Full text : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

281
Ter  9.  November  1867.
waren,  in  die  allgemeine  Schutzdauer  miteinbezogen  worden, ¬
  trat  dreißig  Jahre  später,  am  9.  Nov.  1867,  die
neue  Ordnung  der  Dinge  in  Kraft.  Die  Klassiker  und
alle  bis  dahin  geschützten  Werke  der  dreißig  Jahre  früher
verstorbenen  Autoren  waren  von  nun  an  zum  Nachdruck
freigegeben,  während  die  Werke  lebender  Schriftsteller  nur
dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  derselben,  anonyme  und
pseudonyme  Werke  aber  bloß  dreißig  Jahre  nach  dem  Erscheinen ¬
  Schutz  genießen  sollten.
Als  der  9.  November  1867  herannahte,  wurde  derselbe ¬
  seiner  wahren  Bedeutung  nach  wenig  gewürdigt.
Niemand  erinnerte  sich,  daß  damit  ein  dreihundertjähriger
Rechtszustand  zum  Abschluß  gelangte,  dessen  Einfluß  auf
die  Gestaltung  unseres  Buchhandels  und  Bücherwesens
nicht  zu  verkennen  ist.  Es  schien  sich  nur  um  die  Freigebung ¬
  der  Klassiker  zu  handeln;  hierüber  hinaus  machte
sich  auch  die  Geschäftswelt  nicht  viel  Gedanken.  Die  Blüte
des  Nachdruckerzeitalters  lag  fünfzig  Jahre  rückwärts,  und
selbst  dessen  Erfahrungen  konnten  keinen  rechten  Anhalt
bieten  für  das,  was  die  neue  Zeit  bringen  sollte.  Aus
schriftstellerischen  Kreisen  erging  die  Aufforderung:  der
Buchhandel  möge  sich  des  Nachdrucks  der  Klassiker  enthalten, ¬
  die  Geschäftswelt  teilte  jedoch  mit  der  Schriftstellerwelt ¬
  die  Eigenschaft,  daß  sie  aus  zahlreichen  Köpfen
und  Sinnen  bestand,  und  die  Aufgabe,  „die  geistigen
Güter  der  Nation  dem  Volke  zugänglich  zu  machen",  war
nicht  bloß  ihr  zur  Lösung  anvertraut.
Soweit  nur  die  Klassiker  in  Frage  kamen,  nahm
übrigens  der  Buchhandel  an  der  Aufhebung  des  ewigen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer