Object : Selecta iuris publici novissima (Th. 12 (1746))

Das  VIII.  Capitel.
314
h
nerley  Vertraͤge  und  einerley  Jura  der  Hochund -
  Löbl.  Catholisch=  und  Evangelischen  Ständen -
  vor  und  nach  dem  Westphälischen  Frieden -
  bißhero  obgewaltet  haben.
Welcherley  gruͤndliche  Anmerckung  sich
nicht  eben  mit  einem  Hauch  wegblasen  laͤßt,  wie
es  fol.  22.  Impress.  Durlac.  versuchet  worden,
wo  es  also  lautet:
„Es  fället  sehr  ärgerlich  in  die  Augen,  daß
„lauter  gezwungene  Argumenta  hierbey
„gebraucht  worden.  Es  will  von  dem,
„was  status  Catholici  mit  dem  ausschrei¬„benden -
  Bischoff  zu  Costantz  thäten,  ad
„Status  Evangelicos  ein  nicht  hinreichlisches -
  Argument  gezogen  werden:  Allein
„die  Reverentia  Prælatorum  und  Sta-„tuum -
  Laicorum  gegen  einem  Bischoff
„kommet  mit  der  Sorgfalt  weltlicher
„Staͤnde  vor  ihre  hergebrachte  Jura  nun
„und  nimmermehr  in  eine  Vergleichung.
Es  muß  weit  gekommen  seyn,  wann  man
solche  Expeditiones  machet,  welche  die  Krafft
des  argumenti  oppositi  dissimuliren,  falsche
facta  annehmen,  und  seine  Hoch=  und  Löbl.
Con-Status  einer  Negligenz  in  tuendis  juribus -
  beschuldiget.
Wer  hat  dann  à  Corpore  ad  Corpus
überhaupt  hin  gezwungener  und  aͤrgerlicher
Weise
Votge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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