16. Abschnitt: Getreide und Hülsenfrüchte.
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Es sind bei solchen Verwiegungen Gewichtsunter
schiede von 1% nicht ungewöhnlich.
G 243. Bd. I — Bl. 31 — 18. Mai 1898.
13.
Im Getreidehandel besteht in Berlin ein 3. Frist für die
Verwiegung und
Kosten derselben.
Handelsgebrauch dahin, daß bei Distanzkäufen der
Käufer das Gewicht der Ware sofort, d. h. am
nächsten Werktage nach Empfang des Fracht
briefes und Zurverfügungstellung der Ware durch
die Bahnverwaltung, feststellen lassen muß, widrigen
falls zu Gunsten des Verkäufers, auch wenn Berlin
Erfüllungsort ist, das Gewicht des Abgangsortes
maßgebend ist.
In Berlin besteht ein Handelsgebrauch, daß bei
Distanzkäufen die Kosten für das bahnamtliche
Wiegen von Getreide von jeder Vertragspartei zur
Hälfte getragen werden.*)
G 43. Bd. I — Bl. 55 — 21. Dezember 1899
14.
4. Rechte des
Nach hiesigem Handelsgebrauch zahlt jede Partei
Kommissionärs
bei der Ver
die Hälfte der durch amtliche Verwiegung ent
wiegung.
stehenden Kosten. Demgemäß kann der Kom
missionär, gleichviel ob er das ihm zum Verkaufe
zugeschickte Getreide selbst übernimmt oder an
Dritte verkauft, nur das halbe Wägegeld vom
Kommittenten beanspruchen.
*) Vgl. § 5 der Ortsgebräuche für den Berliner Handel in
Getreide, unten Anhang S. 688.
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