Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

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dung,  —  entweder  desselben  allein,  oder
(und  zwar  in  der  Regel)  mit  dem  protestirten ¬
  Wechsel  zugleich.
Der  Zweck  davon  ist,  je  nachdem  man  das
Interesse  des  Versenders,  oder  der  Vormänner, -
  an  welche  die  Versendung  zu  geschehen
hat,  in's  Auge  fasst,  verschieden.  Der  Versender ¬
  will,  wenn  er  den  Protest  allein  versendet, -
  seinen  Regress  auf  Sicherstellung
(§.  219);  wenn  er  aber  den  Protest  mit  dem
protestirten  Wechsel  versendet,  seinen
Regress  auf  Zahlung  nehmen.  Dagegen  wollen ¬
  die  Vormänner,  welche  Regress  zu  leisten
haben,  möglichst  schnell  von  der  Veranlassung
desselben  in  Kenntniss  kommen,  um  noch  zu  guter ¬
  Zeit  auch  ihrerseits  sowohl  dieselben  Arten
des  Regresses  gegen  ihre  Vormänner  geltend
machen,  als  auch  ihre  allfälligen  Massregeln  zu
ihrer  Sicherheit  gegen  jene  Person,  deren  Nichtübernehmung ¬
  oder  Nichterfüllung  der  von  ihr
zu  übernehmenden  oder  zu  erfüllenden  Verbindlichkeit ¬
  den  Protest  veranlasste,  ergreifen  zu
können.
§.  455.
Was  zu  versenden  sey.
Regel.
Da  der  Regress,  selbst  schon  bey  ver  weigerter ¬
  Acceptation,  in  der  Regel  auf  Zahlung -
  zu  nehmen  ist  (§.  219);  so  muss  der  Re¬
            
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