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§. 21. Entstehung des Wechselrechts.
noch dazu, daß der Wechsel in den inneren Handel Deutschlands
und Englands erst in sehr neuer Zeit, im 16. und 17. Jahrhundert ¬
Eingang gefunden hat. Während also die romanischen Völker ¬
in dem Handel für die Dispositionen über das Geld frühzeitig
den Wechsel anwendeten, haben die Kaufleute der germanischen
Länder von diesem Hilfsmittel, was man heutzutage für unentbehrlich ¬
hält, keinen Gebrauch gemacht. Die Ursache muß in der
Art liegen, wie die letzteren ihr Geschäft betrieben haben und
Kenner dieser Verhältnisse werden vielleicht darüber Auskunft zu
geben im Stande sein. Der von uns bemerkte Umstand, daß die
germanischen Länder organisirte Innungen der Wechsler nicht gehabt ¬
haben, reicht zur Erklärung nicht völlig aus.
Aus Hirsch Danziger Handelsgeschichte.
Als Erläuterung und theilweise Berichtigung der vorstehenden
bereits vor längerer Zeit niedergeschriebenen Bemerkungen, so wie
einiger andern nachfolgenden den Handel der Hanse betreffenden
Angaben, sind hier die aus einem neuerlich erschienenen Werke von
Hirsch, Handels= und Gewerbsgeschichte Danzigs unter der
Herrschaft des deutschen Ordens, Leipzig 1858, sich ergebenden
Nachrichten einzuschalten. Diese Notizen sind auf archivalische
Forschungen gegründet und von solcher Wichtigkeit, daß es unerläßlich ¬
scheint, sie nicht vereinzelt auf verschiedene Stellen einzutragen, ¬
sondern einen zusammenhängenden Auszug daraus zu geben.
Die Stadt Danzig ist bereits frühzeitig (S. 25—31.) Mitglied
eines preußischen Städtebundes gewesen, welcher nicht blos mercantile ¬
Zwecke verfolgte und seine gemeinschaftlichen Angelegenheiten ¬
auf Zusammenkünften in Marienburg verhandelte. Nach
dem Beitritt dieser Städte zu der großen deutschen Hansa bewahren ¬
dieselben bei den Unternehmungen dieses Bundes eine gewisse
Selbständigkeit und großes Ansehen. In allen diesen Verhältnissen ¬
nimmt Danzig eine ausgezeichnete Stelle ein. Außerdem
wurde der Danziger Rath (S. 57.) für alle Schifffahrtsangelegenheiten, ¬
wozu auch das Seerecht gehörte, die oberste richterliche
Behörde in dem Ordenslande Preußen. Bei dem Zusammentreffen ¬
der Hanseaten und unter ihnen der Danziger mit den in
Brügge angesiedelten Lombarden (S. 124.) zeigt sich, daß in den
Händen der letzteren sowohl das Wechselgeschäft als der Handel
mit südländischen Producten fast ausschließlich lag. Das Wichtigste