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ertheilte Quittung angefochten wird so kann dieses ¬
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der
geführten Verwaltung geschehen.
§. 4. Wenn ein Real- oder Personalarrest
in Gemäßheit der gegenwärtig bestehenden gesetzlichen ¬
Vorschriften angelegt worden ist, so kann
auch die Hauptsache vor dem Arrest anlegenden
Gerichte gegen den Ausländer verhandelt werden.
§. 5. Wenn ein Einländer von einem Ausländer ¬
belangt wird, so muß letzterer in Ansehung
der Gegenforderungen des ersteren auch bei den
dießseitigen Gerichten Recht nehmen, wenn auch
das Gericht, bei welchem die Klage anhängig ist,
in der Materie nicht competent sein sollte.
§. 6. Provocations=Klagen können gegen
Ausländer bei demjenigen inländischen Gerichte angestellt ¬
werden, vor welches die provocirte Hauptklage ¬
gehört.
§. 7. Gegen diejenigen deutschen Staaten,
oder gegen Provinzen derselben, worin der im
Art. 14 des gedachten Civilgesetzbuches enthaltene
Grundsatz gegen Unsere Unterthanen angewendet
wird, bleibt derselbe, so lange dies der Fall ist,
auch in Unseren Rheinprovinzen in Kraft.
§. 8. Die Vorschrift des §. 1 unter den in
den folgenden Paragraphen gemachten Ausnahmen ¬
kommt bei allen Klagen, welche von nun an
angebracht werden, zur Anwendung, wenn auch
die in Anspruch genommene Verpflichtung, schon
vor Bekanntmachung dieses Gesetzes entstanden ist.