2. Abschnitt. Handlungsangestellte.
Wir sind hierbei von der Annahme ausgegangen,
daß mit dem in dem Ersuchen erwähnten „In Aus
sicht stellen“ der Gratifikation „Das Versprechen“
einer solchen gemeint ist.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen heben
wir aber schließlich noch ausdrücklich hervor, daß
die vorstehende Auskunft nur für den Fall maß
gebend ist, daß dem Handlungsgehilfen vom Prin
zipal eine Weihnachtsgratifikation fest ver
sprochen und nicht nur in unbestimmte Aus
sicht gestellt ist.
Bl. 153 — 14. November 1893.
G 57. Bd. IV
18.
Nach hier herrschendem Handelsgebrauch hat
ein Handlungsgehilfe auf eine ihm zugesicherte
Weihnachtsgratifikation auch dann
Anspruch, wenn ihre Höhe nicht vorher bestimmt
ist. War die Zusicherung der Gratifikation mit dem
ausdrücklichen Bemerken verknüpft, daß die Ge
währung der Gratifikation davon abhängen wurde,
wie der Handlungsgehilfe sich führen und was er
leisten würde, so hat der Handlungsgehilfe bei nor
maler Führung und Leistung die Gratifikation
zu beanspruchen.
G 57. Bd. VI — Bl. 177 — 20. März 1900.
Apt, Gutachten. **