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Mayer,
wurde. Daß auch dieser kein Eigenthum ex jure Qui-
ritium, sondern in bonis erlangte, geht theils aus der
Entwickeluugs-Geschichte des Instituts hervor, indem
auch nach dem Scturn Trebellianum nur utiles actio-
nes verliehen wurden, theils aus der allenthalben vor-
kommenden Gleichstellung der Fideicommissarien und bo-
norum possessores, theils endlich aus einem Frag-
mente der Digesten *), in welchem die Worte „in bo-
nis" für die Zeit, aus der sie herrühren, wahrscheinlich
als technische Bezeichnung zu nehmen sind. Jedoch tritt
der Fideicommissar nur dann in dieses Verhältniß, wenn
ex Scto Trebelliano oder Pegasiano nach angewand-
tem Zwang restituirt wurde. Geschah sic hingegen ex
Pegasiano ohne Zwang, so wird der Fideicommissar
gar nicht universeller Nachfolger, und erwarb mithin Ei-
genthum an den einzelnen Dingen je nach der Art der-
selben (res mancipi, nee maneipi) und ihrer Ueber-
tragung (mancipatio, in jure cessio, traditio) 2).
Daher überall, wo Fideicommissare und bonorum pos-
oder ein anderes der Art mit »adquiruntur« verbinden; wah-
rend doch die Stelle, wie sie vorliegt, weit eher auf eine
Verbindung der Zeitwörter mit bonorum possessores hin-
deutet: zudem mußte durch eine jede Einschaltung eine bedeu-
tende Harte entstehen; man lese z. B. nur einmal: »neque
bonorum possessorum res hereditariae ipso jure fiunt, sed
in bonis elfieiuntur« oder in irgend einer andern Wendung
nach der Voraussetzung von Göschen, um sich hiervon zu
überzeugen.
1) I. 63. v. ad Sctum Trebell. (XXXVI. 1.)
2) Caj.. II. 255 — 258.