Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1843, Bd. 1 (1843))

Hauptblatt.
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Wenn  aber  selbst  hierin  nicht  Zweifel  erhoben  werden  wollte,
so  könnte  vom  Geldbesitzer  doch  wohl  bemerkt  werden,  es  kann  nichts
hergeliehen  werden,  weil  keine  beruhigende  Gewißheit  besteht,  ob  nicht
schon  Jemand  vorhanden  ist,  der  das  Pfandrecht  nach  Vorschrift  des
§.  452  des  a.  b.  G.  B.  ohne  Vormerkung  erworben  hat.  Bei  dieser  Zweifelhaftigkeit -
  werden  Gewerbsbesitzer  schwer  oder  gar  nie  Gelder  erlangen. -
  Welchen  Verlegenheiten  sind  sie  aber  hiebei  ausgesetzt,  welche
leicht  begreiflich  sind,  wenn  man  das  Leben  und  Treiben  dieser  Geldmittel -
  benöthigenden  Klasse  von  Staatsbürgern  näher  in  das  Auge
zu  fassen  vielfältige  Gelegenheit  hat.
Was  soll  eine  erleuchtete  Staatsverwaltung  wohl  veranlassen
diese  Staatsbürger  um  so  wesentliche  zur  Belebung  der  Industrie
höchst  nöthige  Vortheile  zu  bringen?
Die  im  J.  1802  angeordnete  Uebertragung  der  verkäuflichen
Gewerbe  aus  den  Grundbüchern  in  die  Gewerb=Vormerkprotokolle
geschah  sicherlich  nicht,  um  die  bis  dahin  bestandene  sichere  Festigkeit
im  Eigenthums=  und  Pfandrechtserwerbe  zu  untergraben,  sondern
höchst  wahrscheinlich  bloß  deßhalb,  weil  in  jedem  Bezirke  die  die  Gewerbe -
  überwachen  sollende  politische  erste  Behörde  zuerst  die  volle  Zahl
der  im  Bezirke  auszuübenden  Gewerbe  und  Individuen  ihrer  Betreibung -
  kennen  muß.  Vorher  waren  z.  B.  in  einem  und  demselben  Bezirke -
  50  —  60  Dominien  und  Grundbuchsbehörden,  in  deren  Grundbücher -
  die  Besitzer  eingetragen  wurden.  Die  politische  Ortsobrigkeit
wurde  von  Veränderungen  in  der  Umschreibung  nicht  verständigt,  und
so  fehlte  der  politischen  Ortsbehörde  mehrfältig  die  Kenntniß  vom
wahren  Stande.  Die  Käufer  übten  die  erkauften  Gewerbe  Jahre
lang  aus,  und  bekümmerten  sich  um  den  polit.  Consens  zum  Fortbetriebe -
  nicht  im  Mindesten,  der  doch  jedenfalls  hiezu  nöthig  ist.
Andererseits  erhielten  aber  auch  die  polit.  Behörden  durch  das
hohe  Hofdecret  vom  7.  April  1802  die  Weisung,  die  Personalgewerbe
nicht  so  weit  zu  vermehren,  daß  der  jetzt  bestehende  Werth  derselben
zu  sehr  herabfällt,  weil  sonst  die  Gläubiger  die  bisher  gesetzmäßig
gehabte  Sicherheit  verlieren  würden  .
Max-Planck-Institut  für
            
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