Rechte auf den Todesfall. §. 875.
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bestehen 1), und es ist nun die Frage, ob er die Antretung ¬
des nächst ihm folgenden Erben hemme. Bei der
Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen bonorum possessio ¬
und hereditas hat man gemeint, nach dem abstinirenden =
suus werde die Erbschaft dem nächstfolgenden
Erben deferirt. Aber es giebt hierzu gar keinen wissenschaftlichen ¬
Grund; denn der suus bleibt Erbe und abstinirt =
bloß zu seinem eigenen Vortheile, welches besondre
beneficium einem Dritten nicht zu Gute kommen kann.
Jedoch wird es keinen Zweifel leiden, daß die nun aufgegebenen ¬
Erbgüter mit der bonorum possessio (denn die
prätorische Erbfolge kennt das Recht des suus nicht) erlangt =
werden können, sofern der nächstfolgende Berechtigte
Bereuet
die dazu vorgeschriebene Frist beobachtet 2). —
der suus die Lossagung von der Erbschaft, so kann er
dennoch ohne Weiteres wieder zur Erbschaft kommen, vorausgesetzt, =
a) daß noch nicht drei Jahr nach der Lossagung ¬
verflossen sind 3), (welche aber dem Minderjährigen
erst nach Ablauf derjenigen Zeit laufen, in welcher er wegen ¬
Minderjährigkeit Restitution suchen *) kann), und b)
1) 1. 12. D. de vulg. subst.
ist, weil die Klage „ex contractu ¬
paterno“ geführt worden.
(28. 6.)
Theophilus paraphr.
2)
Dagegen ist 1. 2. §. 8. D. ad SC.
ad pr. I. de pupill. substitut.
Tertull. (38. 17.) eine bloß zum
(2. 16.) Ka
Nutzen der Mutter aus Billigkeit
ro, anoriGerai rò
eingeführte Ausnahme „ne nudum ¬
nomen sui heredes noceat
u oua. Dieß paßt völmatri;“ =
bei welcher die Röm.
lig zu 1. 6 §. 2. de bonis libert.
(38. 2.); auch 1. 44. D. de re
Juristen offenbar noch ein sehr
judicata (42. I.) giebt sehr wohl
gegründetes Bedenken gehabt hat
den Sinn, daß die bona defuncti
ten. Cujacius, obs, lib. 12.
durch die bonorum possessionis
c. 20. Faber de err. pragm.
petitio an den substitutus oder
dec. 32. err. 7.
an die coheredes gekommen sind,
3) 1. 6. C. de repud. v.
und gegen diese gilt das rechtsabst. =
hered. (6. 31.)
kräftige Urtheil, welches gegen
4) „Post impletum quadriden ¬
abstinirenden Suus erlangt