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§. 287. An Pfandgeld ist den Forstbedienten und
Jägern folgendes zu beziehen erlaubt:
Von einem über schädlichem Holzhauen betretenen
Unterthan
— Fl. 5 Alb.
— n 10
In gleichem Fall von einem Ausländer
— „ 5 Von „
einem Gräser in verbotenen Waldungen
— n 10 n
Wenn er ein Ausländer ist
Von einer Heerde Ochsen, Pferde oder Rindvieh 1 » 15 »
1 » — n
Von einer Heerde Schafe
*
— » 15 Von „
einer Heerde Schweine
*
— »
Von einzelnen Stücken dergleichen Vieh
wenn deren mehrere sind, die Hälfte und so lange, bis das
Pfandgeld so viel als für eine ganze Heerde ausmacht.
Bei Nacht wird das Pfandgeld doppelt bezahlt (a).
(a) Verordnung vom 7. Juni 1783.
§. 288. Die inländischen Forststrafen erhebt der Forstschreiber ¬
und wenn die Beitreibung ausländischer Forststrafen
durch Requisition der Beamten nicht geschehen kann; so soll
ein Schultheiß dazu bestellt werden (a). Die Eintreibung
der Strafen soll von jedem Ortsschultheiß geschehen; wenn
aber bei säumigen Zahlern Exekution nöthig ist, so muß davon ¬
in Zeiten dem Forstrechner Anzeige gemacht und solche
von ihm verfügt werden. Wenn aber die Anzeige nicht geschieht ¬
und dadurch der Strafposten ungiebig wird, so soll
der Schultheiß und Bürgermeister selbst für die Zahlung stehen ¬
und solche zu leisten angehalten werden (b). Nur die
liquiden Forststrafen sollen dem Forstrechner zur Erhebung übertragen =
werden, die illiquiden Posten aber so lange unübertragen ¬
gelassen werden, bis durch Communikation des Forstamts =
und Oberamts alles ins Reine gebracht ist (c). Die
auf den Freveltagen angesetzten Geldstrafen werden zugleich
mit dem Betrag des Holzersatzes dem Forstrechner unverzüglich ¬
zum Einzug übertragen, welche derselbe binnen 3 Monaten, =
von der Zeit des Ansatzes an gerechnet, dergestalt beizutreiben ¬
und einzuziehen hat, daß nach den zu fertigenden
Auszügen aus den Frevelprotokollen, welche durch die Ortsvorstände ¬
zu publiziren sind, die Frevler mit Hülfe der Aemter, ¬
statt den Exekutionen gleich ausgepfändet und die Pfänder
nach 4 — 6 Tagen öffentlich versteigert werden sollen (d).