Contents : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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Inhalt  der  Obligationen.
nach  zurückgelegtem  zwanzigsten  Jahre  1000  Thlr.  zahlen
solle,  er  solche  aber  dem  Vormunde  des  B.  früher  zahle,
und  der  Vormund  das  Geld  durchbringe,  A.  noch  einmal
zahlen  müsse,  nicht  richtig.  Denn  wenn  der  Vormund
die  Zahlung  ohne  Vorbehalt  annimmt,  so  genehmigt  er
sie  auch,  folglich  ist  die  Erfüllung  mit  seiner  Zustimmung
ganz  gültig  geschehen;  vorausgesetzt,  daß  der  Vormund ¬
  überhaupt  autorisirt  ist,
Zahlungen  zu
so
erheben.  Hat  derselbe  eine  solche  Autorisation  nicht,
muß  der  Schuldner  auf  jeden  Fall  noch  einmal  zahlen,
die
Zahlung  mag  zu  früh,  oder  zu  spät,  oder  zur  rechZeit ¬
  geschehen  sein.  Die  freiwillig  zu  früh  gescheten ¬

hene  Zahlung  kann  unter  dem  Vorwande,  daß  sie  irrthümlich ¬
  zu  früh  geleistet  worden,  nicht  widerrufen  werden  19
III.  Ist  die  Erfüllung  der  Willkühr  des  Schuldners
überlassen,  so  tritt  die  Verbindlichkeit  dazu  erst  mit  dessen
Tode  für  die  Erben  des  Verpflichteten  ein,  wenn  alsdann, ¬
  nach  der  Natur  des  Gegenstandes,  die  Erfüllung
noch  möglich  ist;  es  darf  indeß  der  Verpflichtete  nichts
vornehmen,  was  darauf  abzielt,  die  Erfüllung  unmöglich
zu  machen  20
Es  kann  zweifelhaft  sein,  was  die  Kontrahenten  in
dieser  Beziehung  haben  verabreden  wollen.  Solche  unbestimmten ¬
  Ausdrücke,  wodurch  die  Erfüllung  nach  Möglichkeit ¬
  oder  nach  Gelegenheit  versprochen  worden,
sollen  so  interpretirt  werden,  daß,  wenn  die  Verbindlichkeit ¬
  erst  aus  diesem  Vertrage  entsteht,  die  Erfüllung  als
19)  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  246.  Nur  muß  die  Zeitbestimmung  nicht
eine  Bedingung  enthalten.  Tit.  4,  §.  163  und  Tit.  16,  §§.  168,  169.
20)  A.  L.R.  1,  5,  §§.  238,  239,  240.  —  L.  11,  §.  6;  L.  41,
§.  13  D.  de  legat.  III  (XXXII).—  L.  9  D.  qui  sine  manumissione
(XL,  8).  —  L.  46,  §.  2  D.  de  verb.  obl.  (XLV,  1).  -  L.  4
D.  locati  (XIX,  2).  —  Wernher,  sel.  obs.,  Tom  I,  P.  III,
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