Metadata : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  82.  Wechseleinreden.
7)  Zahlung  von  Seiten  eines  Regreßschuldners  tilgt  nach  der  vermuthungsweisen
Absicht  des  Zahlers  nur  dessen  Garantieschuld  und  gewährt  ihm  das  Recht  auf  Rückempfang ¬
  des  Wechsels  behufs  Wiedereintritt  in  sein  früheres  Gläubigerrecht,
za)  Dem  Zahler  und  dessen  Nachmännern  erwächst  die  Zahlungseinrede  gegenüber ¬
  dem  davon  betroffenen  Gläubiger  (a),  und  sie  steht  des  Ferneren  denjenigen
Mitschuldnern  zu,  welche  die  besondere  Wechselerklärung  jener  mitgezeichnet  haben
(O.Tr.  b.  Striethorst  25  S.  344  Nr.  66).  Die  Nachmänner  des  Zahlers  würden
wenn  der  Zahler  selber  klagte,  selbstverständlich  Zahlung  weigern  dürfen,  da  umgekehrt ¬
  ihnen  ja  der  Zahler  haftet.  Sie  verfolgen  ein  eigenes  Interesse  und
damit  ein  eigenes  Recht,  wenn  sie  dem  befriedigten  Wechselinhaber  entgegenhalten
daß  durch  ihren  Vormann  bereits  Zahlung  geleistet  sei,  und  der  Wechsel  vom
Gläubiger  nicht  mehr  zu  Recht  geltend  gemacht  werde.  Daß  vom  O.Tr.  in  einer
Reihe  von  Entscheidungen  der  Zahlungseinwand  nur  dem  Zahler  selbst  eingeräumt ¬
  ist,  hat  bereits  unter  a)  Erwähnung  gefunden  (s.  auch  Wolff  i.  Archiv  12
S.  136  ff.).
Die  Vormänner  des  zahlenden  Regreßschuldners  sowie  der  Acceptant
haben  keinen  Zahlungseinwand  (O.Tr.  Stuttgart  i.  Archiv  9  S.  216  Nr.  70
O.Tr.  48  S.  284  und  b.  Striethorst  5  S.  325  f.,  33  S.  198,  71  S.  24  ff.
O.H.G.  2  S.  123,  7  S.  122  u.  S.  295  f.,  8  S.  389,  9  S.  42,  12  S.  113,
R.G.  9  S.  64,  11  S.  20  ff.,  23  S.  125;  vergl.  auch  b.  Bolze  8  Nr.  364,
16  Nr.  289;  O.G.H.  b.  Peitler  254,  413).  Der  Wechselanspruch  besteht  gegen
sie  an  und  für  sich  fort,  ohne  daß  es  eines  bezüglichen  Vorbehaltes  bei  der
Zahlung  bedürfte.  Nur  hat  der  Zahler  in  Folge  der  Zahlung  den  Anspruch  auf
Rückübertragung  des  Wechselrechts.  Wollten  jedoch  der  Vormann  oder  der
Acceptant  einwenden,  daß  der  Gläubiger  in  Folge  des  Zahlungsempfangs  den
Wechsel  nicht  länger  einbehalten,  vielmehr  dem  Zahler  behufs  Rückübertragung
des  Gläubigerrechts  ausliefern  müsse,  so  wäre  dies  Einwand  aus  dem  Recht  des
Dritten,  des  Zahlers.  Der  Einwand  rügt  nicht  etwa  mangelnde  Aktivlegitimation.
Der  Zahler  hat  zwar  ein  persönliches  Recht  auf  Wechselauslieferung  erlangt
aber  vor  Rückempfang  des  Wechsels  nicht  wieder  Wechselgläubiger  geworden.
kann  hierbei  nicht  einmal  darauf  ankommen,  ob  die  Zahlung  auf  dem  Wechsel
quittirt  ist.  Ist  gegebenen  Falls  die  Zahlung  als  solche  nicht  einwendbar,
kann  sie  durch  ihre  Beurkundung  auf  dem  Wechsel  nicht  zu  einer  anderen  Rechtsbedeutung ¬
  gelangen.  Das  scheint  in  der  Rechtssprechung  nicht  immer  genügend
beachtet  zu  sein  (vergl.  O.Tr.  Stuttgart  i.  Archiv  9  S.  218  Nr.  70  O.H.G.  8
S.  389).  Begründet  wäre  der  Einwand  und  zwar  als  Einrede  der  Arglist  nur
alsdann,  wenn  im  Sonderfall  der  Zahler  seinen  Anspruch  auf  Wechselausantwortung ¬
  dem  Schuldner  abgetreten  hätte  (anders  O.Tr.  b.  Striethorst  77  S.  275).
Nur  vereinzelt  wird  gegen  die  Klage  des  befriedigten  Gläubigers  jedem  Wechselverpflichteten ¬
  ohne  Weiteres  der  Zahlungseinwand  eingeräumt  (App.Ger.  Celle  i.
Busch's  Archiv  38  S.  255  f.;  Ladenburg  i.  Archiv  8  S.  245  ff.,  17  S.  70  ff.;
b.  Löhr  3  S.  465  ff.;  i.  Busch's  Archiv  32  S.  165  ff.,  34  S.  247,  37  S.  34;
Geller  i.  Archiv  15  S.  308  ff.;  Harburger  b.  Gruchot  40  S.  552  f.)  oder  doch
dem  Acceptanten  gewährt,  wenn  ein  Regreßschuldner  gezahlt  hat  (O.G.H.  b.  Peitler
Nr.  244,  291;  Thöl  S.  752  f.;  Renaud  S.  276).
Die  aus  dem  Wesen  des  Wechsels  hergeleitete  Wirkung  der  Zahlung
erfährt  selbst  dann  keine  Erweiterung,  wenn  die  mehreren  Wechselschuldner
sammen  verurtheilt  waren.  Das  Urtheil  hat  keine  umschaffende  Wirkung
von
Rechtsstellung  der  Wechselschuldner  bleibt  die  gleiche.  Ist  die  Forderung
einem  Regreßschuldner  beigetrieben,  so  kann  Beispielshalber  der  mitverurtheilte
            
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