Metadaten : Strack, C.: ¬Der Gerichtsvollzieher in der Königl. Preussischen Rheinprovinz

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ertheilte  Quittung  angefochten  wird  so  kann  dieses ¬
  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der
geführten  Verwaltung  geschehen.
§.  4.  Wenn  ein  Real-  oder  Personalarrest
in  Gemäßheit  der  gegenwärtig  bestehenden  gesetzlichen ¬
  Vorschriften  angelegt  worden  ist,  so  kann
auch  die  Hauptsache  vor  dem  Arrest  anlegenden
Gerichte  gegen  den  Ausländer  verhandelt  werden.
§.  5.  Wenn  ein  Einländer  von  einem  Ausländer ¬
  belangt  wird,  so  muß  letzterer  in  Ansehung
der  Gegenforderungen  des  ersteren  auch  bei  den
dießseitigen  Gerichten  Recht  nehmen,  wenn  auch
das  Gericht,  bei  welchem  die  Klage  anhängig  ist,
in  der  Materie  nicht  competent  sein  sollte.
§.  6.  Provocations=Klagen  können  gegen
Ausländer  bei  demjenigen  inländischen  Gerichte  angestellt ¬
  werden,  vor  welches  die  provocirte  Hauptklage ¬
  gehört.
§.  7.  Gegen  diejenigen  deutschen  Staaten,
oder  gegen  Provinzen  derselben,  worin  der  im
Art.  14  des  gedachten  Civilgesetzbuches  enthaltene
Grundsatz  gegen  Unsere  Unterthanen  angewendet
wird,  bleibt  derselbe,  so  lange  dies  der  Fall  ist,
auch  in  Unseren  Rheinprovinzen  in  Kraft.
§.  8.  Die  Vorschrift  des  §.  1  unter  den  in
den  folgenden  Paragraphen  gemachten  Ausnahmen ¬
  kommt  bei  allen  Klagen,  welche  von  nun  an
angebracht  werden,  zur  Anwendung,  wenn  auch
die  in  Anspruch  genommene  Verpflichtung,  schon
vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  entstanden  ist.
            
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