§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand.
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andere Gemeinschaft anwandte», so brachte man jedenfalls das personenrechtliche -
Wesen solcher „Sozietäten“ der römischen societas
und communio gegenüber scharf zum Ausdruck. Erst die romanis
tische Reaktion des neunzehnten Jahrhunderts suchte mit dem deutschen ¬
Gemeinschaftsbegriffe völlig aufzuräumen und in unserein Privatrechte ¬
überall, wo sie nicht zu einer juristischen Person als alleinigem
Rechtsträger griff, die Gemeinschaft auf sachenrechtliche oder obligationenrechtliche ¬
Beziehungen zwischen getrennten Personen zurückzuführen. ¬
Diesem Bestreben kamen und kommen individualistische
Strömungen vielfach entgegen. Gleichwohl ist der Gedanke der personenrechtlichen ¬
Gemeinschaft in unserem Rechte nicht nur stets
lebendig geblieben, sondern hat in mancher Richtung von Neuem eine
ungeahnte schöpferische Kraft entfaltet. Die Rechtswissenschaft beginnt ¬
nach den von germanistischer Seite gegebenen Anregungen nur
sehr allmählich ein Verständnifs für Bedeutung und Tragweite dieser
Bewegung zu gewinnen.
IV. Arten. Die personenrechtlichen Gemeinschaften zerfallen
auch heute vor Allem in genossenschaftliche und herrschaftliche Gemeinschaftsverhältnisse. ¬
Wir bezeichnen jene unter Verwerthung des
noch nicht abgestorbenen deutschen Rechtsausdruckes als Gemeinschaften ¬
zur gesammten Hand, diese als Gemeinschaften kraft herrschaftlicher ¬
Gewalt.
Beiderlei Gemeinschaftsverhältnisse begegnen nicht nur im Privatrecht, ¬
sondern auch im öffentlichen Recht. Privatrecht und öffentliches ¬
Recht berühren sich aber hierbei auf das Innigste. Während
daher manche privatrechtliche Gemeinschaften mit einer Fülle von
Beziehungen in das öffentliche Recht fallen, fordern manche im öffentlichen ¬
Rechte wurzelnde Gemeinschaften wegen ihrer in das Privatrecht ¬
hineinreichenden Wirkungen auch im Privatrechte Beachtung.
§ 80. Gemeinschaften zur gesammten Hand
I. Begriff. Gemeinschaft zur gesammten Hand nennen wir
ein Gemeinschaftsverhältniss, dessen Trägerin eine genossenschaftlich
13 Vgl. z. B. S. Pufendorf, De off. II c. 2—5, Jus nat. et gent. l. VI—VII;
Thomasius, Inst. jur. div. III c. 1—7; Leibnitz, Deut. Schriften I 414 ff.;
Hert, Opusc. I, 1 S. 286 ff. u. II, 3 S. 41 ff.; Wolff, Inst. § 196, 330 ff., 833 ff.,
854 ff., 977; Nettelbladt, Syst. nat. § 326 ff. u. 666 ff., Jurispr. pos. § 846 ff.;
Daries, Inst. Jurispr. I § 517 ff., 606 ff.; Achenwall, Jus nat. Proleg. § 91 ff.,
II § 1 ff. u. 41 ff.
1 Beseler, Syst. § 70, 128, 160, 261. Stobbe, Zur Gesch. des Vertragsr.
S. 145 ff., Z. f. R.G. IV 207 ff., D.P.R. I § 49 S. 433, II § 81—82, III § 176,
IV § 224, 239. Kuntze, Z. f. H.R. VI 177 ff. Gierke, Genossenschaftsr. II