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c) A. L. R. für die Pr. Staaten. Fh. II.
Tit. VIII. §. 292. Churs.
Gen. Jnnungs.
art. K. l. §. 10 u. 18. Braunschw. Gildeordn. =
von 1765. Tit. VI. §. 34.
d)
Zu Gesinde= |
A. L. R. l. 6. §. 297.
diensten darf der Meister den Lehrling nur
dadurch die Er | |
in so fern brauchen, als
nicht versäumt
lernung des Handwerk | |
»
Gen. Jnnungs wird. =
Die Chursachs.
art. Kap. I. §. 10. und die Braunschw.
Geldeordn. von 1765. Tit. VI. §. 34.
stimmen hiermit überein.
Ein
) A. L. R. l. c. §. 301 u. 302.
von dem Meister gemißhandelter Lehrbursche
soll von den Aeltesten, bis zur Vollendung
seiner Lehrjahre, ben einem andern Meister
untergebracht werden. Die dazu erfoderlichen =
Kosten muß der vorige Meister tragen; =
doch kommt demselben darauf das bey
der Annahme des Lehrlings etwa bedungene,
und noch rückständige Lehrgeld zu gute.
Chursachs. Gen. Innungspr. Kap. 1. §. 10.
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Würde gegentheils ein Lehrling von seinem
Lehrheron oder Lehrmeister über die Gebühr
hart gehalten, oder auch mehr zu allerhand
häuslicher=Arbeit gebraucht, äls in der
zu erlernenden Kunst, Profession oder Handwerk =
unterwiesen, so hat er solches bey
vordem ¬
Aglusten der Jnnung bescheiden
ist,
stellig zu machen. — "Vor diesem
falls