Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

2. Abschnitt. Handlungsangestellte. 
Wir sind hierbei von der Annahme ausgegangen, 
daß mit dem in dem Ersuchen erwähnten „In Aus 
sicht stellen“ der Gratifikation „Das Versprechen“ 
einer solchen gemeint ist. 
Zur Vermeidung von Mißverständnissen heben 
wir aber schließlich noch ausdrücklich hervor, daß 
die vorstehende Auskunft nur für den Fall maß 
gebend ist, daß dem Handlungsgehilfen vom Prin 
zipal eine Weihnachtsgratifikation fest ver 
sprochen und nicht nur in unbestimmte Aus 
sicht gestellt ist. 
Bl. 153 — 14. November 1893. 
G 57. Bd. IV  
18. 
Nach hier herrschendem Handelsgebrauch hat 
ein Handlungsgehilfe auf eine ihm zugesicherte 
Weihnachtsgratifikation auch dann 
Anspruch, wenn ihre Höhe nicht vorher bestimmt 
ist. War die Zusicherung der Gratifikation mit dem 
ausdrücklichen Bemerken verknüpft, daß die Ge 
währung der Gratifikation davon abhängen wurde, 
wie der Handlungsgehilfe sich führen und was er 
leisten würde, so hat der Handlungsgehilfe bei nor 
maler Führung und Leistung die Gratifikation 
zu beanspruchen. 
G 57. Bd. VI — Bl. 177 — 20. März 1900. 
Apt, Gutachten. **
	        
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