Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

21. Abschnitt: Holz. 
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Schleuse bereits verlassen und an der ihm an 
gewiesenen Stelle die obere Teilladung gelöscht hat, 
kann von ihm weder verlangt werden, daß er mit 
dem Rest seiner Ladung nach der Plötzensee’er 
Schleuse zurückschwimmt, um da von neuem zwei 
Tage auf Erteilung einer Ausladeordre für den 
Empfänger der unteren Teilladung zu warten, noch 
kann der Schiffer innerhalb der Stromläufe Berlins 
die vorgesehenen zwei Tage zu diesem Zwecke ab 
liegen. Die Strompolizei, die von jedem Berlin 
passierenden Schiffer verlangt, daß er sich entweder 
im Besitz eines sogenannten Durchgangsscheines 
oder eines Ausladescheines befindet, würde ihn 
zwingen, Berlin zu verlassen. Deshalb kann der 
Empfänger einer unten liegenden Teilladung 
sofern sie nicht die Hauptladung ist, die den Vorzug 
bei Erteilung der Ausladeordre hat — die Durch 
führung der Bestimmung im Ladeschein, wonach 
der Schiffer zwei Tage behufs Entgegennahme der 
Ausladeordre auf Verlangen des Empfängers warten 
muß, nicht erzwingen. Gerade deshalb aber ist 
die Meldung des Schiffers von seiner erfolgten An 
kunft vor der Plötzensee’er Schleuse bei dem Em 
pfänger der unteren Teilladung von Wichtigkeit, da 
dieser, wenn er den Schiffer nicht behufs Ent 
gegennahme der Ordre warten lässen kann, die 
zwischen der Meldung des Schiffers von Plötzensee 
und seiner Löschbereitschaft liegende Zeit zur Ver 
fügung hat, um Vorbereitungen für das Ausladen 
seiner Ladung zu treffen.
	        
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