Frist für die
Mängelrüge
Besonderer Teil.
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27.
Im Berliner Holzhandel gilt bei bearbeiteten
Hölzern, sofern sie in Waggons verladen sind, die
Mängelrüge als rechtzeitig erfolgt, wenn sie längstens
innerhälb sechs Tagen nach Abfuhr von der Bahn
ausgesprochen ist. Es ist hierbei gleichgültig, ob
der Eingang der Ware an dem Orte, an welchem
der Käufer seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche
Niederlassung hat, oder an einem anderen Be
stimmungsorte geschehen ist.
G 128. Bd. I — Bl. 312 — 11. März 1904.
28.
Unter den Berliner Holzhändlern ist es Handels
sitte, daß der Käufer die ihm vom Verkäufer über
mittelten Aufmaße innerhalb einer den Umständen
entsprechenden Frist zu prüfen und zu beanstanden
hat, widrigenfalls dieselben als anerkannt gelten.
Im vorliegenden Fall ist eine Frist von längstens
sechs Tagen angemessen.
G 128. Bd. I — Bl. 376 — 24. Mai 1905.
29.
Eine Übung, daß im Holzhandel zwischen Händler
und Verbraucher für Bauhölzer, die auf dem Bauplatz
angeliefert werden, eine Mängelrügefrist von vier
oder mehr Tagen gegeben sei, besteht nicht. In
Fällen wie in dem vorliegenden*) erscheint eine
*) Der Käufer war schon vor der Ablieferung der Ware darauf
vorbereitet, das möglicherweise mangelhafte Ware geliefert werde:
auch handelte es sich um nicht sehr große Lieferungen.