2. Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. § 15.
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nicht die photographischen Wiedergaben von Werken der Kunst, welche
den gleichen Schutz wie die Originale selbst genossen.
Bei Einleitung eines Rechtsstreites wegen unerlaubter Nachbildung
von Plakaten, Kalendern, Etiketten, Tisch=, Tanz=, Gratulations= und
Postkarten war der Nachweis der stattgehabten Eintragung und Niederh ¬
legung zu erbringen, was durch Vorlegen der darüber ausgestellten
amtlichen Bescheinigung geschah.
Was den internationalen Schutz vor Nachbildung betrifft,
so genossen denselben diejenigen Erzeugnisse, welche in Deutschland unter dem
Kunstschutze standen, in gleicher Weise und ohne an irgend eine weiter
Förmlichkeit gebunden zu sein, auf Grund der Berner Konvention in
Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Italien, Japan,
Luge
emburg, Monako, Norwegen, Schweiz, Spanien, Tunis, und ebenso
auf Grund eines Sonderabkommens in Oesterreich=Ungarn; denn in diesen
Konventionen wird als einzige Bedingung für den Schutz in allen
Ländern die Erfüllung der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes
vorgeschriebenen Förmlichkeiten verlangt (s. Österrieth, Zeitschr.
GewRschutz 1904 Nr. 8 und 9).
Alle Erzeugnisse aber, die in Deutschland auf das Geschmacksmustergesetz ¬
angewiesen waren, sind vom internationalen Schutze so gut wie
ausgeschlossen, da die von der Pariser Konvention verlangte Erfüllung
der Förmlichkeiten, die die einheimische Gesetzgebung vorschreibt, wegen
der enormen Kosten nicht durchführbar ist: So war die Rechtslage für
die deutschen Urheber eine unhaltbare geworden, die Aenderung des Gesetzes ¬
eine absolute Notwendigkeit.
C. Die Frage des sogen. photographischen Bezeichnungszwangs
(s. oben S. 48 ff.) wurde von den Motiven an dieser Stelle behandelt.
Diese sagen darüber folgendes:
„Der Schutz einer photographischen Abbildung wird im § 5 des
geltenden Gesetzes davon abhängig gemacht, daß die Abbildung den
Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers
sowie das Kalenderjahr des Erscheinens enthält. Der Entwurf hat eine
ähnliche Vorschrift nicht übernehmen zu sollen geglaubt. Zwar sind unter
den Interessenten auch Stimmen für die Beibehaltung der Vorschrift
laut geworden. Man hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß dem
Publikum ein Mittel zur Orientierung über die Urheberrechtsverhältnisse
an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung für den Photographen, ¬
der ohnehin schon aus Reklamerücksichten und mit Rücksicht
auf die Bestimmung in §§ 6, 2 des Preßgesetzes seine Firma auf den
Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls
sehr viel geringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System
der amtlichen Registrierung der geschützten Werke substituiert werden
sollte. Letzteres kann jedoch nicht ernsthaft in Frage kommen, und auch
i übrigen sind die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend. Die
erlängerung
Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der
der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der schnellen Entwicklung
der Technik ein mehr als 15 Jahre altes photographisches Bild selten
zur Nachbildung anreizen wird. Vor allem aber kommt in Betracht,
daß aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Bezeichnung