Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer Teil. 
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Gerste hat nach dem hier geltenden Handels 
gebrauche die Klausel: „freundschaftliche 
Rotterdamer Arbitrage“, falls nicht 
zwischen den Kontrahenten ausdrücklich bedungen 
worden ist, daß diese Vereinbarung sich nur auf 
Streitigkeiten über die Qualität der ge 
handelten Ware erstrecken soll, die Bedeutung, daß 
alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dem 
betr. Geschäfte, insbesondere auch der Streit dar 
über, ob das Kaufgeschäft zum Abschluß gekommen 
ist, einem in Rotterdam aus 2 oder 3 Schiedsrichtern 
zu bildenden Schiedsgericht zur Entscheidung unter 
liegen. 
G 45. Bd. VII — Bl. 281 — 13. März 1888. 
45. 
Feststellung der 
Die Berliner Börsen-Usance verlangt, falls der 
Probemäßigkeit 
durch die 
SachverständKäufer eines Postens Weizen von 10 000 kg die 
Kommission 
auf dem Bahnhof angekommene Ware als nicht 
probemäßig beanstanden will, nicht, daß der 
Käufer eine Sachverständigen-Kommission ver 
anlaßt, die beanstandete Ware im Waggon zu 
besichtigen. Die Ware gilt, wenn dieses Verfahren 
nicht inne gehalten wird, deswegen noch nicht als 
genehmigt. 
Die Sachverständigen-Kommission wird nicht nur 
auf den Bahnhof bestellt, wenn es sich um große 
Posten Getreide, sondern auch, wenn es sich um 
kleine Posten von 1o Tonnen handelt, sofern be 
sondere Umstände die Besichtigung an Ort und
	        
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