Full text : Deutsches Privatrecht (3)

§  204.  Verwahrungsvertrag.
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2.  Rückgabepflicht.  Bei  Beendigung  des  Vertragsverhältnisses ¬
  hat  der  Verwahrer  die  Sache  mit  ihrem  Zuwachs  dem
Hinterleger  zurückzugeben  44.  Leistungsort  ist  der  Ort,  an  dem
die  Sache  aufzubewahren  war.  Die  Schuld  ist  Holschuld.  Der
Hinterleger  trägt  also  Gefahr  und  Kosten  der  Rückgabe  45
III.  Verpflichtungen  des  Hinterlegers.
1.  Ersatzpflichten.  Der  Hinterleger  mufs  dem  Verwahre
alle  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung  gemachten  Aufwendungen  ersetzen, -
  die  dieser  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten
durfte46.  Auch  haftet  er  ihm  für  allen  aus  der  Beschaffenheit  der
Sache  entstehenden  Schaden,  wenn  er  nicht  nachweist,  dals  bei
der  Hinterlegung  der  Sache  deren  gefahrdrohende  Beschaffenheit
ihm  selbst  unverschuldeter  Weise  unbekannt  oder  aber  von  ihm
dem  Verwahrer  angezeigt  oder  diesem  ohne  Anzeige  bekannt  war
2.  Vergütungspflicht.  Eine  vereinbarte  Vergütung  hat
der  Hinterleger  erst  bei  Beendigung  der  Aufbewahrung,  im  Falle
ihrer  Bemessung  nach  Zeitabschnitten,  jedoch  nach  dem  Ablaufe
der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten;  endigt  die  Aufbewahrung ¬
  vor  der  für  sie  bestimmten  Zeit,  so  schuldet  er  mangels
kanon.  R.)  Schwabsp.  (L.)  c.  200e  u.  258  2,  sowie  nach  der  älteren  Doktrin;
Stobbe,  Vertragsr.  S.  321  ff.  Desgleichen  nach  Sächs.  Gb.  §  1266.  Dagegen
gewährt  ihm  das  Preufs.  L.R.  §  20—23  ausdrücklich  das  Recht,  die  eigne  Sache
vorzuziehen,  und,  wenn  er  sie  zur  Rettung  der  fremden  Sache  aufgeopfert
hat,  einen  Vergütungsanspruch.  Vgl.  auch  Ost.  Gb.  §  967.
44  Die  Erstreckung  der  Rückgabepflicht  auf  den  Zuwachs  und  die  etwa
gezogenen  Früchte  versteht  sich  von  selbst,  da  der  Verwahrer  kein  Nutzungs
recht  hat.  Hervorgehoben  wird  sie  im  Preufs.  L.R.  §  41,  Code  civ.  a.  1936
Sächs.  Gb.  §  1269,  Schweiz.  O.R.  a.  478  (jetzt  475).  —  Das  Preufs.  L.R.  §  24—40
enthält  ausführliche  Bestimmungen  über  die  Verpflichtungen  bei  der  Rückgabe, ¬
  die  Feststellung  von  Beschädigung  oder  Verlust  und  die  Ermittelung  des
etwa  zu  ersetzenden  Wertes.  Vgl.  auch  Ost.  Gb.  §  966.
45  B.G.B.  §  697.  Ebenso  l.  12  pr.  §  1  D.  h.  t.,  Preufs.  L.R.  §  73—75,  Code
civ.  a.  1942—1943,  Schweiz.  O.R.  a.  480  (jetzt  477).
46  B.G.B.  §  693;  ebenso  wie  beim  Auftrage  nach  §  670.  Ähnlich  Preufs.
L.R.  §  42  mit  §  76.  Auch  Schweiz.  O.R.  a.  477  (jetzt  473):  für  die  notwendigen
Auslagen.  Code  civ.  a.  1947,  Ost.  Gb.  §  967  u.  Sächs.  Gb.  §  1273  sprechen
nur  von  den  auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen.
47  B.G.B.  §  694.  Im  Gegensatz  zu  Code  civ.  a.  1947  wird  also  Verschulden
gefordert.  Allein  die  Beweislast  wird  umgekehrt.  Ebenso  Schweiz.  O.R.  a.  477
(jetzt  473).  Nach  Preufs.  L.R.  §  42—43  u.  Ost.  Gb.  §  967  ist  nachweisbares
Verschulden  (jedoch  nach  Preufs.  L.R.  regelmässig  nur  geringes  Versehen)  erforderlich. ¬
  Für  das  gem.  R.  war  Streit;  die  herrschende  Lehre  forderte  Verschulden; ¬
  Seuff.  L  Nr.  242.
            
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