282
handen wäre (Siehe L. 4. ff. de fund. dot. L. un. §.
15. C. de rei ux. act. pr. Inst. quib. al. lic.).
§. 27.
Bey der Verpfändung einer fremden Sache muß
man den Pfandcontract und das Pfandrecht wohl unterscheiden. =
Die Verpfändung einer fremden Sache, als
Contract betrachtet, ist gültig, dergestalt, daß der Gläubiger =
daraus auf ein anderes Pfand klagen kann, aber
ein dingliches Recht, ein Pfandrecht, erhält er der Regel =
nach nicht, denn, wie sollte ich ein dingliches Recht
an einen anderen übertragen, wenn ich es selbst nicht
habe (L. 2. C. si alien. res pign. dat. L. 2. C. de
reb. al. non al. L. 16. §. 1. 7. ff. de pign. et hyp.)?
Jch sage: der Regel nach, denn es gibt Fälle, wo
der Gläubiger auch ein dingliches Sicherheitsrecht, das
heißt ein Pfandrecht, erhält. Diese Fälle sind: 1) wenn
der Eigenthümer in die Verpfändung entweder vorhinein
williget, oder nach geschehener Verpfändung seine Einwilligung ¬
gibt, oder wissentlich, um den Gläubiger zu
hintergehen, stille schweigt (L. 20. pr. ff. de pign. act.
L. 16. §./1. ff. eod. L. 2. C. al. res pign.); 2) wenn er
Erbe des Schuldners wird, und dieser die Sache nicht
gegen seinen Willen, sondern nur ohne sein Wissen,
verpfändet hat (L. 41. ff. de pign. act. L. 22. ff. de
pign. et hyp.); auf diese Art lassen sich die Gesetze
vereinigen, die sich sonst zu widersprechen scheinen; 3)
wenn der Schuldner, der eine fremde Sache verpfändet =
hat, in der Folge das Eigenthum derselben erwirdt, =
denn hier gilt die Regel: confirmato jure dantis ¬
confirmatur jus accipientis, der Schuldner müßte
seine eigene Handlung anfechten, da er doch zur Gewährleistung ¬
verbunden ist (L. 41. ff. de pign. act. L.
1. pr. ff. de pign. et hyp. L. 25. ff. h. t.); 4) wenn
der Schuldner die Sache unter der Bedingung verpfändet, =
falls sie seine eigene wird (L. 16. §. 7. ff. de pign.
et hyp.).