17. Abschnitt: Glas- und Porzellanwaren.
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17. Abschnitt: Glas- und Porzellanwaren.
A. Lieferung der Ware.
Mehr- oder
Es ist Handelsgebrauch, daß der Besteller einer
Minderlieferung.
bestimmten größeren Zahl anzufertigender Flaschen
Flaschen.
ein Mehr bis zu zehn Prozent abzunehmen hat.
Dagegen kann Minderlieferung eines bestimm
ten Prozentsatzes nicht als Handelsgebrauch be
zeichnet werden; vielmehr darf nach Handels
gebrauch an dem gelieferten Quantum eine solche
Anzahl Flaschen fehlen, die sich gegenüber der
bestellten Menge als gering darstellt. Nur bei Export
Aufträgen ist die bestellte Menge genau inne zu
halten.
G 209. Bd. I — Bl. 301 — 16. Juli 1904.
In dem Glaswarengeschäft ist es Handelsbrauch, Verpflichtung zur
Versendung in
bei Bestellungen ab Hütte die Abschlüsse nach Wagenladungen.
Glaswaren.
Waggons zu bestimmen; doch übernimmt der Ver
käufer keine Verpflichtung, die Waren auch in
einem Waggon zur Verladung zu bringen.
Können die gekauften Waren in einem Waggon
nicht verladen werden, so ist es Handelsbrauch, die