Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Frist für die 
Mängelrüge 
Besonderer Teil. 
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27. 
Im Berliner Holzhandel gilt bei bearbeiteten 
Hölzern, sofern sie in Waggons verladen sind, die 
Mängelrüge als rechtzeitig erfolgt, wenn sie längstens 
innerhälb sechs Tagen nach Abfuhr von der Bahn 
ausgesprochen ist. Es ist hierbei gleichgültig, ob 
der Eingang der Ware an dem Orte, an welchem 
der Käufer seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche 
Niederlassung hat, oder an einem anderen Be 
stimmungsorte geschehen ist. 
G 128. Bd. I — Bl. 312 — 11. März 1904. 
28. 
Unter den Berliner Holzhändlern ist es Handels 
sitte, daß der Käufer die ihm vom Verkäufer über 
mittelten Aufmaße innerhalb einer den Umständen 
entsprechenden Frist zu prüfen und zu beanstanden 
hat, widrigenfalls dieselben als anerkannt gelten. 
Im vorliegenden Fall ist eine Frist von längstens 
sechs Tagen angemessen. 
G 128. Bd. I — Bl. 376 — 24. Mai 1905. 
29. 
Eine Übung, daß im Holzhandel zwischen Händler 
und Verbraucher für Bauhölzer, die auf dem Bauplatz 
angeliefert werden, eine Mängelrügefrist von vier 
oder mehr Tagen gegeben sei, besteht nicht. In 
Fällen wie in dem vorliegenden*) erscheint eine 
*) Der Käufer war schon vor der Ablieferung der Ware darauf 
vorbereitet, das möglicherweise mangelhafte Ware geliefert werde: 
auch handelte es sich um nicht sehr große Lieferungen.
	        
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