Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

16. Abschnitt: Getreide und Hülsenfrüchte. 
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Es sind bei solchen Verwiegungen Gewichtsunter 
schiede von 1% nicht ungewöhnlich. 
G 243. Bd. I — Bl. 31 — 18. Mai 1898. 
13. 
Im Getreidehandel besteht in Berlin ein 3. Frist für die 
Verwiegung und 
Kosten derselben. 
Handelsgebrauch dahin, daß bei Distanzkäufen der 
Käufer das Gewicht der Ware sofort, d. h. am 
nächsten Werktage nach Empfang des Fracht 
briefes und Zurverfügungstellung der Ware durch 
die Bahnverwaltung, feststellen lassen muß, widrigen 
falls zu Gunsten des Verkäufers, auch wenn Berlin 
Erfüllungsort ist, das Gewicht des Abgangsortes 
maßgebend ist. 
In Berlin besteht ein Handelsgebrauch, daß bei 
Distanzkäufen die Kosten für das bahnamtliche 
Wiegen von Getreide von jeder Vertragspartei zur 
Hälfte getragen werden.*) 
G 43. Bd. I — Bl. 55 — 21. Dezember 1899 
14. 
4. Rechte des 
Nach hiesigem Handelsgebrauch zahlt jede Partei 
Kommissionärs 
bei der Ver 
die Hälfte der durch amtliche Verwiegung ent 
wiegung. 
stehenden Kosten. Demgemäß kann der Kom 
missionär, gleichviel ob er das ihm zum Verkaufe 
zugeschickte Getreide selbst übernimmt oder an 
Dritte verkauft, nur das halbe Wägegeld vom 
Kommittenten beanspruchen. 
*) Vgl. § 5 der Ortsgebräuche für den Berliner Handel in 
Getreide, unten Anhang S. 688. 
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