Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

2. Abschnitt. Handlungsangestellte. 
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wenn der Kläger außerdem zum Verpacken 
von Post- und Bahnsendungen und zum Befor 
dern derselben zur Post und zur Bahn verwendet 
wurde, wie Beklagte behaupten, so würde die 
Stellung des Klägers als diejenige eines Hausdieners 
anzusehen sein. Es kommt sicherlich kaum vor, 
daß Handlungsgshilfen derartige Arbeiten über 
nehmen, oder daß sie ihnen zugemutet werden. 
Der Umstand, daß die Lohnzahlung wöchentlich 
erfolgte, sowie die Höhe des Lohnes, welche dem 
üblichen Lohn besserer Hausdiener entspricht, gibt 
dafür, daß es sich um die Stellung eines Hausdieners 
handelt, einen gewissen Anhalt. 
— 3. Mai 1905. 
G 57. Bd. VIII — Bl. 34
	        
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