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Verträgen ist die Regel ohne Zweifel. Sie muß aber auch bei Zwangs-
enteignungen und insbesondere bei der hier dem Entschädigungsanspruch
zum Grunde liegenden Verhandlung vom 21. December 1837 in An-
wendung gebracht werden. Mit Recht nimmt schon der erste Richter
an, daß solche Zwangsenteignungen den Veräußerungsverträgen gleich-
zustellen, in welchen festgesetzt worden, daß der Preis durch das Gut-
finden eines Dritten bestimmt werden soll, 8 48. I. 11. A. L. R., und
daß ihnen daher im Allgemeinen die Natur eines Vertrages beizu-
legen sei. Daß im vorliegenden Falle keine eigentliche Expropriation —
eine zwangsweise Entäußerung des Eigenthums— sondern nur eine
Abtretung des Grund und Bodens zur zeitweisen Benutzung zum Zwecke
des Bergbaubetriebes vorliegt, kann in rechtlicher Beziehung zu einer
anderen Auffassung der Sache nicht führen. Hiernach ist auch die Ver-
handlung vom 21. December 1837 nach den über Verträge geltenden
Grundsätzen zu beurtheilen, und wenngleich dieselbe, näher ins Auge
gefaßt, an sich eine solche Vertragsnatur nicht erkennen läßt, so geht ihr
doch nothwendig der Vertrag voraus, in welchem der Kläger das frag-
liche Grundstück den Gewerkschaften der verklagten Zechen abgetreten
hat, so daß sie als der modus der Ausführung jenes Vertrages, näm-
lich als die Festsetzung der Entschädigung anzusehen ist. Diese Ent-
schädigung wird nun in der gedachten Verhandlung zwischen dem Kläger
und den Gewerkschaften der verklagten Zechen festgesetzt, und mit Recht
hebt schon der erste Richter als entscheidendes Moment hervor, daß in
derselben nirgends von einer durch die eine oder andere Zeche besonders
zu zahlenden Entschädigung die Rede ist. Die beiden verklagten
Zechen stehen daher in dieser Verhandlung dem Kläger in Betreff der
festgesetzten Entschädigung als gemeinschaftlich contrahirende Parteien
gegenüber. Daß diese Entschädigung nicht in Einer Summe, sondern
nur pro Ruthe festgesetzt ist, berechtigt nicht zu der Annahme, daß hier-
durch das Quotenverhältniß an der zu zahlenden Grundentschädigung
habe festgestellt werden sollen, weil von einem solchen Quotenverhältniß
in der mehrerwähnten Verhandlung selbst an keiner Stelle die Rede ist.
In der Feststellung der Entschädigung pro Ruthe war die Höhe der
ganzen Entschädigungssumme für das von den verklagten Zechen benutzte
Grundstück schon von selbst gegeben. Es ist hier also durch die Ver-
handlung vom 21. December 1837 der ächte Fall der Correalität ge-
geben, auf den der 8 424.1. 5. A. L. R. volle Anwendung findet, so daß
die Verklagten durch dieselbe für die hier geforderte Entschädigung in
soliäum verhaftet sind, weil das Gegentheil nicht verabredet ist. Völlig
gleichgültig ist für den Begriff der Correalobligation das Verhältniß der