Besonderer Teil.
324
Gerste hat nach dem hier geltenden Handels
gebrauche die Klausel: „freundschaftliche
Rotterdamer Arbitrage“, falls nicht
zwischen den Kontrahenten ausdrücklich bedungen
worden ist, daß diese Vereinbarung sich nur auf
Streitigkeiten über die Qualität der ge
handelten Ware erstrecken soll, die Bedeutung, daß
alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dem
betr. Geschäfte, insbesondere auch der Streit dar
über, ob das Kaufgeschäft zum Abschluß gekommen
ist, einem in Rotterdam aus 2 oder 3 Schiedsrichtern
zu bildenden Schiedsgericht zur Entscheidung unter
liegen.
G 45. Bd. VII — Bl. 281 — 13. März 1888.
45.
Feststellung der
Die Berliner Börsen-Usance verlangt, falls der
Probemäßigkeit
durch die
SachverständKäufer eines Postens Weizen von 10 000 kg die
Kommission
auf dem Bahnhof angekommene Ware als nicht
probemäßig beanstanden will, nicht, daß der
Käufer eine Sachverständigen-Kommission ver
anlaßt, die beanstandete Ware im Waggon zu
besichtigen. Die Ware gilt, wenn dieses Verfahren
nicht inne gehalten wird, deswegen noch nicht als
genehmigt.
Die Sachverständigen-Kommission wird nicht nur
auf den Bahnhof bestellt, wenn es sich um große
Posten Getreide, sondern auch, wenn es sich um
kleine Posten von 1o Tonnen handelt, sofern be
sondere Umstände die Besichtigung an Ort und