Metadaten : Biener, Friedrich August: Wechselrechtliche Abhandlungen

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§.  21.  Entstehung  des  Wechselrechts.
noch  dazu,  daß  der  Wechsel  in  den  inneren  Handel  Deutschlands
und  Englands  erst  in  sehr  neuer  Zeit,  im  16.  und  17.  Jahrhundert ¬
  Eingang  gefunden  hat.  Während  also  die  romanischen  Völker ¬
  in  dem  Handel  für  die  Dispositionen  über  das  Geld  frühzeitig
den  Wechsel  anwendeten,  haben  die  Kaufleute  der  germanischen
Länder  von  diesem  Hilfsmittel,  was  man  heutzutage  für  unentbehrlich ¬
  hält,  keinen  Gebrauch  gemacht.  Die  Ursache  muß  in  der
Art  liegen,  wie  die  letzteren  ihr  Geschäft  betrieben  haben  und
Kenner  dieser  Verhältnisse  werden  vielleicht  darüber  Auskunft  zu
geben  im  Stande  sein.  Der  von  uns  bemerkte  Umstand,  daß  die
germanischen  Länder  organisirte  Innungen  der  Wechsler  nicht  gehabt ¬
  haben,  reicht  zur  Erklärung  nicht  völlig  aus.
Aus  Hirsch  Danziger  Handelsgeschichte.
Als  Erläuterung  und  theilweise  Berichtigung  der  vorstehenden
bereits  vor  längerer  Zeit  niedergeschriebenen  Bemerkungen,  so  wie
einiger  andern  nachfolgenden  den  Handel  der  Hanse  betreffenden
Angaben,  sind  hier  die  aus  einem  neuerlich  erschienenen  Werke  von
Hirsch,  Handels=  und  Gewerbsgeschichte  Danzigs  unter  der
Herrschaft  des  deutschen  Ordens,  Leipzig  1858,  sich  ergebenden
Nachrichten  einzuschalten.  Diese  Notizen  sind  auf  archivalische
Forschungen  gegründet  und  von  solcher  Wichtigkeit,  daß  es  unerläßlich ¬
  scheint,  sie  nicht  vereinzelt  auf  verschiedene  Stellen  einzutragen, ¬
  sondern  einen  zusammenhängenden  Auszug  daraus  zu  geben.
Die  Stadt  Danzig  ist  bereits  frühzeitig  (S.  25—31.)  Mitglied
eines  preußischen  Städtebundes  gewesen,  welcher  nicht  blos  mercantile ¬
  Zwecke  verfolgte  und  seine  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten ¬
  auf  Zusammenkünften  in  Marienburg  verhandelte.  Nach
dem  Beitritt  dieser  Städte  zu  der  großen  deutschen  Hansa  bewahren ¬
  dieselben  bei  den  Unternehmungen  dieses  Bundes  eine  gewisse
Selbständigkeit  und  großes  Ansehen.  In  allen  diesen  Verhältnissen ¬
  nimmt  Danzig  eine  ausgezeichnete  Stelle  ein.  Außerdem
wurde  der  Danziger  Rath  (S.  57.)  für  alle  Schifffahrtsangelegenheiten, ¬
  wozu  auch  das  Seerecht  gehörte,  die  oberste  richterliche
Behörde  in  dem  Ordenslande  Preußen.  Bei  dem  Zusammentreffen ¬
  der  Hanseaten  und  unter  ihnen  der  Danziger  mit  den  in
Brügge  angesiedelten  Lombarden  (S.  124.)  zeigt  sich,  daß  in  den
Händen  der  letzteren  sowohl  das  Wechselgeschäft  als  der  Handel
mit  südländischen  Producten  fast  ausschließlich  lag.  Das  Wichtigste
            
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