Relative Competenz.
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Wechselordnung eine gemeine Forderung zum Grunde, nicht richtig
sei; denn der Wechsel ist ein abstractes Summenversprechen, wer auf
das Wechselrecht verzichtet, der verzichtet auch zugleich auf die Forderung ¬
selbst
Für die Ansicht, daß eine Klage aus einem Wechsel nur beim
Handelsgerichte geltend gemacht werden könne, spricht vorzugsweise der
Wortlaut des Gesetzes, indem die Jurisdictionsnorm*) die ausdrückliche
Bestimmung enthält, daß Wechselklagen nur beim Handelsgerichte angebracht ¬
werden können, von dieser Regel besteht bloß im Concurse eine
Ausnahme, indem hier Wechselklagen in der Regel bei der Concursinstanz ¬
geltend zu machen sind.
§. 9.
B. Relative Competenz.
Die relative Competenz in Wechselstreitigkeiten richtet sich nicht
nach den Verordnungen über das Wechselverfahren, sondern in der
Regel nach der Jurisdictionsnorm*).
Nach diesen Gesetzen*) kann aber eine Wechselklage angebracht
werden:
können jedoch auch Wechselansprüche im ordentlichen Processe geltend gemacht werden ¬
(Kletke, Nr. 550 und 665).
) Au und für sich betrachtet würde nichts entgegenstehen, dem Kläger die
Wahl einzuräumen, seinen Wechselanspruch mit Verzichtleistung auf das schuellere
Wechselverfahren beim gewöhnlichen Gerichte geltend zu machen, es könnte unter
Umständen sogar die Schnelligkeit befördert werden. Man nehme an, es besitzt
Jemand einen Wechsel pr. fünfzig Gulden, Kläger und Geklagte domiciliren an
dem Orte eines Bezirksgerichtes, hier würde der Kläger es offenbar vorziehen, die
Klage nach den Formen des summarischen Verfahrens beim Bezirksgerichte geltend
zu machen. Allein wir stehen hier auf positivem Standpunkte und können uns
daher nur an das Gesetz halten.
3) §. 60 der Jurisdictionsnorm v. 20. Nov. 1852. Eine gleiche Bestimmung ¬
enthält der oben (§. 7, Note 1) angeführte §. 32 des Entwurfes einer
Civilproceßordnung.
Es ist bereits oben (§. 6) gezeigt worden, daß die in den verschiedenen
Gesetzen über das Wechselverfahren vorkommenden Jurisdictionsbestimmungen
durch die später erschienenen Jurisdictionsnormen außer Kraft gesetzt wurden.
2) Jurisdictiousnorm vom 20. Nov. 1852, Nr. 251 für Oesterr. ob= u.