2. Abschnitt. Handlungsangestellte.
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wenn der Kläger außerdem zum Verpacken
von Post- und Bahnsendungen und zum Befor
dern derselben zur Post und zur Bahn verwendet
wurde, wie Beklagte behaupten, so würde die
Stellung des Klägers als diejenige eines Hausdieners
anzusehen sein. Es kommt sicherlich kaum vor,
daß Handlungsgshilfen derartige Arbeiten über
nehmen, oder daß sie ihnen zugemutet werden.
Der Umstand, daß die Lohnzahlung wöchentlich
erfolgte, sowie die Höhe des Lohnes, welche dem
üblichen Lohn besserer Hausdiener entspricht, gibt
dafür, daß es sich um die Stellung eines Hausdieners
handelt, einen gewissen Anhalt.
— 3. Mai 1905.
G 57. Bd. VIII — Bl. 34