Metadaten : Deutsches Privatrecht (1)

§  80.  Gemeinschaften  zur  gesammten  Hand.
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andere  Gemeinschaft  anwandte»,  so  brachte  man  jedenfalls  das  personenrechtliche -
  Wesen  solcher  „Sozietäten“  der  römischen  societas
und  communio  gegenüber  scharf  zum  Ausdruck.  Erst  die  romanis
tische  Reaktion  des  neunzehnten  Jahrhunderts  suchte  mit  dem  deutschen ¬
  Gemeinschaftsbegriffe  völlig  aufzuräumen  und  in  unserein  Privatrechte ¬
  überall,  wo  sie  nicht  zu  einer  juristischen  Person  als  alleinigem
Rechtsträger  griff,  die  Gemeinschaft  auf  sachenrechtliche  oder  obligationenrechtliche ¬
  Beziehungen  zwischen  getrennten  Personen  zurückzuführen. ¬
  Diesem  Bestreben  kamen  und  kommen  individualistische
Strömungen  vielfach  entgegen.  Gleichwohl  ist  der  Gedanke  der  personenrechtlichen ¬
  Gemeinschaft  in  unserem  Rechte  nicht  nur  stets
lebendig  geblieben,  sondern  hat  in  mancher  Richtung  von  Neuem  eine
ungeahnte  schöpferische  Kraft  entfaltet.  Die  Rechtswissenschaft  beginnt ¬
  nach  den  von  germanistischer  Seite  gegebenen  Anregungen  nur
sehr  allmählich  ein  Verständnifs  für  Bedeutung  und  Tragweite  dieser
Bewegung  zu  gewinnen.
IV.  Arten.  Die  personenrechtlichen  Gemeinschaften  zerfallen
auch  heute  vor  Allem  in  genossenschaftliche  und  herrschaftliche  Gemeinschaftsverhältnisse. ¬
  Wir  bezeichnen  jene  unter  Verwerthung  des
noch  nicht  abgestorbenen  deutschen  Rechtsausdruckes  als  Gemeinschaften ¬
  zur  gesammten  Hand,  diese  als  Gemeinschaften  kraft  herrschaftlicher ¬
  Gewalt.
Beiderlei  Gemeinschaftsverhältnisse  begegnen  nicht  nur  im  Privatrecht, ¬
  sondern  auch  im  öffentlichen  Recht.  Privatrecht  und  öffentliches ¬
  Recht  berühren  sich  aber  hierbei  auf  das  Innigste.  Während
daher  manche  privatrechtliche  Gemeinschaften  mit  einer  Fülle  von
Beziehungen  in  das  öffentliche  Recht  fallen,  fordern  manche  im  öffentlichen ¬
  Rechte  wurzelnde  Gemeinschaften  wegen  ihrer  in  das  Privatrecht ¬
  hineinreichenden  Wirkungen  auch  im  Privatrechte  Beachtung.
§  80.  Gemeinschaften  zur  gesammten  Hand
I.  Begriff.  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  nennen  wir
ein  Gemeinschaftsverhältniss,  dessen  Trägerin  eine  genossenschaftlich
13  Vgl.  z.  B.  S.  Pufendorf,  De  off.  II  c.  2—5,  Jus  nat.  et  gent.  l.  VI—VII;
Thomasius,  Inst.  jur.  div.  III  c.  1—7;  Leibnitz,  Deut.  Schriften  I  414  ff.;
Hert,  Opusc.  I,  1  S.  286  ff.  u.  II,  3  S.  41  ff.;  Wolff,  Inst.  §  196,  330  ff.,  833  ff.,
854  ff.,  977;  Nettelbladt,  Syst.  nat.  §  326  ff.  u.  666  ff.,  Jurispr.  pos.  §  846  ff.;
Daries,  Inst.  Jurispr.  I  §  517  ff.,  606  ff.;  Achenwall,  Jus  nat.  Proleg.  §  91  ff.,
II  §  1  ff.  u.  41  ff.
1  Beseler,  Syst.  §  70,  128,  160,  261.  Stobbe,  Zur  Gesch.  des  Vertragsr.
S.  145  ff.,  Z.  f.  R.G.  IV  207  ff.,  D.P.R.  I  §  49  S.  433,  II  §  81—82,  III  §  176,
IV  §  224,  239.  Kuntze,  Z.  f.  H.R.  VI  177  ff.  Gierke,  Genossenschaftsr.  II
            
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