Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Provision  für
„alle“  Verkäufe.
Berechnung  der
Provision  vom
Nettobetrage?

Besonderer  Teil.
372
40.
Der  vorliegende  Vertrag*),  insbesondere  die
Bestimmung,  daß  der  Zedent  des  Klägers  für  alle
Verkäufe  bezüglich  Bauabschlüsse  drei  Prozent
Provision  vom  Nettofakturenbetrage  erhalte,  ist
handelsgebräuchlich  dahin  auszulegen,  daß  der  Zedent
des  Klägers  von  allen  Aufträgen  der  durch  ihn  der
Beklagten  zugeführten  Kunden  Provision  zu  beanspruchen -
  hat,  sofern  er  mindestens  hierbei  eine  vorbereitende -
  Vermittlertätigkeit  entwickelt  hat.
9.  Juni  1905.
G  94.  Bd.  VII  —  Bl.  42
41.
Einen  für  ganz  Norddeutschland  bestehenden
einheitlichen  Handelsgebrauch,  daß  bei  Vermittlung
von  Holzverkäufen  vom  Binnenland  nach  dem  Ausland -
  die  Provision  vom  Nettobetrag  der  Rechnung
unter  Abzug  der  vom  Verkäufer  verauslagten  Seefracht, -
  der  Seeversicherungskosten  und  der  Binnenfracht -
  zu  berechnen  sei,  haben  wir  nicht  feststellen
können.  Bei  cif-Geschäften  nach  dem  Auslande
wird  meist  die  Provision  von  dem  cif-Werte  der  Ware
abzüglich  der  Fracht  berechnet.  Es  würde  also  im
vorliegenden  Falle  die  Provision  von  dem  Rechnungs
betrage,  wie  ihn  Beklagter  gezahlt  erhalten  hat,
*)  Der  Rechtsvorgänger  des  Klägers  war  als  Provisionsverkäufer -
  für  Holzlieferungen  bei  Bauten  angestellt.  Er  mußte
ausschließlich  für  die  Beklagte  tätig  sein  und  erhielt  wöchentlich -
  20  Mark  Spesen;  zum  Teil  wurde  die  Provision  für  Aufträge -
  beansprucht,  die  nach  Beendigung  des  Verhältnisses  erteilt
wurden.
            
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