Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
330
hiesigem  Geschäftsgebrauch  berechtigt,  diese  Geschäfte -
  selbständig  abzuschließen,  sofern  es  sich  in
den  Grenzen  der  durch  den  Vertrag  vorgeschriebenen
Bedingungen  hält.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  454  —  15.  November  1892.
54.
Annahme  des
Es  besteht  ein  allgemeiner  Handelsgebrauch,
Kaufangebot:
durch  den
Agenten  nur  bei  insbesondere  für  Berlin  und  Hamburg,  daß  Angebote
Pnma-Aufgaben
auf  Ankauf  von  amerikanischem  Mais  in  Mengen  von
Mais.
2000  quarters  im  Verkehr  zwischen  Agenten  nur  für
Prima-Aufgaben  akzeptiert  werden  dürfen;  daher  ist
im  Handelsverkehr  derjenige  Agent,  der  eine  solche
Offerte  an  einen  anderen  Agenten  weitergibt,  bei
Akzeptation  dieser  Öfferte  für  einen  namentlich
bezeichneten  Dritten  ohne  weiteres  berechtigt  anzunehmen, -
  daß  dieser  Dritte  eine  Prima-Aufgabe  ist.
G  45.  Bd.  X  —  Bl.  72  —  22.  Februar  1907.
55.
Fälligkeit  der
Es  ist  im  Getreide-  und  Spiritus.
Provision  des
Agenten.
geschäft  Geschäftsgebrauch,  daß  in  Ermange
Getreide  und
Spiritus
lung  einer  entgegenstehenden  Abrede  der  Agent
seine  Provision  nur  dann  zu  empfangen  berechtigt
ist,  wenn  die  von  ihm  vermittelten  Geschäfte  „in
Ordnung  gegangen  sind“,  d.  h.  der  Prinzipal
aus  diesen  Geschäften  vollständig  befriedigt  ist.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  314  —  3.  Juni  1890.
56.
Provision  des
Im  Getreidehandel  ist  es  nicht  allgemein  üblich.
Vermittlers  bei
mangelhafter
daß  eine  Provision  an  einen  Vermittler  nur  zu
Lieferung.
            
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