Volltext : Gründlicher Auszüge, aus juristisch und historischen Disputationibus, welche auf den Hohen Schulen sonderlich in Teutschland gehalten worden, ... Stück (Bd. 3 = St. 1/6 (1739/41))

Anderes  Register.
theil  und  Morgengabe  des  verstotbe=  |
Weiber  /  was  sie  für  Rechte  haben,  di  |  |
nen  Mannes  Schulden  bezahlen  müssen
ihnen  zum  Nachtheil  ihrer  Männer
346
zukommen  329.  sqq.  sie  können  die
Weinfaß  /  dienet  zu  einem  curiösen  Leichen=Morgengabe -
  zurück  fordern,  wenn  de
283
Steine
Mannarm  wird  330.  331.  können  die
Widerrufung  einer  gerichtlichen  Voll¬Portionem -
  statutariam  erwählen  331.
119.  saq.
macht
dürfen  ihre  Gerade  nicht  angreifen  des
Wirthshäuser  /  deren  verschiedne  Namen
Mannes  Schulden  zu  tilgen  331.  ob  sie
54.  zu  was  Ende  sie  aufgericht  worden
der  selben  renunciren  können  332.  können
54.  wurden  durch  gewisse  Zeichen  von
dem  Manne  in  Ansehung  der  Verbin=  |  |
andern  unterschieden  54.  in  Rom  kamen
lichkeiten  Tort  thun  332.  sqq.  auch  in
ste  in  Mißcredit
Ansehung  der  Contracte  333.  ingleichen
3.
bey  den  Testamenten  334.  können  der
Zeugen  /  deren  peinliches  Verhör  242.
väterlichen  Erbschaft  renunciren  335.
ob  die  Zeugen  können  torqviret  werden
dürfen  den  Männern  den  Ehebruch  nich  |  |
255.  und  welche  257.  sqq.  welche  davon
verzeihen,  wenn  sie  nicht  wollen  ibid.
262
frey  sind
wenn  die  Männer  von  ihnen  gelaufen,
Zoll  /  Definition  desselben  59.  dessen  Einkönnen -
  sie  selbige  so  gleich  citiren  lassen
theilung  in  Land=  und  Wasser=Zoll  59.
336.  können  ihnen  in  Ansehung  der
das  Recht,  denselben  anzulegen,  ist  ein
Proceß=Sachen  wehethun  336.  könn  e  |  |
Regale  60.  in  Teutschland  erhielten  die
von  den  Männern  Unterhalt  fordern,
Bischöffe  von  den  Kaisern  dieses  Recht
wenn  sie  von  Tisch  und  Bette  von  ihnen
zuerst  61.  nachgehends  auch  andre
geschieden  seyn  337.  wenn  sie  die  Herr=Fürsten -
  und  Städte  61.  was  heut  zu
schaft  führen  können  ibid.  zu  was  für
Tage  zu  Errichtung  eines  neuen  Zolles
Arbeit  sie  angehalten  werden  können
nöthig  62.  ob  der  Zoll  von  einem  Orte
338.  was  sie  für  Recht  in  Ansehen  der
an  den  andern  könne  verlegt  werden  64.
Kleidung  haben  ibid.  ob  sie  ihres  Heywer -
  von  dem  Zoll  befreyet  ist  65.  was
rathögutes  verlustig  werden,  wenn  sie
für  Strafe  darauf  gesetzet,  wenn  vo|  |  |
sich  von  einem  andern  küssen  lassen  339.
jemanden  der  Zoll  verfahren  worden  6  |
ob  sie  dasjenige  für  sich  behalten  dürfen  ,
Zöllner  /  wie  sie  in  Ansehung  ihrer  Verwas -
  sie  bey  den  Männern  erwerben
21.  22
brechen  zu  bestrafen
838  372.  sag.  ob  ste  von  ihrem  Muß=CORRIGENDA. -

Pag.  72.  lin.  13.  lege:  Ein  Scholiastes  oder  Ausleger  alter  Schriften.  pag.  245.  lin.
16.  lege  fidicularum,  pro  lidicularum.  pag.  246.  lin.  27.  lege  verbalem  &  realem
pro  verbalim  &  ealim.  ibid.  lin.  penult.  post  selbsten  adde  weg.
9
—
BStOTRE
Vortage:
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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