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dung, — entweder desselben allein, oder
(und zwar in der Regel) mit dem protestirten ¬
Wechsel zugleich.
Der Zweck davon ist, je nachdem man das
Interesse des Versenders, oder der Vormänner, -
an welche die Versendung zu geschehen
hat, in's Auge fasst, verschieden. Der Versender ¬
will, wenn er den Protest allein versendet, -
seinen Regress auf Sicherstellung
(§. 219); wenn er aber den Protest mit dem
protestirten Wechsel versendet, seinen
Regress auf Zahlung nehmen. Dagegen wollen ¬
die Vormänner, welche Regress zu leisten
haben, möglichst schnell von der Veranlassung
desselben in Kenntniss kommen, um noch zu guter ¬
Zeit auch ihrerseits sowohl dieselben Arten
des Regresses gegen ihre Vormänner geltend
machen, als auch ihre allfälligen Massregeln zu
ihrer Sicherheit gegen jene Person, deren Nichtübernehmung ¬
oder Nichterfüllung der von ihr
zu übernehmenden oder zu erfüllenden Verbindlichkeit ¬
den Protest veranlasste, ergreifen zu
können.
§. 455.
Was zu versenden sey.
Regel.
Da der Regress, selbst schon bey ver weigerter ¬
Acceptation, in der Regel auf Zahlung -
zu nehmen ist (§. 219); so muss der Re¬