§ 204. Verwahrungsvertrag.
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2. Rückgabepflicht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ¬
hat der Verwahrer die Sache mit ihrem Zuwachs dem
Hinterleger zurückzugeben 44. Leistungsort ist der Ort, an dem
die Sache aufzubewahren war. Die Schuld ist Holschuld. Der
Hinterleger trägt also Gefahr und Kosten der Rückgabe 45
III. Verpflichtungen des Hinterlegers.
1. Ersatzpflichten. Der Hinterleger mufs dem Verwahre
alle zum Zwecke der Aufbewahrung gemachten Aufwendungen ersetzen, -
die dieser den Umständen nach für erforderlich halten
durfte46. Auch haftet er ihm für allen aus der Beschaffenheit der
Sache entstehenden Schaden, wenn er nicht nachweist, dals bei
der Hinterlegung der Sache deren gefahrdrohende Beschaffenheit
ihm selbst unverschuldeter Weise unbekannt oder aber von ihm
dem Verwahrer angezeigt oder diesem ohne Anzeige bekannt war
2. Vergütungspflicht. Eine vereinbarte Vergütung hat
der Hinterleger erst bei Beendigung der Aufbewahrung, im Falle
ihrer Bemessung nach Zeitabschnitten, jedoch nach dem Ablaufe
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten; endigt die Aufbewahrung ¬
vor der für sie bestimmten Zeit, so schuldet er mangels
kanon. R.) Schwabsp. (L.) c. 200e u. 258 2, sowie nach der älteren Doktrin;
Stobbe, Vertragsr. S. 321 ff. Desgleichen nach Sächs. Gb. § 1266. Dagegen
gewährt ihm das Preufs. L.R. § 20—23 ausdrücklich das Recht, die eigne Sache
vorzuziehen, und, wenn er sie zur Rettung der fremden Sache aufgeopfert
hat, einen Vergütungsanspruch. Vgl. auch Ost. Gb. § 967.
44 Die Erstreckung der Rückgabepflicht auf den Zuwachs und die etwa
gezogenen Früchte versteht sich von selbst, da der Verwahrer kein Nutzungs
recht hat. Hervorgehoben wird sie im Preufs. L.R. § 41, Code civ. a. 1936
Sächs. Gb. § 1269, Schweiz. O.R. a. 478 (jetzt 475). — Das Preufs. L.R. § 24—40
enthält ausführliche Bestimmungen über die Verpflichtungen bei der Rückgabe, ¬
die Feststellung von Beschädigung oder Verlust und die Ermittelung des
etwa zu ersetzenden Wertes. Vgl. auch Ost. Gb. § 966.
45 B.G.B. § 697. Ebenso l. 12 pr. § 1 D. h. t., Preufs. L.R. § 73—75, Code
civ. a. 1942—1943, Schweiz. O.R. a. 480 (jetzt 477).
46 B.G.B. § 693; ebenso wie beim Auftrage nach § 670. Ähnlich Preufs.
L.R. § 42 mit § 76. Auch Schweiz. O.R. a. 477 (jetzt 473): für die notwendigen
Auslagen. Code civ. a. 1947, Ost. Gb. § 967 u. Sächs. Gb. § 1273 sprechen
nur von den auf die Sache gemachten Verwendungen.
47 B.G.B. § 694. Im Gegensatz zu Code civ. a. 1947 wird also Verschulden
gefordert. Allein die Beweislast wird umgekehrt. Ebenso Schweiz. O.R. a. 477
(jetzt 473). Nach Preufs. L.R. § 42—43 u. Ost. Gb. § 967 ist nachweisbares
Verschulden (jedoch nach Preufs. L.R. regelmässig nur geringes Versehen) erforderlich. ¬
Für das gem. R. war Streit; die herrschende Lehre forderte Verschulden; ¬
Seuff. L Nr. 242.