Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Bd. 2)

2.  Abschnitt.  Befugnisse  des  Urhebers.  §  15.
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nicht  die  photographischen  Wiedergaben  von  Werken  der  Kunst,  welche
den  gleichen  Schutz  wie  die  Originale  selbst  genossen.
Bei  Einleitung  eines  Rechtsstreites  wegen  unerlaubter  Nachbildung
von  Plakaten,  Kalendern,  Etiketten,  Tisch=,  Tanz=,  Gratulations=  und
Postkarten  war  der  Nachweis  der  stattgehabten  Eintragung  und  Niederh ¬

legung  zu  erbringen,  was  durch  Vorlegen  der  darüber  ausgestellten
amtlichen  Bescheinigung  geschah.
Was  den  internationalen  Schutz  vor  Nachbildung  betrifft,
so  genossen  denselben  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  Deutschland  unter  dem
Kunstschutze  standen,  in  gleicher  Weise  und  ohne  an  irgend  eine  weiter
Förmlichkeit  gebunden  zu  sein,  auf  Grund  der  Berner  Konvention  in
Belgien,  Dänemark,  Frankreich,  Großbritannien,  Haiti,  Italien,  Japan,
Luge
emburg,  Monako,  Norwegen,  Schweiz,  Spanien,  Tunis,  und  ebenso
auf  Grund  eines  Sonderabkommens  in  Oesterreich=Ungarn;  denn  in  diesen
Konventionen  wird  als  einzige  Bedingung  für  den  Schutz  in  allen
Ländern  die  Erfüllung  der  durch  die  Gesetzgebung  des  Ursprungslandes
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  verlangt  (s.  Österrieth,  Zeitschr.
GewRschutz  1904  Nr.  8  und  9).
Alle  Erzeugnisse  aber,  die  in  Deutschland  auf  das  Geschmacksmustergesetz ¬
  angewiesen  waren,  sind  vom  internationalen  Schutze  so  gut  wie
ausgeschlossen,  da  die  von  der  Pariser  Konvention  verlangte  Erfüllung
der  Förmlichkeiten,  die  die  einheimische  Gesetzgebung  vorschreibt,  wegen
der  enormen  Kosten  nicht  durchführbar  ist:  So  war  die  Rechtslage  für
die  deutschen  Urheber  eine  unhaltbare  geworden,  die  Aenderung  des  Gesetzes ¬
  eine  absolute  Notwendigkeit.
C.  Die  Frage  des  sogen.  photographischen  Bezeichnungszwangs
(s.  oben  S.  48  ff.)  wurde  von  den  Motiven  an  dieser  Stelle  behandelt.
Diese  sagen  darüber  folgendes:
„Der  Schutz  einer  photographischen  Abbildung  wird  im  §  5  des
geltenden  Gesetzes  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Abbildung  den
Namen  oder  die  Firma  und  den  Wohnort  des  Verfertigers  oder  Verlegers
sowie  das  Kalenderjahr  des  Erscheinens  enthält.  Der  Entwurf  hat  eine
ähnliche  Vorschrift  nicht  übernehmen  zu  sollen  geglaubt.  Zwar  sind  unter
den  Interessenten  auch  Stimmen  für  die  Beibehaltung  der  Vorschrift
laut  geworden.  Man  hat  zur  Begründung  darauf  hingewiesen,  daß  dem
Publikum  ein  Mittel  zur  Orientierung  über  die  Urheberrechtsverhältnisse
an  die  Hand  gegeben  werden  müsse,  daß  die  Belästigung  für  den  Photographen, ¬
  der  ohnehin  schon  aus  Reklamerücksichten  und  mit  Rücksicht
auf  die  Bestimmung  in  §§  6,  2  des  Preßgesetzes  seine  Firma  auf  den
Karton  zu  setzen  pflege,  nicht  erheblich  ins  Gewicht  falle  und  jedenfalls
sehr  viel  geringer  sei,  als  wenn  etwa  dem  Bezeichnungszwang  ein  System
der  amtlichen  Registrierung  der  geschützten  Werke  substituiert  werden
sollte.  Letzteres  kann  jedoch  nicht  ernsthaft  in  Frage  kommen,  und  auch
i  übrigen  sind  die  geltend  gemachten  Gründe  nicht  überzeugend.  Die
erlängerung
Orientierungsmöglichkeit  für  das  Publikum  verliert  mit  der
der  Schutzfrist  viel  von  ihrer  Bedeutung,  da  bei  der  schnellen  Entwicklung
der  Technik  ein  mehr  als  15  Jahre  altes  photographisches  Bild  selten
zur  Nachbildung  anreizen  wird.  Vor  allem  aber  kommt  in  Betracht,
daß  aus  dem  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  Bezeichnung
            
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