Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

16. Abschnitt: Getreide und Hülsenfrüchte. 
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Weder eine Rotterdamer noch sonst eine andere 
örtliche Usance kommt überhaupt in Betracht, wenn 
Londoner Arbitrage vereinbart ist. 
G 45. Bd. X — Bl. 13 — 9. Januar 1905. 
C. Zahlung des Preises. 
22. 
a) Es besteht hier im Handel mit Getreide und Pficht zur Ein 
ziehung des 
Preises. 
Hülsenfrüchten der allgemeine Handelsgebrauch, 
wonach der Verkäufer den Kaufpreis bei dem Käufer 
einzuziehen hat. 
Lagergeld. 
b) Im vorliegenden Streitfalle*) ist ein Lager 
geld von 4 M. angemessen. 
- 15. Juli 1905. 
G 45. Bd. X — Bl. 33 
23. 
Im Handel mit Getreide, Mühlenfabrikaten und Zahlungspficht 
erst nach 
Abnahme. 
Futterartikeln besteht, sofern Distanzgeschäfte in 
Frage kommen, ein allgemeiner Handelsgebrauch, 
daß der Verkäufer vorzuleisten hat, und daß eine 
Zahlungspflicht für den Käufer erst dann entsteht, 
wenn ihm am Bestimmungsort die Ware derart 
zur Verfügung gestellt ist, daß er sie auf ihre ord 
nungsmäßige Beschaffenheit prüfen kann. (Vgl. 
auch Staub, Handelsgesetzbuch, 6. und 7. Auflage, 
Exkurs zu § 372, Anm. 35.) 
egen Kasse 
Die Bestimmung des Schlußscheins „, 
bei Empfang jeder Teilsendung“ steht dem nicht 
entgegen. 
*) Fs handelt sich um die Lagerung von 31 Zentner Erbsen 
für 12 Tage.
	        
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