Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 79 (1912))

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Zum Streite der Strasrechtsschulen.

tendenz mitbestimmend wurde'). Der Fehler der Gegner ist's,
die sekundäre Berücksichtigung der Spezialpräventionszwecke* 2)
auf dem Boden der Vergeltung zum bestimmenden Strafprinzip
gemacht, durch Ausscheidung der Vergeltungsidee der Strafe
das Fundament entzogen zu haben; ihr Verdienst liegt in dem
energischen Hinweis auf den nach Möglichkeit stets mit anzu-
strebenden Besserungszweck.
Indem Delikt und Strafe unter dem Gesichtspunkt von
Schuld und Sühne erfaßt werden, erhält das Besserungs-
bestreben, obwohl es nicht den Hauptzweck der Strafe bildet,
in dem rechtlich-sittlichen Werturteil über die Tat und der Leid-
verhängung um ihretwillen, in dem Appell an das bessere Ich
des Verbrechers und der läuternden Kraft gerechter Vergeltung
Grundlagen und Erfolgsbedingungen, wie sie eine nur auf die
Zukunft gerichtete, nicht ethisch, sondern utilitaristisch begründete
Behandlung nicht zu bieten vermag. Sieht der Verbrecher den
Grund seines Fehltritts nicht im eigenen Verschulden, so ist
eine kräftige Hemmungsvorstellung gegen Rückfall, wobei die
Tat auch wieder nur auf die „Verhältnisse" zurückgeführt würde,
ausgeschaltet. Insofern ergibt die Schuldstrafe gegenüber der
Spezialpräventionsstrafe glicht ein Minus, sondern ein Plus an
bessernder Kraft.
Abzulehnen ist die äußerliche Verbindung von Vergeltung
(Generalprävention) und Spezialprävention, wie sie bereits in
') So mit mir, Zeitschr. für Strafrechtsw. Bd. XVII S. 541
Anm. 120, übereinstimmend jetzt Köhler a. a. O. S. 53, 65 fg.
2) Vgl. dazu Binding, Grundriß, Vorwort S. XVII: „Nie
darf unter der Adhäsion des Nebenzwecks der Hauptzweck leiden."
Liszt, Lehrbuch S. 76 läßt die beabsichtigte Wirkung auf
den Verbrecher, den Spezialpräventionszweck, Inhalt und Umfang
der Strafe in erster Linie bestimmen, doch sei bei der Aufstellung
der Verbrechenstatbestände und bei der inhaltlichen Bestimmung
der Strafe auch die Generalprävention, die über den Verbrecher
hinausgreifende Wirksamkeit der Strafdrohung und des Strafvoll-
zuges, nicht aus den Augen zu verlieren. Mit Umkehrung dieser
Folge wäre das zutreffende Verhältnis gewonnen. Die General-
prävention ist nicht bloß ein der Spezialprävention anzulegender
Zaum.

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