21. Abschnitt: Holz.
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Schleuse bereits verlassen und an der ihm an
gewiesenen Stelle die obere Teilladung gelöscht hat,
kann von ihm weder verlangt werden, daß er mit
dem Rest seiner Ladung nach der Plötzensee’er
Schleuse zurückschwimmt, um da von neuem zwei
Tage auf Erteilung einer Ausladeordre für den
Empfänger der unteren Teilladung zu warten, noch
kann der Schiffer innerhalb der Stromläufe Berlins
die vorgesehenen zwei Tage zu diesem Zwecke ab
liegen. Die Strompolizei, die von jedem Berlin
passierenden Schiffer verlangt, daß er sich entweder
im Besitz eines sogenannten Durchgangsscheines
oder eines Ausladescheines befindet, würde ihn
zwingen, Berlin zu verlassen. Deshalb kann der
Empfänger einer unten liegenden Teilladung
sofern sie nicht die Hauptladung ist, die den Vorzug
bei Erteilung der Ausladeordre hat — die Durch
führung der Bestimmung im Ladeschein, wonach
der Schiffer zwei Tage behufs Entgegennahme der
Ausladeordre auf Verlangen des Empfängers warten
muß, nicht erzwingen. Gerade deshalb aber ist
die Meldung des Schiffers von seiner erfolgten An
kunft vor der Plötzensee’er Schleuse bei dem Em
pfänger der unteren Teilladung von Wichtigkeit, da
dieser, wenn er den Schiffer nicht behufs Ent
gegennahme der Ordre warten lässen kann, die
zwischen der Meldung des Schiffers von Plötzensee
und seiner Löschbereitschaft liegende Zeit zur Ver
fügung hat, um Vorbereitungen für das Ausladen
seiner Ladung zu treffen.