fullscreen : Blaschke, Johann: ¬Der österreichische Wechselproceß

Relative  Competenz.
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Wechselordnung  eine  gemeine  Forderung  zum  Grunde,  nicht  richtig
sei;  denn  der  Wechsel  ist  ein  abstractes  Summenversprechen,  wer  auf
das  Wechselrecht  verzichtet,  der  verzichtet  auch  zugleich  auf  die  Forderung ¬
  selbst
Für  die  Ansicht,  daß  eine  Klage  aus  einem  Wechsel  nur  beim
Handelsgerichte  geltend  gemacht  werden  könne,  spricht  vorzugsweise  der
Wortlaut  des  Gesetzes,  indem  die  Jurisdictionsnorm*)  die  ausdrückliche
Bestimmung  enthält,  daß  Wechselklagen  nur  beim  Handelsgerichte  angebracht ¬
  werden  können,  von  dieser  Regel  besteht  bloß  im  Concurse  eine
Ausnahme,  indem  hier  Wechselklagen  in  der  Regel  bei  der  Concursinstanz ¬
  geltend  zu  machen  sind.
§.  9.
B.  Relative  Competenz.
Die  relative  Competenz  in  Wechselstreitigkeiten  richtet  sich  nicht
nach  den  Verordnungen  über  das  Wechselverfahren,  sondern  in  der
Regel  nach  der  Jurisdictionsnorm*).
Nach  diesen  Gesetzen*)  kann  aber  eine  Wechselklage  angebracht
werden:
können  jedoch  auch  Wechselansprüche  im  ordentlichen  Processe  geltend  gemacht  werden ¬
  (Kletke,  Nr.  550  und  665).
)  Au  und  für  sich  betrachtet  würde  nichts  entgegenstehen,  dem  Kläger  die
Wahl  einzuräumen,  seinen  Wechselanspruch  mit  Verzichtleistung  auf  das  schuellere
Wechselverfahren  beim  gewöhnlichen  Gerichte  geltend  zu  machen,  es  könnte  unter
Umständen  sogar  die  Schnelligkeit  befördert  werden.  Man  nehme  an,  es  besitzt
Jemand  einen  Wechsel  pr.  fünfzig  Gulden,  Kläger  und  Geklagte  domiciliren  an
dem  Orte  eines  Bezirksgerichtes,  hier  würde  der  Kläger  es  offenbar  vorziehen,  die
Klage  nach  den  Formen  des  summarischen  Verfahrens  beim  Bezirksgerichte  geltend
zu  machen.  Allein  wir  stehen  hier  auf  positivem  Standpunkte  und  können  uns
daher  nur  an  das  Gesetz  halten.
3)  §.  60  der  Jurisdictionsnorm  v.  20.  Nov.  1852.  Eine  gleiche  Bestimmung ¬
  enthält  der  oben  (§.  7,  Note  1)  angeführte  §.  32  des  Entwurfes  einer
Civilproceßordnung.
Es  ist  bereits  oben  (§.  6)  gezeigt  worden,  daß  die  in  den  verschiedenen
Gesetzen  über  das  Wechselverfahren  vorkommenden  Jurisdictionsbestimmungen
durch  die  später  erschienenen  Jurisdictionsnormen  außer  Kraft  gesetzt  wurden.
2)  Jurisdictiousnorm  vom  20.  Nov.  1852,  Nr.  251  für  Oesterr.  ob=  u.
            
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