Full text : Ortloff, Johann Andreas: ¬Das Recht der Handwerker

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c)  A.  L.  R.  für  die  Pr.  Staaten.  Fh.  II.
Tit.  VIII.  §.  292.  Churs.
Gen.  Jnnungs.
art.  K.  l.  §.  10  u.  18.  Braunschw.  Gildeordn. =
  von  1765.  Tit.  VI.  §.  34.
d)
Zu  Gesinde=  |
A.  L.  R.  l.  6.  §.  297.
diensten  darf  der  Meister  den  Lehrling  nur
dadurch  die  Er  |  |
in  so  fern  brauchen,  als
nicht  versäumt
lernung  des  Handwerk  |  |
»
Gen.  Jnnungs  wird. =
  Die  Chursachs.
art.  Kap.  I.  §.  10.  und  die  Braunschw.
Geldeordn.  von  1765.  Tit.  VI.  §.  34.
stimmen  hiermit  überein.
Ein
)  A.  L.  R.  l.  c.  §.  301  u.  302.
von  dem  Meister  gemißhandelter  Lehrbursche
soll  von  den  Aeltesten,  bis  zur  Vollendung
seiner  Lehrjahre,  ben  einem  andern  Meister
untergebracht  werden.  Die  dazu  erfoderlichen =
  Kosten  muß  der  vorige  Meister  tragen; =
  doch  kommt  demselben  darauf  das  bey
der  Annahme  des  Lehrlings  etwa  bedungene,
und  noch  rückständige  Lehrgeld  zu  gute.
Chursachs.  Gen.  Innungspr.  Kap.  1.  §.  10.
22
Würde  gegentheils  ein  Lehrling  von  seinem
Lehrheron  oder  Lehrmeister  über  die  Gebühr
hart  gehalten,  oder  auch  mehr  zu  allerhand
häuslicher=Arbeit  gebraucht,  äls  in  der
zu  erlernenden  Kunst,  Profession  oder  Handwerk =
  unterwiesen,  so  hat  er  solches  bey
vordem ¬
  Aglusten  der  Jnnung  bescheiden
ist,
stellig  zu  machen.  —  "Vor  diesem
falls
            
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