Object : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 6 (1888))

10.1.1.7. Beweis der Zustellung von Anwalt zu Anwalt: §. 181 Abs. 2 CPO.

104 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
im Bezirke des Landgerichtes N. befinden. Die
Schuldner dieser Forderungen haben ihren Wohnsitz
in diesem Bezirke; die Forderungen sind Kontrakt-
forderungen aus Verträgen, welche die Beklagten in
ihrem eigenen Namen mit jenen Schuldnern contra-
hirt haben. Durch diesen Vertragsschluß sind die
Forderungen Vermögensstücke der Beklagten gewor-
den, auch wenn letztere im Verhältnifie zu einer drit-
ten Person als deren Mandatare kontrahirt haben
mögen. Dies Prinzip hat das RG. anerkannt für
das Gebiet des gem. R. in Entsch. v. 5. März
1880 (Bd. I S. 314) und für das Gebiet des
pr. Rs. im Urtheil vom 20. Sept. 1882 (konform
dem Urtheile des pr. OTr. in Entsch. Bd. 69
S. 226 rc.). Dieses Prinzip wurzelt so sehr im
allgemeinen Wesen des Vertrogsrechts, daß anzu-
nehmen, dafielbe gelte auch im schwedischen Rechte.
Der Ausschluß des §. 24 um deswillen, weil
es sich als arglistiges Verhalten der Klägerin charak-
terisire, wenn gerade sie in seinem Gerichtsstand
Klage erhebe, läßt sich nicht rechtfertigen. §. 24 ge-
hört dem öffentlichen Prozeßrecht an. Nach diesem
ist der Gerichtsstand mit der objektiven Existenz ge-
wisser Voraussetzungen gegeben. Im öffentlichen
Prozeßrecht ist nicht bestimmt, daß gleichwohl unter
Umständen — etwa aus dem Gesichtspunkt kläge-
rischer Chikane — die Klage in dem betreffenden
Gerichtsstand nicht erhoben werden dürfe. Im Pro-
zeßrecht greift — anders wie im Privatrecht — der
Grundsatz durch, daß die Bethätigung gesetzlich unter
bestimmten Voraussetzungen sanktionirter Schritte
Niemand versagt werden dürfe, wenn jene gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Fer.-S. lila 248/86.
Urth. v. 23. Aug. 1886.
Beweis der Zustellung von Anwalt zu
Anwalt: §. 181 Abs. 2 CPO. Durch das Em-

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