird, mit welcher
das angelieferte Quantum sich dem verschlossenen
nach unten oder nach oben am meisten nähert,
mithin der Käufer mit seinen Kahnladungen so
lange fortfahren muß, bis entweder ein nicht mehr
eine volle Kahnladung bildender, der Gesamtmenge
entsprechend geringer Rest des zu liefernden Quan
tums ungeliefert bleibt, oder behufs vollständiger
Befrachtung des letzten Kahnes ein im Verhältnis
zur Gesamtlieferung entsprechend geringes Mehr
geliefert wird, je nachdem das eine oder andere sich
dem verschlossenen Quantum mehr nähert. Eine
prozentuale Bezifferung der zulässigen Spannung
nach unten oder oben ist bei dieser Sachlage nicht
möglich. Bei kleineren Lieferungsgeschäften mag
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu etwa 10 %
zulässig erscheinen, während diese Ziffer bei großen