Metadata : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

—  237  —
§.  287.  An  Pfandgeld  ist  den  Forstbedienten  und
Jägern  folgendes  zu  beziehen  erlaubt:
Von  einem  über  schädlichem  Holzhauen  betretenen
Unterthan
—  Fl.  5  Alb.
—  n  10
In  gleichem  Fall  von  einem  Ausländer
—  „  5  Von „
  einem  Gräser  in  verbotenen  Waldungen
—  n  10  n
Wenn  er  ein  Ausländer  ist
Von  einer  Heerde  Ochsen,  Pferde  oder  Rindvieh  1  »  15  »
1  »  —  n
Von  einer  Heerde  Schafe
*
—  »  15  Von „
  einer  Heerde  Schweine
*
—  »
Von  einzelnen  Stücken  dergleichen  Vieh
wenn  deren  mehrere  sind,  die  Hälfte  und  so  lange,  bis  das
Pfandgeld  so  viel  als  für  eine  ganze  Heerde  ausmacht.
Bei  Nacht  wird  das  Pfandgeld  doppelt  bezahlt  (a).
(a)  Verordnung  vom  7.  Juni  1783.
§.  288.  Die  inländischen  Forststrafen  erhebt  der  Forstschreiber ¬
  und  wenn  die  Beitreibung  ausländischer  Forststrafen
durch  Requisition  der  Beamten  nicht  geschehen  kann;  so  soll
ein  Schultheiß  dazu  bestellt  werden  (a).  Die  Eintreibung
der  Strafen  soll  von  jedem  Ortsschultheiß  geschehen;  wenn
aber  bei  säumigen  Zahlern  Exekution  nöthig  ist,  so  muß  davon ¬
  in  Zeiten  dem  Forstrechner  Anzeige  gemacht  und  solche
von  ihm  verfügt  werden.  Wenn  aber  die  Anzeige  nicht  geschieht ¬
  und  dadurch  der  Strafposten  ungiebig  wird,  so  soll
der  Schultheiß  und  Bürgermeister  selbst  für  die  Zahlung  stehen ¬
  und  solche  zu  leisten  angehalten  werden  (b).  Nur  die
liquiden  Forststrafen  sollen  dem  Forstrechner  zur  Erhebung  übertragen =
  werden,  die  illiquiden  Posten  aber  so  lange  unübertragen ¬
  gelassen  werden,  bis  durch  Communikation  des  Forstamts =
  und  Oberamts  alles  ins  Reine  gebracht  ist  (c).  Die
auf  den  Freveltagen  angesetzten  Geldstrafen  werden  zugleich
mit  dem  Betrag  des  Holzersatzes  dem  Forstrechner  unverzüglich ¬
  zum  Einzug  übertragen,  welche  derselbe  binnen  3  Monaten, =
  von  der  Zeit  des  Ansatzes  an  gerechnet,  dergestalt  beizutreiben ¬
  und  einzuziehen  hat,  daß  nach  den  zu  fertigenden
Auszügen  aus  den  Frevelprotokollen,  welche  durch  die  Ortsvorstände ¬
  zu  publiziren  sind,  die  Frevler  mit  Hülfe  der  Aemter, ¬
  statt  den  Exekutionen  gleich  ausgepfändet  und  die  Pfänder
nach  4  —  6  Tagen  öffentlich  versteigert  werden  sollen  (d).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer