333
Artikel 82. Wechseleinreden.
7) Zahlung von Seiten eines Regreßschuldners tilgt nach der vermuthungsweisen
Absicht des Zahlers nur dessen Garantieschuld und gewährt ihm das Recht auf Rückempfang ¬
des Wechsels behufs Wiedereintritt in sein früheres Gläubigerrecht,
za) Dem Zahler und dessen Nachmännern erwächst die Zahlungseinrede gegenüber ¬
dem davon betroffenen Gläubiger (a), und sie steht des Ferneren denjenigen
Mitschuldnern zu, welche die besondere Wechselerklärung jener mitgezeichnet haben
(O.Tr. b. Striethorst 25 S. 344 Nr. 66). Die Nachmänner des Zahlers würden
wenn der Zahler selber klagte, selbstverständlich Zahlung weigern dürfen, da umgekehrt ¬
ihnen ja der Zahler haftet. Sie verfolgen ein eigenes Interesse und
damit ein eigenes Recht, wenn sie dem befriedigten Wechselinhaber entgegenhalten
daß durch ihren Vormann bereits Zahlung geleistet sei, und der Wechsel vom
Gläubiger nicht mehr zu Recht geltend gemacht werde. Daß vom O.Tr. in einer
Reihe von Entscheidungen der Zahlungseinwand nur dem Zahler selbst eingeräumt ¬
ist, hat bereits unter a) Erwähnung gefunden (s. auch Wolff i. Archiv 12
S. 136 ff.).
Die Vormänner des zahlenden Regreßschuldners sowie der Acceptant
haben keinen Zahlungseinwand (O.Tr. Stuttgart i. Archiv 9 S. 216 Nr. 70
O.Tr. 48 S. 284 und b. Striethorst 5 S. 325 f., 33 S. 198, 71 S. 24 ff.
O.H.G. 2 S. 123, 7 S. 122 u. S. 295 f., 8 S. 389, 9 S. 42, 12 S. 113,
R.G. 9 S. 64, 11 S. 20 ff., 23 S. 125; vergl. auch b. Bolze 8 Nr. 364,
16 Nr. 289; O.G.H. b. Peitler 254, 413). Der Wechselanspruch besteht gegen
sie an und für sich fort, ohne daß es eines bezüglichen Vorbehaltes bei der
Zahlung bedürfte. Nur hat der Zahler in Folge der Zahlung den Anspruch auf
Rückübertragung des Wechselrechts. Wollten jedoch der Vormann oder der
Acceptant einwenden, daß der Gläubiger in Folge des Zahlungsempfangs den
Wechsel nicht länger einbehalten, vielmehr dem Zahler behufs Rückübertragung
des Gläubigerrechts ausliefern müsse, so wäre dies Einwand aus dem Recht des
Dritten, des Zahlers. Der Einwand rügt nicht etwa mangelnde Aktivlegitimation.
Der Zahler hat zwar ein persönliches Recht auf Wechselauslieferung erlangt
aber vor Rückempfang des Wechsels nicht wieder Wechselgläubiger geworden.
kann hierbei nicht einmal darauf ankommen, ob die Zahlung auf dem Wechsel
quittirt ist. Ist gegebenen Falls die Zahlung als solche nicht einwendbar,
kann sie durch ihre Beurkundung auf dem Wechsel nicht zu einer anderen Rechtsbedeutung ¬
gelangen. Das scheint in der Rechtssprechung nicht immer genügend
beachtet zu sein (vergl. O.Tr. Stuttgart i. Archiv 9 S. 218 Nr. 70 O.H.G. 8
S. 389). Begründet wäre der Einwand und zwar als Einrede der Arglist nur
alsdann, wenn im Sonderfall der Zahler seinen Anspruch auf Wechselausantwortung ¬
dem Schuldner abgetreten hätte (anders O.Tr. b. Striethorst 77 S. 275).
Nur vereinzelt wird gegen die Klage des befriedigten Gläubigers jedem Wechselverpflichteten ¬
ohne Weiteres der Zahlungseinwand eingeräumt (App.Ger. Celle i.
Busch's Archiv 38 S. 255 f.; Ladenburg i. Archiv 8 S. 245 ff., 17 S. 70 ff.;
b. Löhr 3 S. 465 ff.; i. Busch's Archiv 32 S. 165 ff., 34 S. 247, 37 S. 34;
Geller i. Archiv 15 S. 308 ff.; Harburger b. Gruchot 40 S. 552 f.) oder doch
dem Acceptanten gewährt, wenn ein Regreßschuldner gezahlt hat (O.G.H. b. Peitler
Nr. 244, 291; Thöl S. 752 f.; Renaud S. 276).
Die aus dem Wesen des Wechsels hergeleitete Wirkung der Zahlung
erfährt selbst dann keine Erweiterung, wenn die mehreren Wechselschuldner
sammen verurtheilt waren. Das Urtheil hat keine umschaffende Wirkung
von
Rechtsstellung der Wechselschuldner bleibt die gleiche. Ist die Forderung
einem Regreßschuldner beigetrieben, so kann Beispielshalber der mitverurtheilte