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Inhalt der Obligationen.
nach zurückgelegtem zwanzigsten Jahre 1000 Thlr. zahlen
solle, er solche aber dem Vormunde des B. früher zahle,
und der Vormund das Geld durchbringe, A. noch einmal
zahlen müsse, nicht richtig. Denn wenn der Vormund
die Zahlung ohne Vorbehalt annimmt, so genehmigt er
sie auch, folglich ist die Erfüllung mit seiner Zustimmung
ganz gültig geschehen; vorausgesetzt, daß der Vormund ¬
überhaupt autorisirt ist,
Zahlungen zu
so
erheben. Hat derselbe eine solche Autorisation nicht,
muß der Schuldner auf jeden Fall noch einmal zahlen,
die
Zahlung mag zu früh, oder zu spät, oder zur rechZeit ¬
geschehen sein. Die freiwillig zu früh gescheten ¬
hene Zahlung kann unter dem Vorwande, daß sie irrthümlich ¬
zu früh geleistet worden, nicht widerrufen werden 19
III. Ist die Erfüllung der Willkühr des Schuldners
überlassen, so tritt die Verbindlichkeit dazu erst mit dessen
Tode für die Erben des Verpflichteten ein, wenn alsdann, ¬
nach der Natur des Gegenstandes, die Erfüllung
noch möglich ist; es darf indeß der Verpflichtete nichts
vornehmen, was darauf abzielt, die Erfüllung unmöglich
zu machen 20
Es kann zweifelhaft sein, was die Kontrahenten in
dieser Beziehung haben verabreden wollen. Solche unbestimmten ¬
Ausdrücke, wodurch die Erfüllung nach Möglichkeit ¬
oder nach Gelegenheit versprochen worden,
sollen so interpretirt werden, daß, wenn die Verbindlichkeit ¬
erst aus diesem Vertrage entsteht, die Erfüllung als
19) A. L.R. a. a. O. §. 246. Nur muß die Zeitbestimmung nicht
eine Bedingung enthalten. Tit. 4, §. 163 und Tit. 16, §§. 168, 169.
20) A. L.R. 1, 5, §§. 238, 239, 240. — L. 11, §. 6; L. 41,
§. 13 D. de legat. III (XXXII).— L. 9 D. qui sine manumissione
(XL, 8). — L. 46, §. 2 D. de verb. obl. (XLV, 1). - L. 4
D. locati (XIX, 2). — Wernher, sel. obs., Tom I, P. III,
Nr. 113.No full text available for this image
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