Volltext : Erklärung der Pandekten

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handen  wäre  (Siehe  L.  4.  ff.  de  fund.  dot.  L.  un.  §.
15.  C.  de  rei  ux.  act.  pr.  Inst.  quib.  al.  lic.).
§.  27.
Bey  der  Verpfändung  einer  fremden  Sache  muß
man  den  Pfandcontract  und  das  Pfandrecht  wohl  unterscheiden. =
  Die  Verpfändung  einer  fremden  Sache,  als
Contract  betrachtet,  ist  gültig,  dergestalt,  daß  der  Gläubiger =
  daraus  auf  ein  anderes  Pfand  klagen  kann,  aber
ein  dingliches  Recht,  ein  Pfandrecht,  erhält  er  der  Regel =
  nach  nicht,  denn,  wie  sollte  ich  ein  dingliches  Recht
an  einen  anderen  übertragen,  wenn  ich  es  selbst  nicht
habe  (L.  2.  C.  si  alien.  res  pign.  dat.  L.  2.  C.  de
reb.  al.  non  al.  L.  16.  §.  1.  7.  ff.  de  pign.  et  hyp.)?
Jch  sage:  der  Regel  nach,  denn  es  gibt  Fälle,  wo
der  Gläubiger  auch  ein  dingliches  Sicherheitsrecht,  das
heißt  ein  Pfandrecht,  erhält.  Diese  Fälle  sind:  1)  wenn
der  Eigenthümer  in  die  Verpfändung  entweder  vorhinein
williget,  oder  nach  geschehener  Verpfändung  seine  Einwilligung ¬
  gibt,  oder  wissentlich,  um  den  Gläubiger  zu
hintergehen,  stille  schweigt  (L.  20.  pr.  ff.  de  pign.  act.
L.  16.  §./1.  ff.  eod.  L.  2.  C.  al.  res  pign.);  2)  wenn  er
Erbe  des  Schuldners  wird,  und  dieser  die  Sache  nicht
gegen  seinen  Willen,  sondern  nur  ohne  sein  Wissen,
verpfändet  hat  (L.  41.  ff.  de  pign.  act.  L.  22.  ff.  de
pign.  et  hyp.);  auf  diese  Art  lassen  sich  die  Gesetze
vereinigen,  die  sich  sonst  zu  widersprechen  scheinen;  3)
wenn  der  Schuldner,  der  eine  fremde  Sache  verpfändet =
  hat,  in  der  Folge  das  Eigenthum  derselben  erwirdt, =
  denn  hier  gilt  die  Regel:  confirmato  jure  dantis ¬
  confirmatur  jus  accipientis,  der  Schuldner  müßte
seine  eigene  Handlung  anfechten,  da  er  doch  zur  Gewährleistung ¬
  verbunden  ist  (L.  41.  ff.  de  pign.  act.  L.
1.  pr.  ff.  de  pign.  et  hyp.  L.  25.  ff.  h.  t.);  4)  wenn
der  Schuldner  die  Sache  unter  der  Bedingung  verpfändet, =
  falls  sie  seine  eigene  wird  (L.  16.  §.  7.  ff.  de  pign.
et  hyp.).
            
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