Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer Teil. 
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Platz vermögen wir nicht zu bekunden, da Streitig 
keiten bisher selten vorgekommen sind. 
Angewandt zu werden pflegt im allgemeinen 
die „zirka“-Klausel nur bei Verkäufen in Kahn 
ladungen, bei welchen wegen des verschiedenen 
Fassungsgehaltes der Schiffsgefäße, der größeren oder 
geringeren Tragfähigkeit infolge wechselnder Wasser 
stände etc., eine auf den Zentner genaue Anlieferung 
des verschlossenen Quantums in der Tat schwer 
möglich ist. Diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen, 
ist u. E. offenbar auch nur die Absicht der Klausel, 
so daß in sinngemäßer Auslegung des Wortes „zirka“ 
die Lieferungsverbindlichkeit mit derjenigen Kahn 
ladung als erfüllt zu gelten haben wird, mit welcher 
das angelieferte Quantum sich dem verschlossenen 
nach unten oder nach oben am meisten nähert, 
mithin der Käufer mit seinen Kahnladungen so 
lange fortfahren muß, bis entweder ein nicht mehr 
eine volle Kahnladung bildender, der Gesamtmenge 
entsprechend geringer Rest des zu liefernden Quan 
tums ungeliefert bleibt, oder behufs vollständiger 
Befrachtung des letzten Kahnes ein im Verhältnis 
zur Gesamtlieferung entsprechend geringes Mehr 
geliefert wird, je nachdem das eine oder andere sich 
dem verschlossenen Quantum mehr nähert. Eine 
prozentuale Bezifferung der zulässigen Spannung 
nach unten oder oben ist bei dieser Sachlage nicht 
möglich. Bei kleineren Lieferungsgeschäften mag 
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu etwa 10 % 
zulässig erscheinen, während diese Ziffer bei großen
	        
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