Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

17. Abschnitt: Glas- und Porzellanwaren. 
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17. Abschnitt: Glas- und Porzellanwaren. 
A. Lieferung der Ware. 
Mehr- oder 
Es ist Handelsgebrauch, daß der Besteller einer 
Minderlieferung. 
bestimmten größeren Zahl anzufertigender Flaschen 
Flaschen. 
ein Mehr bis zu zehn Prozent abzunehmen hat. 
Dagegen kann Minderlieferung eines bestimm 
ten Prozentsatzes nicht als Handelsgebrauch be 
zeichnet werden; vielmehr darf nach Handels 
gebrauch an dem gelieferten Quantum eine solche 
Anzahl Flaschen fehlen, die sich gegenüber der 
bestellten Menge als gering darstellt. Nur bei Export 
Aufträgen ist die bestellte Menge genau inne zu 
halten. 
G 209. Bd. I — Bl. 301 — 16. Juli 1904. 
In dem Glaswarengeschäft ist es Handelsbrauch, Verpflichtung zur 
Versendung in 
bei Bestellungen ab Hütte die Abschlüsse nach Wagenladungen. 
Glaswaren. 
Waggons zu bestimmen; doch übernimmt der Ver 
käufer keine Verpflichtung, die Waren auch in 
einem Waggon zur Verladung zu bringen. 
Können die gekauften Waren in einem Waggon 
nicht verladen werden, so ist es Handelsbrauch, die
	        
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