Full text : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (5)

Rechte  auf  den  Todesfall.  §.  875.
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bestehen  1),  und  es  ist  nun  die  Frage,  ob  er  die  Antretung ¬
  des  nächst  ihm  folgenden  Erben  hemme.  Bei  der
Vernachlässigung  des  Unterschiedes  zwischen  bonorum  possessio ¬
  und  hereditas  hat  man  gemeint,  nach  dem  abstinirenden =
  suus  werde  die  Erbschaft  dem  nächstfolgenden
Erben  deferirt.  Aber  es  giebt  hierzu  gar  keinen  wissenschaftlichen ¬
  Grund;  denn  der  suus  bleibt  Erbe  und  abstinirt =
  bloß  zu  seinem  eigenen  Vortheile,  welches  besondre
beneficium  einem  Dritten  nicht  zu  Gute  kommen  kann.
Jedoch  wird  es  keinen  Zweifel  leiden,  daß  die  nun  aufgegebenen ¬
  Erbgüter  mit  der  bonorum  possessio  (denn  die
prätorische  Erbfolge  kennt  das  Recht  des  suus  nicht)  erlangt =
  werden  können,  sofern  der  nächstfolgende  Berechtigte
Bereuet
die  dazu  vorgeschriebene  Frist  beobachtet  2).  —
der  suus  die  Lossagung  von  der  Erbschaft,  so  kann  er
dennoch  ohne  Weiteres  wieder  zur  Erbschaft  kommen,  vorausgesetzt, =
  a)  daß  noch  nicht  drei  Jahr  nach  der  Lossagung ¬
  verflossen  sind  3),  (welche  aber  dem  Minderjährigen
erst  nach  Ablauf  derjenigen  Zeit  laufen,  in  welcher  er  wegen ¬
  Minderjährigkeit  Restitution  suchen  *)  kann),  und  b)
1)  1.  12.  D.  de  vulg.  subst.
ist,  weil  die  Klage  „ex  contractu ¬
  paterno“  geführt  worden.
(28.  6.)
Theophilus  paraphr.
2)
Dagegen  ist  1.  2.  §.  8.  D.  ad  SC.
ad  pr.  I.  de  pupill.  substitut.
Tertull.  (38.  17.)  eine  bloß  zum
(2.  16.)  Ka
Nutzen  der  Mutter  aus  Billigkeit
ro,    anoriGerai  rò
eingeführte  Ausnahme  „ne  nudum ¬
  nomen  sui  heredes  noceat
u  oua.  Dieß  paßt  völmatri;“ =
  bei  welcher  die  Röm.
lig  zu  1.  6  §.  2.  de  bonis  libert.
(38.  2.);  auch  1.  44.  D.  de  re
Juristen  offenbar  noch  ein  sehr
judicata  (42.  I.)  giebt  sehr  wohl
gegründetes  Bedenken  gehabt  hat
den  Sinn,  daß  die  bona  defuncti
ten.  Cujacius,  obs,  lib.  12.
durch  die  bonorum  possessionis
c.  20.  Faber  de  err.  pragm.
petitio  an  den  substitutus  oder
dec.  32.  err.  7.
an  die  coheredes  gekommen  sind,
3)  1.  6.  C.  de  repud.  v.
und  gegen  diese  gilt  das  rechtsabst. =
  hered.  (6.  31.)
kräftige  Urtheil,  welches  gegen
4)  „Post  impletum  quadriden ¬
  abstinirenden  Suus  erlangt
            
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