16. Abschnitt: Getreide und Hülsenfrüchte.
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Weder eine Rotterdamer noch sonst eine andere
örtliche Usance kommt überhaupt in Betracht, wenn
Londoner Arbitrage vereinbart ist.
G 45. Bd. X — Bl. 13 — 9. Januar 1905.
C. Zahlung des Preises.
22.
a) Es besteht hier im Handel mit Getreide und Pficht zur Ein
ziehung des
Preises.
Hülsenfrüchten der allgemeine Handelsgebrauch,
wonach der Verkäufer den Kaufpreis bei dem Käufer
einzuziehen hat.
Lagergeld.
b) Im vorliegenden Streitfalle*) ist ein Lager
geld von 4 M. angemessen.
- 15. Juli 1905.
G 45. Bd. X — Bl. 33
23.
Im Handel mit Getreide, Mühlenfabrikaten und Zahlungspficht
erst nach
Abnahme.
Futterartikeln besteht, sofern Distanzgeschäfte in
Frage kommen, ein allgemeiner Handelsgebrauch,
daß der Verkäufer vorzuleisten hat, und daß eine
Zahlungspflicht für den Käufer erst dann entsteht,
wenn ihm am Bestimmungsort die Ware derart
zur Verfügung gestellt ist, daß er sie auf ihre ord
nungsmäßige Beschaffenheit prüfen kann. (Vgl.
auch Staub, Handelsgesetzbuch, 6. und 7. Auflage,
Exkurs zu § 372, Anm. 35.)
egen Kasse
Die Bestimmung des Schlußscheins „,
bei Empfang jeder Teilsendung“ steht dem nicht
entgegen.
*) Fs handelt sich um die Lagerung von 31 Zentner Erbsen
für 12 Tage.