Object : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Zweites  Buch.  Das  geltende  deutsche  Patentrecht.
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In  allen  Fällen  ist  die  Beschwerde  nur  statthaft.
wenn  durch  den  angefochtenen  Beschluß  einem  Antrage
des  Beschwerdeführers  nicht  in  seinem  ganzen  Umfange
nachgekommen  ist.
Das  Interesse  des  Anmelders
geht  darauf  hinaus,  das  Patent  im  beantragten  Um
fange  zu  erhalten.  Da  die  AA.  unter  keinen  Um
ständen  ein  Patent  erteilen  darf,  welches  nicht  genau
den  Anträgen  des  Anmelders  entspricht,  so  muß  Abweisung ¬
  in  jedem  Falle  erfolgen,  wo  der  Anmelder  trotz
Vorhalts  seitens  der  AA.  auf  seinem  Antrag  beharrt.
Daraus  folgt,  daß  der  Anmelder  stets  in  den  Fällen  zu
a  und  zu  b  das  Beschwerderecht  hat  und  umgekehrt,
daß  er  dies  Recht  niemals  hat  im  Falle  zu  c.  Im  Falle
zu  c  hat  das  Beschwerderecht  vielmehr  nur  der  Einsprechende. ¬
  Im  Falle  zu  b  hat  das  Beschwerderecht
der  Einsprechende  niemals,  denn  seinem  Antrage,  das
Patent  dem  Anmelder  nicht  zu  bewilligen,  ist  ja  im
vollen  Umfange  willfahrt.  Darauf,  daß  das  Patent
gerade  aus  den  Gründen  versagt  wird,  welche  der  Einsprechende -
  angeführt  hat,  hat  dieser  keinen  Anspruch.
Denn  in  der  Art  der  rechtlichen  Begründung  ist  der
Richter  unabhängig.  Dieser  Satz  trifft  auch,  wie  oben
S.  326  ausgeführt  ist,  selbst  in  dem  Falle  zu,  wo  der
Einspruch  erhoben  worden  ist  wegen  widerrechtlicher
Entnahme  (§  24  Abs.  2  S.  4)  und  wirkt  ebenso  auch  gegen
den  Anmelder,  der  mit  den  Gründen,  aus  welchen  ein
Patent  gegen  Einspruch  erteilt  ist,  nicht  einver54 ¬
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standen  ist.
Daß  die  Beschwerde  schriftlich  einzulegen  ist,
sagt  das  Gesetz  nicht  (§  26  und  §  16).  Das  ist  um  so
auffälliger,  als  es  hinsichtlich  der  Anmeldung  (§  20
Abs.  i  S.  1),  des  Einspruchs  (§  24  Abs.  2  S.  2)  und
des  Nichtigkeitsantrags  (§  28  Abs.  4  S.  1)  ausdrücklich
das  Erfordernis  der  Schriftlichkeit  aufstellt.  Da  es  aber
behufs  der  Anbringung  einer  Beschwerde  zu  Protokoll
*)  Bl.  VII,  294,  BA.  3.  7.  OI  u.  IX,  137,  BA.  17.  2.  03.
**)  Bl.  V,  97,  BA.  6.  3.  99.
            
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